Wichtige Änderungen im Erbrecht
Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) anwendbar. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den EU-Staaten (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EUErbrechtsverordnung. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Hatte beispielsweise ein Deutscher zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand, gilt für Erbfälle ab dem 17. August nun das thailändische Erbrecht. Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. Nach thailändischem Erbrecht werden bewegliche Gegenstände nach dem Recht des letzten Wohnortes des Erblassers, Immobilien hingegen nach dem Recht des Lageortes vererbt. Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/4579840/Daten/5708562/Erbrecht.pdf