@schiene
"..soll erst einmal nichts erben.."
Das wird schwierig und ist nur dann moeglich,wenn ein Testament das vorerst bestimmt,
aber noch bei Lebzeiten des Erblassers abgeaendert werden kann.
Bei Ableben gilt sonst nur,was im Testament verfuegt ist.
Steht da drinnen,der Sohn erbt nichts und wird das nicht beeinsprucht,geht das Vermoegen
an den genannten Erben ueber.
Der Sohn hat damit keine Moeglichkeit,spaeter Ansprueche zu stellen oder das Erbgut zu
erhalten.
Wie ueberhaupt auch eine Ueberschreibung zu Lebzeiten gut ueberlegt werden soll.
Ist durch Ueberschreibung das Vermoegen in andere Haende geraten,gibt es keine rechtliche
Moeglichkeit mehr,das zu revidieren.
Selbiges gilt auch bei Verschenkungen - auch bei Verschenkung im/zum Todesfall
(Ausgenommen beiderseitiges Einverstaendnis zur Aenderung)
Grundsatz ist aber auch,dass man nur das vererben kann,was einem gehoert.
Auch das "Berliner Testament" hat Tuecken.
Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein.Diese Verfuegung
ist jedoch durch die europaeische Erbrechtsfolge "loechrig" geworden und da muss man
nochmals ausdruecklich festmachen,dass die Erbfolge so ablaufen soll,wie im Testament
genannt.
Wenn ihr ein Berliner Testament abschliesst und ihr bei einem Autounfall ums Leben kommt,
kommt es darauf an,wer zuerst verstorben ist.Da geht es um Minuten !
Stirbst du zuerst,erbt im selben Moment deine Frau,stirbst sie Minuten spaeter,erbt wo
moeglich ihr Sohn.
Der freut sich jetzt schon auf die Terrassenwohnung,dem schnittigen Sportwagen und die
12 Sparbuecher sowie auf die Auszahlung der Lebensversicherung.
Stirbt deine Frau zuerst und bist du kurzfristig Erbe,schaut er durch die Finger.
Mangels weiterer Erben,freut sich Vater Staat,dem der Nachlass zufaellt,wenn es keine andere
Verfuegung gibt.
Jock