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Autor Thema: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht  (Gelesen 10194 mal)

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thirak2000

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Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« am: 25. September 2012, 14:43:07 »

Ich lebe seit zehn Jahren in Chiang-Mai.Ich habe keinerlei Einkünfte in Thailand.Bei meiner Steuerklärung  verlangt das dtsch. Finanzamt für die sogenannte"Bescheinigung ausserhalb EU/EWR" eine Bestätigung meiner null
Einkünfte in Thailand um von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht zu wechseln.(Vorteil geringere Steuern zu zahlen!)Ich lebe nur von den Renteneinkünften aus Deutschland.
Wer weiss wo ich diese Bestätigung bekommen kann.
Danke für die Hilfep
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arthurschmidt2000

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #1 am: 25. September 2012, 14:47:42 »

Ich nehme mal an, dass es sich bei Deiner Rente um eine Rente der DRV handelt.

Trifft dies zu, würde ich das Finanzamt in D darauf hinweisen, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Thailand Thailand das Besteuerungsrecht für Deine Rente hat.
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Mein Herr, ich teile Ihre Meinung nicht, aber ich würde mein Leben dafür einsetzen, daß Sie sie äußern dürfen.

desobrb

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #2 am: 25. September 2012, 20:25:24 »

Hallöle,

ich nehme mal an, der Verweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen wird hier nicht helfen.
Außerdem möchte ja thirak2000 unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland werden.

Im Abschnitt D des "Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG
(Anlage Grenzpendler EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 201_)" wird dann die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde verlangt.

Damit müßte thirak2000 hier in Thailand zu dem zuständigen Finanzamt gehen (den kompletten Antrag gibt es auch in englischer Sprache).

Nur werden die freundlichen Mitarbeiter dort wahrscheinlich staunen und nicht bereit sein, irgendetwas einzutragen. Kennen wir nicht, keine Steuernummer etc.
Aber Versuch macht klug, ist ja nicht unbedingt ausgeschlossen.

Da bei mir mehrere Anläufe dahingehend hier erfolglos waren, hatte ich dann mit meinem zuständigen Bearbeiter in Deutschland folgende Einigung treffen können:

- dem Antrag bei Einreichung eine aktuelle Meldebescheinigung der Immigration (damit eigentlich Punkt 1 Abschnitt D der Anlage bestätigt)
- und eine Kopie der gültigen Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (extension retirement visa) beizufügen.

Zu seiner Absicherung hatte ich ihm auch beim ersten Antrag eine Anlage mit den Visa-Bestimmungen für Retirement "O" (keine Arbeitserlaubnis) übersandt.

Vielleicht kann ja thirak2000 eine ähnliche Einigung mit seinem zuständigen Bearbeiter in Deutschland finden.
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arthurschmidt2000

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #3 am: 25. September 2012, 20:49:06 »

So ganz verstehe ich nicht, warum thirak2000 in Deutschland für seine DRV Rente Steuern zahlen will.

Nach dem thailändischen Steuerrecht ist er, da er sich überwiegend in Thailand aufhält, in Thailand steuerpflichtig.
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dart

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #4 am: 25. September 2012, 21:16:38 »

Sorry, ich kann wirklich keine Tipps zu der aktuellen Situation von @thirack geben. Eventuell hat er sich ja nie in D abgemeldet obwohl er schon 10 Jahre in Chiang Mai wohnt. ???
Nur soweit.... die Steuerbehörden in D haben mich viele Jahre belästigt, obwohl ich meiine Firma schon 1 Jahr vor meinem Umzug nach Thailand liquidiert hatte und die Fa. gar nicht mehr existierte, alle Steuern waren bezahlt vor der Auswanderung.
Die Anfragen kamen noch Jahre später, obwohl ich mich ganz offiziel beim Einwohnermeldeamt abgemeldet habe, und meine Postadresse in Thailand hinterlegt hatte!
Dummer Amtsschimmel, nicht nur im Finanzamt!
GEZ, die IHK und die Berufsgenossenschaft usw. reihen sich nahtlos ein. :}
« Letzte Änderung: 25. September 2012, 21:30:20 von dart »
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derbayer

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #5 am: 25. September 2012, 23:18:03 »


GEZ, die IHK und die Berufsgenossenschaft usw. reihen sich nahtlos ein. :}

Das sind nicht nur die letzten, sondern auch die allerersten. Sohn von Bekanntem macht Firma auf:
2 Tage nach Gewerbeanmeldung  war das erste Schreiben an die neue Firma schon da, die IHK mit einer Kostennote von etlichen 100 €, und auch die Berufsgenossenschaft  }}
nach 10 Tagen hatte er schon Rechnungen  von lauter so Vereinen und über 1000 € zu bezahlen, aber hatte noch keine Mark Euro eingenommen. {+
Da vergeht einem die Lust in "schönes deutscheland"

Genauso ists bei Geschäftsschließung. Da will es keiner verpassen nochmal zu Potte zu kommen..... {/
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Drogen und Alkohol sind was für Anfänger.
Wer wirklich "cool" ist, zieht sich die Realität rein.

Ich bin verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das,
was du verstehst.

malakor

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #6 am: 26. September 2012, 05:26:34 »

Bei der Situation des thirak2000 kann er gar nicht unbeschraenkt steuerpflichtig werden.
Es kommt auch nicht auf die Meldesituation an, sondern nur darauf, wo er Wohnsitz/gewoehnlichen Aufenthalt hat.

Die Rente von der DRV ist nicht in D zu besteuern, Ende der Diskussion.

Ausserdem: wie will er Steuern sparen, wenn es keinen Quellensteuerabzug bei der Rente gibt?
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rupa

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #7 am: 26. September 2012, 11:35:14 »

So ganz verstehe ich nicht, warum thirak2000 in Deutschland für seine DRV Rente Steuern zahlen will.

Nach dem thailändischen Steuerrecht ist er, da er sich überwiegend in Thailand aufhält, in Thailand steuerpflichtig.


Willst du nicht oder kannst du´s nicht ?

Schon im August 2003 hat die Deutsche Botschaft........ :

Keine Besteuerung deutscher Renten in Thailand
Newsletter der Deutschen Botschaft vom August 2003:
In letzter Zeit kam es vermehrt zu Hinweisen, dass das Finanzamt in Udon Thani Rentenzahlungen der Steuerpflicht unterlegen wollte. Dies widerspricht dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Die Botschaft hat dieses Problem daher bei dem Finanzamt angesprochen und geklärt. Sollten Steuerforderungen für Rentenzahlungen künftig - eventuell auch von Finanzämtern anderer Regionen - weiterhin erhoben werden, empfehlen wir, keine Zahlungen zu leisten und auf das Doppelbesteuerungsabkommen hinzuweisen sowie gegebenenfalls die Botschaft zu informieren.

Besteuerungsgrundlage der Rente:
Die Versteuerung einer Rente fällt im Land des Bezugs bzw. der Vereinnahmung der Rente an, wenn Sie Ihren Dauerwohnsitz dort haben.
 Hier müssen die Regeln und Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörden des Gastlandes beachtet werden, in dem Sie jetzt leben.


AUSNAHME: Das entsprechende Land hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungs-Abkommen abgeschlossen. In diesem Fall fällt die Besteuerung weiterhin in Deutschland an.

http://www.geldvomstaat24.de/2008/01/22/rente-ohne-abschlaege-im-sueden-geniessen/








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eines tages werdet ihr alle eure sünden bereuen----
insbesondere die, die ihr ausgelassen habt !!!!!!!!!!!!!!!!!

Peter56

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #8 am: 26. September 2012, 13:40:18 »

@rupa
Hat es in deiner Aussage nicht einen Wiederspruch.

Oben mit Hinweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen keine Zahlung nach D, unten Ausnahme Doppel... Zahlung nach D?

 {+
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Kern

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #9 am: 26. September 2012, 13:53:00 »

Newsletter der Deutschen Botschaft vom August 2003:

Dazu noch anderes Aktuelles:

"Die Rente ist sicher.", Norbert Blüm, Zitat von 1986
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thirak2000

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #10 am: 26. September 2012, 14:38:32 »

Hallo,
allen die geantwortet haben ein ganz herzlichen Dank für ihre Tips und Hilfestellungen.Morgen werde ich Auskunft bei dem Konsul hier einholen und wenn neue Erkenntnisse vorliegen melde ich mich wieder.
tschüss
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arthurschmidt2000

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #11 am: 26. September 2012, 21:19:48 »

Zitat
AUSNAHME: Das entsprechende Land hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungs-Abkommen abgeschlossen. In diesem Fall fällt die Besteuerung weiterhin in Deutschland an.

In einem Doppelbesteuerungsabkommen wird geregelt, welches Land für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht hat. Und das ist von Land zu Land in den DBA unterschiedlich geregelt.

Zitat
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malakor

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #12 am: 27. September 2012, 07:27:51 »

So ganz verstehe ich nicht, warum thirak2000 in Deutschland für seine DRV Rente Steuern zahlen will.

Nach dem thailändischen Steuerrecht ist er, da er sich überwiegend in Thailand aufhält, in Thailand steuerpflichtig.


Willst du nicht oder kannst du´s nicht ?

Schon im August 2003 hat die Deutsche Botschaft. ... :

Keine Besteuerung deutscher Renten in Thailand
Newsletter der Deutschen Botschaft vom August 2003:
In letzter Zeit kam es vermehrt zu Hinweisen, dass das Finanzamt in Udon Thani Rentenzahlungen der Steuerpflicht unterlegen wollte. Dies widerspricht dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Die Botschaft hat dieses Problem daher bei dem Finanzamt angesprochen und geklärt. Sollten Steuerforderungen für Rentenzahlungen künftig - eventuell auch von Finanzämtern anderer Regionen - weiterhin erhoben werden, empfehlen wir, keine Zahlungen zu leisten und auf das Doppelbesteuerungsabkommen hinzuweisen sowie gegebenenfalls die Botschaft zu informieren.

Besteuerungsgrundlage der Rente:
Die Versteuerung einer Rente fällt im Land des Bezugs bzw. der Vereinnahmung der Rente an, wenn Sie Ihren Dauerwohnsitz dort haben.
 Hier müssen die Regeln und Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörden des Gastlandes beachtet werden, in dem Sie jetzt leben.


AUSNAHME: Das entsprechende Land hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungs-Abkommen abgeschlossen. In diesem Fall fällt die Besteuerung weiterhin in Deutschland an.

http://www.geldvomstaat24.de/2008/01/22/rente-ohne-abschlaege-im-sueden-geniessen/










rupa

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Patthama

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #13 am: 27. September 2012, 14:09:28 »

Nun auch noch meinen Senf dazu
Hat thirak2000  seinen Wohnsitz offizell noch in D, kann das Finanzamt je nach Hoehe der Rente evtl.  Steuern erheben.
Hat thirak2000 sich in D abgemeldet bekommt er seine Rente  ohne Steuerabzuege nach Th ueberwiesen.Laut Doppelbesteuerungsabkommen zwischen D und TH, haette allerdings der Thail. Fiskus das Recht,eine Steuer zu erheben,was er aber momentan unterlaesst.
Hat thirak2000 allerdings noch andere Einnahmen in D,zB.Mieteinnahmen,Kapitaleinkuenfte,Betriebsrente,usw. dann sieht die Lage wieder ganz anders aus.Fuer diese Einkuenfte ist er beschraenkt Steuerpflichtig auch wenn er im Ausland gemeldet ist.
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arthurschmidt2000

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Re: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
« Antwort #14 am: 27. September 2012, 14:29:47 »

Noch einmal, die Entscheidung, ob man in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht danach, wo man gemeldet ist, sondern danach, wo man sich gewöhnlich aufhält.

Die Entscheidung, ob Deutschland oder das Land des gewoehnlichen Aufenthaltes Steuern erhaben darf, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsbkommen.

Der guten Ordnung halber, sowohl bei unbeschränkter wie auch bei beschränkter Steuerpflicht wird eine DRV Rente immer ohne Steuerabzug gezahlt.




« Letzte Änderung: 27. September 2012, 14:46:53 von arthurschmidt2000 »
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