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Autor Thema: Besteuerung von Auslandsrentnern  (Gelesen 8301 mal)

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Alex

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Besteuerung von Auslandsrentnern
« am: 09. November 2013, 06:32:17 »

Besteuerung von Auslandsrentnern

Nach Angeben der Deutschen Rentenversicherung Bundesregierung leben ca. 1,7 Mio. deutsche Rentner im Ausland. So zahlt die Deutsche Rentenversicherung rund 1,7 Millionen Renten ins Ausland. Das entspricht fast sieben Prozent aller Rentenzahlungen. Rund 64 Prozent der Auslandsrenten gehen in Länder der Europäischen Union. Mehr als 300.000 Renten werden in die übrigen europäischen Länder gezahlt. Die restlichen Auslandsrenten gehen in verschiedene Länder weltweit. Den höchsten Anteil hieran hat die USA mit insgesamt 113.000 Zahlungen.

Von diesen Auslandsrentnern / Pensionären sind ein gutes Drittel, von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für ihre aus Deutschland bezogenen Altersrenten (Auslandsrenten) betroffen. Als Folge müssen viele Rentner, die im Ausland leben, eine Einkommensteuer-Erklärung in Deutschland einreichen. Das Finanzamt Neubrandenburg ist weltweit für diese Gruppe der Auslandsrentner zuständig. Den Rentnern droht teilweise eine hohe Steuernachzahlung. Allerdings hilft in vielen Fällen die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, um die Höhe der Einkommensteuer zu senken bzw. ganz zu vermeiden.

Besteuerung von Renten im Ausland (Auslandsrenten)

Das so genannte Alterseinkünftegesetz regelt seit dem 1.1.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen vollkommen neu (Rentenbesteuerung). [Mehr hierzu im Artikel Einkommensteuer auf Rentenzahlunge]. Sofern nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Rentners das Besteuerungsrecht für die Altersrenten aus Deutschland auch dem deutschen Fiskus zugewiesen ist, wird das Finanzamt Neubrandenburg tätig.

Seit dem 1. Januar 2009 hat das Finanzamt Neubrandenburg die bundesweite Zuständigkeit für die Besteuerung von Auslandsrenten übernommen. Diese Zuständigkeit ist zunächst bis zum Veranlagungsjahr 2013 befristet. Mit der zentralen Zuständigkeit kann die Finanzverwaltung die Erhebung der Einkommensteuer auf Renteneinkünfte in einem einzigen Finanzamt bündeln.

Rentner im Ausland, die neben der Altersrente noch weitere inländische Einkünfte beziehen, wie zum Beispiel aus der Vermietung von Grundbesitz in Deutschland, sind von der zentralen Finanzamtszuständigkeit nicht betroffen. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um Einküfte, die der Einkommensteuer mit abgeltender Wirkung unterliegen. Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen Ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen.

Rentenempfänger oder Bezieher von Versorgungsbezügen bleiben weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn sie jetzt ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unterhalten. Entscheidend sind die Bestimmungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wenn darin mit dem betreffenden Ausland geregelt ist, das Deutschland das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten auch in Deutschland ausüben kann. Beispiel: Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien, Portugal, USA oder der Schweiz brauchen Auslandsrentner aus diesen Ländern ihre aus Deutschland gezahlten Renten nicht der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen.

Steuerpflicht auf Renteneinkünfte in Deutschland

Die Rentenzahlungen an Rentner im Ausland (Auslandsrenten) werden genauso besteuert, wie die Zahlung an inländische Rentner. Trotz der grundsätzlich gleichen Besteuerung von Rentenzahlungen an inländische und ausländische Rentner ist für Auslandsrentner die zu zahlende Einkommensteuer häufig höher. Grund: Rentner, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gelten nicht als unbeschränkt steuerpflichtig, sondern (nur) als beschränkt steuerpflichtig. Personen, die dauerhaft im Ausland leben, sind danach nur mit bestimmten Einkünften in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". [Mehr hierzu im Artikel Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht]. Das klingt zunächst vorteilhaft, ist es aber nicht, denn die Qualifikation der beschränkten Steuerpflicht hat mehrere negative Folgen. So kann weder der Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Damit unterliegt faktisch der gesamte zu besteuernde Teil der Renteneinkünfte ab dem ersten Euro der beschränkten deutschen Steuerpflicht.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Viele im Ausland lebende Rentner sind daher besser dran, wenn sie auf ihre beschränkte Steuerpflicht "verzichten". So können betroffene Rentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Die gesetzliche Grundlage findet sich hierzu im § 1 Abs. 3 EStG. Danach werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn das gesamte Einkommen dieser Person im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Besteuerung unterliegt oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – z.B. ausländische Rente oder Vermietungseinkünfte im Ausland – geringer als der für das Veranlagungsjahr geltende Grundfreibetrag sind. [Mehr hierzu im Artikel Einkommensteuer Tarif - Tabelle - Grundfreibetrag].

Der Grundfreibetrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. So wird beispielsweise der für das Jahr 2012 geltende Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro um die Hälfte auf 4.002 Euro reduziert, wenn der betreffende Rentner in Polen oder Rumänien lebt. Wohnt der Rentner hingegen in Frankreich oder Kanada erfolgt keine Kürzung. Davon unabhängig ist der Grundfreibetrag allerdings um im Ausland erzielte Einkünfte zu reduzieren. Für den Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte müssen die Auslandsrentner sich die dortigen Einkünfte von den Finanzbehörden bestätigen lassen. Ein wichtiger Vorteil bleibt aber erhalten. Es kann sein, dass von dem Grundfreibetrag wegen der Kürzung nicht mehr viel übrig bleibt. Erhalten bleiben aber beim Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht die Möglichkeit des steuermindernden Abzugs von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Fragen zur Steuererklärung für die Renteneinkünfte

Viele Rentner im Ausland sind verwirrt und teilweise verängstigt, wenn sie plötzlich vom deutschen Finanzamt aufgefordert werden, eine Steuererklärung wegen ihrer Rentenzahlungen einzureichen. Die deutsche Finanzverwaltung - genau genommen - das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat daher wichtige Fragen, Antworten und weitere Hinweise als Finanzamt für die Rentner im Ausland in das Web gestellt. Diese Website will alle wichtigen Informationen zur Rentenbesteuerung im Ausland zusammenfassen.

Um den Rentnern die Option zur Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht zu erleichtern, schickt das Finanzamt zusammen mit der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung gleich ein Formular mit. Hierin können die Rentner ankreuzen, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht werden in einem beiliegenden Informationsblatt erläutert. Der Besuch der Website ist daher dem Empfänger von deutschen Renten im Ausland sehr zu empfehlen.

So werden typische Fragen der Rentner auf der Website beantwortet. Beispiel: "Ist es für die Besteuerung entscheidend, wohin meine Rente überwiesen wird?" Anwort: In einigen Doppelbesteuerungsabkommen sind so genannte “Remittance-Base- Klauseln” enthalten. Nach diesen Klauseln kann sich die Zuweisung der Besteuerungsrechte unter anderem danach orientieren, ob die Einnahmen auf ein inländisches oder ausländisches Konto überwiesen wurden. Eine Prüfung, ob dieser Tatbestand für Ihre Besteuerung entscheidend ist, kann erst im Rahmen der Veranlagung – nach Einreichung Ihrer Steuererklärung – durch das Finanzamt abschließend erfolgen.


    Ich habe ein deutschsprachiges Schreiben vom Finanzamt Neubrandenburg mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten, was steht in diesem Schreiben?

Auf der Website des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern finden Sie alle entsprechenden Vordrucke und Steuerformulare zum Download. Darunter auch ein Formular für den Verzicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Sie können wirklich auch auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichten. In diesem Fall wird das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig festsetzen. Ihren Verzicht können Sie dem Finanzamt auf einem Steuerformular erklären. Anschließend wird Ihnen der Steuerbescheid übersandt, der unter anderem Angaben zur Höhe der festgesetzten Steuer und die Zahlungsfrist enthält.

Fazit: Viele Auslandsrentner haben bisher nicht gewusst, dass ggf. noch eine Nachzahlung von Einkommensteuer wegen ihrer Altersrente aus Deutschland drohen kann. Wie das Finanzamt handeln wird, wenn die Rentner nicht auf die Aufforderung des Finanzamtes reagieren, ist ungewiss. Grundsätzlich gilt: Wenn der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommt, kann vom Finanzamt mit einem Zwangsgeld bestraft werden. Ferner ist das Finanzamt gemäß § 162 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Darüber kann auch ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht (vgl. § 152 AO) wird. Ob es dann zu einer Pfändung der Rente kommt, wer weiß...


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Alex

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #1 am: 09. November 2013, 06:45:16 »

Deutsche Auslandsrentner in der Steuerfalle

Hunderttausende Senioren, die nicht mehr in Deutschland leben, sollen trotz winziger Renten Tausende Euro nachzahlen. Selbst 100-Jährige müssen Einkünfte für die vergangenen sechs Jahre nachweisen.

Mit 101 hat man andere Sorgen als die Steuererklärung. Im Fall von Ella S. ließ der deutsche Fiskus dennoch nicht locker. Obwohl die alte Dame seit Jahrzehnten im kanadischen Kelowna lebt, obwohl sie blind ist und seit zehn Jahren in einem Heim gepflegt wird, schickte das Finanzamt Neubrandenburg ihr einen Brief nach dem anderen.

Rund 5800 Euro an Steuern sollte sie bezahlen. Der 75-jährige Sohn verstand nicht, warum. Schließlich hatte seine Mutter kein Vermögen und eine Rente von gerade mal 720 Euro im Monat. Er kratzte sogar schon die letzten Ersparnisse zusammen, um vorsorglich die Beerdigung seiner Mutter vorab zu bezahlen. Dann kam ihm ein deutschsprachiger Steuerberater zu Hilfe, der sich mit dem Wust an Formularen und Gesetzesregeln auskannte. Wenig später kam der neue Bescheid: Steuerschuld 0 Euro.

Regeln für Auslands-Rentner sind kompliziert

So wie der 101-Jährigen geht es derzeit leider Hunderttausenden deutscher Auslandsrentner. Egal wie alt sie sind, egal wie lange sie schon Rente beziehen, egal wie hoch ihre Alterseinkünfte sind – sie alle bekommen Post vom Finanzamt Neubrandenburg.

Das Amt ist weltweit für diese Rentnergruppe zuständig und fordert sie auf, für die Zeit seit 2005 rückwirkende Steuererklärungen abzugeben. Grund dafür ist das geänderte Rentenrecht, das seit jenem Jahr gilt. Dies hat zur Folge, dass nun nach und nach mehr Rentner steuerpflichtig werden. Daher werden seit vergangenem Jahr auch die Rentner hierzulande aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben.

Ältere Arbeitnehmer häufig ohne Perspektive

Die Regeln für Rentner, die im Ausland leben, weichen jedoch teilweise deutlich von jenen ab, die für hiesige Ruheständler gelten. Und diese Regeln sind äußerst kompliziert und für Normalsterbliche kaum verständlich. So kommt es, dass Tausende Auslandsrentner falsche Bescheide erhalten und zu Nachzahlungen aufgefordert werden, obwohl sie gar keine Steuern zahlen müssen. Im Alter von 80, 90 oder 100 Jahren müssen sie sich mit den Untiefen des deutschen Steuerrechts auseinandersetzen.

"Welches Elend sich hier in den Rentnerhaushalten abspielt, nehmen die Verantwortlichen in Deutschland einfach nicht ernst", sagt Ben Koltermann. Er war es, der Ella S. helfen konnte. Koltermann lebt ebenfalls in Kelowna, einer westkanadischen Stadt, idyllisch am Okanagan-See gelegen, die in den vergangenen Jahrzehnten Ziel Tausender deutscher Auswanderer war. Da er der einzige deutschsprachige Steuerberater in der Gegend ist, arbeitet er immer noch, obwohl er selbst schon über 80 ist.

Viele sind unwissend in die Steuerfalle getappt

Denn bei ihm türmen sich inzwischen die Fälle der Auslandsrentner, von denen der deutsche Fiskus Geld will, obwohl sie oft lediglich Sozialhilfe erhalten. "Die Betroffenen sollen Tausende von Euro überweisen, die viele dringend für lebenswichtige Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Altenpflege und letztlich auch für eine menschenwürdige Bestattung benötigen", sagt er. "Viele weinen und zittern, können nicht mehr schlafen und sind am Ende ihrer Kräfte."

Dabei sind sie oft nur aus Unwissen in eine Steuerfalle getappt. Denn die Berechnung der Steuer für Auslandsrentner folgt einigen Besonderheiten. So zieht das Finanzamt zur Berechnung der Steuerschuld zwar in einem ersten Schritt zunächst mal genau wie bei hiesigen Rentnern den steuerfreien Teil der Rente vom zu berücksichtigenden Einkommen ab.

Das sind für Personen, die vor 2006 in Rente gingen, 50 Prozent, für spätere Rentnerjahrgänge ist es jedoch weniger, denn seit 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Vom steuerpflichtigen Anteil dürfen Rentner hierzulande dann jedoch noch den Grundfreibetrag abziehen. Für 2011 betrug dieser 8004 Euro. Wer also nur 50 Prozent seiner Rente versteuern muss, zahlt erst für jenen Anteil Steuern, der über 16.008 Euro hinausgeht. Die Folge ist, dass die meisten Rentner keine Steuern bezahlen müssen. In Deutschland.

Rentner wurden schlecht beraten

Anders dagegen bei Personen, die dauerhaft im Ausland leben. Denn sie gelten zunächst einmal grundsätzlich als "beschränkt steuerpflichtig". Das klingt recht positiv, ist es aber keineswegs, denn es bedeutet, dass sie den Grundfreibetrag nicht erhalten. Sie müssen also auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an Steuern bezahlen, sodass schon für Kleinstrenten Steuern fällig werden. So kommt es, dass Ella S. 5800 Euro Steuern nachzahlen sollte, obwohl sie nur 720 Euro Rente pro Monat erhält – bei einem solch niedrigen Einkommen ist in Deutschland kein Rentner steuerpflichtig.

Schon von dieser Sonderbehandlung wissen die wenigsten Auslandsrentner, sodass sie aus allen Wolken fallen, wenn sie ihre Bescheide erhalten. Erst recht weiß jedoch kaum jemand, dass es einen Ausweg gibt. Denn Betroffene können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Wird dieser gewährt, so wird ihnen der Grundfreibetrag wieder angerechnet und die meisten müssen plötzlich doch keine Steuern bezahlen.

Voraussetzung dafür, dass der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gewährt wird, ist, dass das gesamte Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Heimatland oder aber Kapitaleinkommen dort – geringer als 8004 Euro sind, nach Abzug des steuerfreien Anteils.

Zum Nachweis müssen Betroffene von den Behörden des Landes, in dem sie leben, die Höhe ihrer dortigen Einkünfte bestätigen lassen. Genau dies machte Koltermann im Fall von Ella S., mit dem Ergebnis, dass sie keine Steuern zahlen musste.

Kaum einer durchschaut das Steuersystem

In diesem Fall ging es noch mal gut aus. Doch Koltermann ist sicher, dass Tausende anderer Rentner unwissentlich in die Falle tappen und dann pflichtbewusst ihre letzten Ersparnisse zusammenkratzen, um sie ans deutsche Finanzamt zu überweisen. Denn neuerdings schickt das Finanzamt gleich ein Formular mit, über das die Rentner auf eine Steuererklärung verzichten können. Sie sollen lediglich ankreuzen, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

"Abgesehen davon, dass kaum jemand weiß, was das bedeutet: Was würden Sie denn ankreuzen?", fragt Koltermann. "Was klingt denn besser?" Natürlich hört sich "beschränkt steuerpflichtig" erst mal besser an, und so kreuzen viele genau dies an – mit der Folge, dass das Finanzamt dann auf dieser Basis die Steuerschuld für die Rentenzahlungen aus Deutschland, die ihm ja bekannt sind, berechnet.

Doch selbst für Rentner, die diese Falle umschifft haben, fängt danach der Kampf mit den Paragrafen erst an. Wenn sie nämlich weitere Einkommen haben – und viele Ruheständler haben oft noch eine zweite Rente im Land, in dem sie leben – so stellt sich nun die Frage, wie hoch dabei der steuerfreie Anteil ist.

Meist ist das Rentensystem im Ausland nämlich komplett anders, setzt sich aus öffentlichen und privaten Renten zusammen, meist noch von verschiedenen Trägern. Diese werden nun deutschem Steuerrecht unterworfen, mit der Folge, dass einige Zahlungen zu 100 Prozent angerechnet werden, andere nur zur Hälfte und manche auch gar nicht.

Etliche Sonderregeln verunsichern die Rentner

Was wann gilt, durchschaut kaum noch jemand. "Die Berechnung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht gestaltet sich auf dieser Grundlage schwierig" räumte daher sogar das Finanzamt Neubrandenburg selbst auch schon mal in einem Schreiben ein.

Hinzu kommen weitere Sonderregeln. So dürfen sich Auslandsrentner im Gegensatz zu heimischen Ruheständlern oder Menschen, die in der Europäischen Union leben, nicht gemeinsam mit dem Ehepartner steuerlich veranlagen lassen. Hätten die Betroffenen das früher gewusst, so hätten sie beispielsweise Kapitaleinkünfte aufteilen können, sodass nicht alle bei dem Partner mit der deutschen Rente anfallen.

Und dann gelten für die Jahre bis 2008 sogar noch besondere Steuersätze. Denn bis dahin mussten Auslandsrentner auf alle Einkünfte vom ersten Euro an einen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent abführen. Für hiesige Rentner liegt der Eingangssteuersatz dagegen bei 15 Prozent.

"Die Auslandsrentner werden diskriminiert und über den Tisch gezogen", findet Koltermann. Er hat sich schon an diverse Behörden gewandt, sogar eine Petition beim Bundestag eingereicht. "Wir können uns die Finger wund schreiben, und was passiert? Nichts."

Finanzämter sind sich keiner Schuld bewusst

Im Finanzministerium in Berlin sieht man sich jedoch im Recht. Die Umstellung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 betreffe alle Bezieher von Altersbezügen und damit eben auch im Ausland ansässige Personen. Da könne man also keine Ausnahmen machen. Man tue jedoch alles, um den Betroffenen die komplizierte Rechtslage so verständlich wie möglich zu erläutern, heißt es. Die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht würden beispielsweise in einem beiliegenden Informationsblatt dargelegt, oft auch noch in der Landessprache.

Die Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht würden dabei klar herausgehoben. Zudem seien im Internet unter www.rente-im-ausland.de weitere Informationen eingestellt, worauf im Anschreiben verwiesen werde. Fragt sich, wie viele der Betroffenen im Internet surfen.

Und es bleibt die Frage, ob Menschen im Alter von 100 Jahren überhaupt noch aufgefordert werden müssen, die Steuern für die vergangenen sechs Jahre nachzuerklären. Darauf gibt es aus dem Finanzministerium jedoch keine Antwort.

Es wird also weitere Schreiben von Neubrandenburg in die ganze Welt geben. Und es werden weitere Rentner diese Briefe öffnen, um schockiert festzustellen, dass sie Steuern nachzahlen sollen. Koltermann versucht derweil zu tun, was er kann. Dazu hat er inzwischen sogar die örtliche Bank eingespannt.

"Eine deutsch sprechende Dame dort passt höllisch auf. Sobald Rentner Tausende von Euro ans deutsche Finanzamt überweisen wollen, stoppt sie den Vorgang", sagt er. "So konnte schon viel Schaden verhindert werden."


Der Artkel aus " DIE WELT   " stammt vom 08.04.12 Nachzahlungen , ich habe ihn trotz
eventuellem Verfallsdatum hier eingesetzt durch diese Meldung in einem Kommentar
von HEUTE  auf geschreckt :::::

Zitat
Wir bekommen gar nicht mit, was unsere ach so geschätzte Regierung mit deutschen Minderheiten anstellt. Wäre ich nicht angerufen worden, wüßte ich es auch nicht: Um genügend Geld zur Rettung internationaler Großbanken zu bekommen, preßt die Merkelregierung Auslandsrentner aus. Nicht ausländische Rentner, die sind natürlich unantastbar, sondern Deutsche, die im Ausland wohnen und eine Rente aus Deutschland beziehen, die sie sich in früheren Zeiten selbst erarbeitet haben. Diese Rentner sollen nun 25 % Steuern auf ihre Bezüge bezahlen, und das rückwirkend ab 2006. Ab dem ersten Euro, da gibt es keine Freibeträge. Selbst Kleinrenten, die in der BRD auf Grundsicherung bzw. Hartz IV aufgestockt werden müßten, werden auf diese Weise abkassiert.

http://www.michaelwinkler.de/Kommentar.html

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arthurschmidt2000

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #2 am: 09. November 2013, 08:13:23 »

@Alex

Zum Glück trifft es uns hier in Thailand ja nicht so hart.

Wie Du dankenswerterweise an anderer Stelle ausgeführt und damit eine frühere Streitfrage abschließend geklärt  hast, hat Thailand das ausschließliche Besteuerungsrecht für Renten der Deutschen Rentenversicherung.

http://forum.thailand-tip.com/index.php?topic=15331.msg1104688#msg1104688

Nur noch eine Bemerkung zu der Aussage des Steuerfachmanns Winkler, ausländische Rentner seien natürlich unantastbar, das ist sachlich falsch.

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Alex

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #3 am: 09. November 2013, 08:33:49 »

@Arthur , der Michael Winkler schreibt vielleicht bemerkenswerte Kommentare ,
als Steuer Experte ist er bisher noch nicht so in Erscheinung getreten .

Und wie Du auch lesen konntest , ist das DBA mit Thailand in der Bearbeitung .

Wer da an " BESTEHENDEM"  ::: was ändern möchte , entzieht sich meiner Kenntnis .
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jock

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #4 am: 09. November 2013, 10:10:04 »

Aus dem Artikel "DIE WELT" ist unschwer der Aufruf zur Diskriminierung  von
100 Jaehriger herauszulesen.

Dort,wo die Frage in den Raum gestellt wird,ob 100 jaehrige ueberhaupt aufgefordert
werden muessen,Steuererklaerungen abzugeben.

Demnach haetten 96 jaehrige das Privileg Steuererklaerungen abzugeben und Steuern zu
zahlen,100 jaehrige jedoch verweigert man dies.

Ein klarer Fall fuer die Gleichheitskommission und wenn das nicht hilft,auf nach Karlsruhe.

Klar ist auch,dass jeder Bundesbuerger ab Geburt und bis zu seinem Tod Rechte und Pflichten hat.
Zu Pflicht gehoert auch Steuerleistungen aufzubringen ,unabhaengig seines Alters.Des Alters
alleine wegen,erlischt ja auch nicht sein Wahlrecht.

Das Problem,vor dem viele in Ausland lebende Renter stehen ist,dass sie den Steuerdschungel
einfach nicht durchblicken( koennen) und wenn sie jetzt ploetzlich mit einem automatisiertem
Schreiben vom Finanzamt Neubrandenburg konfrontiert werden,aus dem Haeuschen geraten.

Aber Hand aufs Herz ! Wer kennt sich den auch unter den Berufstaetigen wirklich aus ?

Es waere ein Gebot der Stunde,dass der Steuerdschungel gelichtet wird,sodass sich jeder seine
Steuer  auf einem Bierdeckel ausrechnen kann.

Hat nicht schon vor Jahren "jener Professor aus Heidelberg" aehnliches gefordert ?

Jock

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arthurschmidt2000

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #5 am: 09. November 2013, 13:12:40 »

Danke für den Hinweis, dass Herr Winkler eher nicht als Steuerexperte aufgetreten ist. Das ahnte ich schon, als ich seine sachlichen Fehler las. Gemeint hatte ich natürlich „Steuerexperte“, dachte mir aber, das ergäbe sich dem kundigen Leser aus dem Kontext. Nun gut.  

Es ist kein Geheimnis, dass Deutschland seit langem auf eine Neuverhandlung des DBA drängt und Thailand dies als nicht vordringlich ansieht.

Natürlich ist es ein paradiesischer Zustand, in einem Land zu leben, das darauf verzichtet, die ihm zustehenden Steuern zu erheben. Aber man muss schon sehr naiv sein, zu glauben, das wäre dann in Stein gemeißelt.  In der UN Menschenrechtskonvention steht so etwas jedenfalls nicht.

Realistischer ist da schon der Vergleich zwischen der deutschen und der thailändischen Steuer.

Nehmen wir nun einmal an, ein Deutscher hier in Thailand lebend, hat nur eine gesetzliche Altersrente sagen wir in Höhe von 1600 EUs pro Monat. Man muss nur mal überschlägig rechnen und sieht dann sofort, dass der bei einem deutschen Finanzamt wesentlich besser aufgehoben ist, als bei einem thailändischen.

Das Problem liegt derzeit eher darin, dass der Einzelne derzeit wegen der sehr differenzierten Zuweisung des Besteuerungsrechts im DBA in Deutschland sehr leicht in die Falle der beschränkten Steuerpflicht tappt.
 
Aber auch hier gilt, nichts ist beschlossen, es liegt nicht einmal ein Entwurf vor.
 
Prophylaktisches Aufregen hilft nicht.


« Letzte Änderung: 09. November 2013, 13:54:13 von arthurschmidt2000 »
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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #6 am: 10. November 2013, 05:52:53 »

Steuerrecht

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 EStG. Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden (zum Beispiel wegen anderer inländischer Einkünfte). Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen.

Die Gesetzesänderung zur Besteuerung der Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland trat mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in Kraft. Daher besteht die Steuerpflicht ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung Ihrer Steuererklärung unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.

Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn sie ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent in Deutschland versteuern müssen oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Absatz 3 EStG).

 Aufgrund des Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht können – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden (siehe beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag).

alles weitere hier : http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/steuerrecht/
« Letzte Änderung: 10. November 2013, 06:01:32 von Alex »
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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #7 am: 10. November 2013, 05:55:24 »

Deutsche Renten im Ausland – der Ausweg aus der Steuerfalle

Verfasst von: Sandra Gläske in: Rente und Steuern[/b]

Es betrifft weit über 1 Millionen Rentner, welche im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen:  Seit Mitte 2011 schreibt das Finanzamt Neubrandenburg (zuständig für Rentner im Ausland) nach und nach alle Rentner an.  Sie werden aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben und Steuerbescheide ergehen, die nicht selten mehrere Tausend Euro Steuernachzahlungen beinhalten.

Warum ?

Seit 2005 werden Altersrente, aber auch Witwenrenten, Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Das ist grundlegend für alle Rentner gleich, egal ob sie im Ausland leben oder nicht.

Was heißt das ?

Der Besteuerungsanteil ist ein festgelegter Prozentsatz und gibt den Anteil der Rente an, der versteuert werden muss. Im Jahr 2005 begann er mit 50% und steigt jedes Jahr um 2%, ab 2021 um je 1%.

Zwei Beispiele:

1. Ihr Rentenbeginn war z.B. 2005, dann müssen Sie 50% ihrer Rente versteuern. Dieser Prozentsatz bleibt für Sie dann immer bestehen.

2. Sind Sie 2015 rentenberechtigt, dann werden das 50% plus 2% für jedes der 10 Jahre seit 2005. Sie müssen also einen Anteil von 70% ihrer Rente versteuern. Auch hier erhöht sich der Anteil im Verlauf Ihrer Rente nicht mehr.

Diese Übergangszeit und jährliche Erhöhung wird dann bis 2040 fortgesetzt. Wer dann in Rente geht, muss diese zu 100% versteuern. Das ist grundlegend für alle Rentner gleich, egal ob sie im Ausland leben oder nicht.

Warum müssen die wenigsten Rentner in Deutschland Steuern zahlen ?

Wer in Deutschland lebt – und somit unbeschränkt steuerpflichtig ist – darf einen Grundfreibetrag abziehen.  Im Jahr 2011 waren das z.B. 8004,- Euro.

Wer 50% seiner Rente versteuern müsste, zahlte 2011 erst über den Betrag von 16.008,- Euro hinaus. Also müsste ein in Deutschland lebender Rentner mehr als 1.334,- Euro monatlicher Rente haben, bevor er zur Kasse gebeten wird. Die Folge ist also, dass die meisten Rentner keine Steuern zahlen müssen.

Warum bekommen dann nur Auslandsrentner hohe Steuernachzahlungen ?

Im Ausland lebende Rentner sind nur beschränkt steuerpflichtig. Doch was sich schön anhört, kann hier zur Steuerfalle werden: Eine beschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass Ihnen der Grundfreibetrag nicht zusteht.

Sie müssen also den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente ab dem 1. Euro versteuern. Auch bei Minimalrenten werden Steuern fällig. Summieren sich diese dann von 2005 bis 2011, kann eine ordentliche Summe zusammenkommen.

Der Ausweg aus der Steuerfalle !

Unter bestimmten Umständen können Sie als betroffene einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das heißt, Sie würden deutschen Rentnern steuerlich gleichgestellt und hätten so Anspruch auf den Grundfreibetrag.

Voraussetzung für die Bewilligung sind:

    ihr gesamtes Welteinkommen unterliegt im Kalenderjahr zu mind. 90 % der deutschen Einkommensteuer (dazu gehört die Rente)
    oder ihre zusätzlichen Einkommen, die NICHT der deutschen Einkommensteuer unterliegen (Nebeneinkünfte oder Kapitaleinkommen im Auswanderungsland) sind geringer als 8.004 Euro

Wenn ich erst gar keine Steuererklärung einreiche?

Das Finanzamt kann ihnen ein „Zwangsgeld“ auferlegen und ist berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die zu zahlenden Steuern werden dann anhand der Schätzung festgesetzt. Evtl. fallen noch Verspätungszuschläge an, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen.

Und wenn ich festgesetzten Steuern einfach nicht bezahle?

Denn dann ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. Dazu gehören die Pfändung Ihres inländischen Bankguthabens oder auch die Pfändung der Rente beim deutschen Rententräger. Auch wenn internationale Vollstreckungsersuchen in Paraguay wohl erfolglos sind, ist trotzdem Vorsicht geboten.
Was muss ich der Steuererklärung beifügen?

    den Mantelbogen (ESt1A oder ESt1C)
    die Anlage für die Einkünfte (Anlage R)
    die Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Zeitraum
    geben Sie ihren letzten deutschen Wohnsitz an

Bei Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht

machen sie auf Seite 2 des Steuer-Hauptformulars folgende Angaben:

    kreuzen Sie an: “Ich beantrage, für die Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden”
    kreuzen Sie an: “Die Bescheinigung außerhalb EU/EWR ist beigefügt.”

    füllen Sie die Anlage EU/EWR aus, darin machen Sie Angaben zur Höhe Ihrer im Ausland versteuerten Einkünfte (nicht die des Ehepartners)
    lassen Sie diese (wenn vorhanden) bestätigen und legen die Anlage ihrer Steuererklärung bei

Liegt Ihnen die Anlage EU/EWR nicht vor, können Sie sie hier ausdrucken.

Alles zusammen fristgerecht abschicken und wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie vermutlich mehrere Tausend Euro gespart !

Nachtrag:

Bei Beschränkter Steuerpflicht kann Ehegattensplitting nicht in Anspruch genommen werden.

Bei Unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag gilt: “Nach § 1 a EStG besteht die Möglichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem günstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte Staatsangehöriger eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Einkünfte die doppelten Grenzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).”

Wenn also beide Ehepartner gemeinsam im Nicht-EU-Ausland leben, gibt es auch hier kein Ehegattensplitting.

entnommen hier :  http://www.auswandern-paraguay.com/steuer-deutsche-renten/
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Alex

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #8 am: 10. November 2013, 05:58:42 »

Auszug des steuerlich unerfahrenen Herrn Winkler

Zitat
Beschlossen wurde diese Besteuerung schon von der rot-grünen ReGIERung, durchgezogen wird es seit 2011, also durch die schwarz-gelbe ReGIERung. Zuständig für alle Auslandsrentner ist das Finanzamt Neubrandenburg.

Wichtig sind außerdem zwei Verwirrbegriffe im Beamtendeutsch:

Wer in der BRD beschränkt steuerpflichtig ist, wird unbeschränkt besteuert, vom allerersten Cent der ins Ausland überwiesenen Rente an.

Wer hingegen in der BRD unbeschränkt steuerpflichtig ist, bekommt den üblichen Freibetrag, und da die Rente nur zu einem gewissen Anteil ("Ertragsanteil") besteuert wird, können auf diese Weise durchaus 15.000 Euro oder mehr pro Jahr steuerfrei bezogen werden.

Theoretisch kann jeder Rentner sich für unbeschränkt steuerpflichtig erklären, in der Praxis dürfte das die Mitwirkung eines Steuerberaters benötigen -

http://www.michaelwinkler.de/Kommentar.html
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Alex

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #9 am: 10. November 2013, 07:14:23 »

Zitat
dass der bei einem deutschen Finanzamt wesentlich besser aufgehoben ist, als bei einem thailändischen.

Wo der Arthur Recht hat , hat er Recht , das will ihm keiner nehmen ,
ich schon gar nicht .
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Burianer

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #10 am: 10. November 2013, 07:27:08 »

Hier kann jeder mal selbst eingeben, was er wohl zu versteuern hat.
http://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html 

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arthurschmidt2000

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #11 am: 10. November 2013, 07:56:37 »

Es steht außer Zweifel, dass das deutsche Steuerrecht extrem kompliziert ist.

Aber davon leben natürlich die Finanzbürokraten und  Steuerberater, so dass ich hier nicht den Hauch einer Chance sehe, dass sich daran etwas ändert.

Zur Sache noch etwas. Auch vor Gründung des Finanzamtes Neubrandenburg waren Auslandsrentner in Deutschland steuerpflichtig und hatten so wie heute mit dem Problem beschränkt/unbeschränkt  zu kämpfen. Das ist also nichts Neues. Nur, zuvor gab es kein Finanzamt, das sich um Auslandsrentner  „kümmerte“.

Und noch eins, die Unterscheidung in beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht gibt es der Sache nach in den Steuergesetzen sehr vieler Länder. Das ist keine deutsche Erfindung.
« Letzte Änderung: 10. November 2013, 08:07:26 von arthurschmidt2000 »
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Patthama

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #12 am: 11. November 2013, 11:20:09 »

Was bedeutet das nun fuer D Rentner in TH.
Wenn ich es richtig verstanden habe,veraendert sich fuer D Rentner in TH vorerst mal nichts.Solange das DBA Abkommen zwischen D und TH gueltig ist.Hoffen wir mal ,dass die Th-Regierung sich lange Zeit laesst,ein neues Abkommen auszuhandeln.
Bei dann  einem evtl. neuen Abkommen,muessen sich dann die Rentner,die ausser ihrer D Rente kein anderes Einkmommen,oder eben nur noch 10% von der Rente aus anderem Einkommen beziehen,sich aufmachen und die unbeschraenkte Steuerpflicht in D zu beantragen.
Bei dem zukuebftigen Rentner Patthama,bei dem die Rente aus D nuer einen  Teil des Einkommens in TH ausmacht,wuerde es dann bedeuten,in den sauren Apfel zu beissen,und ab dem ersten Cent,also ohne Freibetraege,dem D Fiskus seinen Anteil,mit sehr gosser Freude,abzutreten

Also,wer von uns Tip-Freunden,macht sich auf den Weg zur Adretten Lady,um die TH-Regierung davon zu ueberzeugen,dass das bestehende DBA Abkommen ,im Interesse  vieler Thaifamilien,nicht veraendert werden soll.Denn diese haetten durch eine hoehere Steuerlast,weniger zur freien Verfuegung.(Spasstaste aus)
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arthurschmidt2000

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #13 am: 11. November 2013, 13:22:28 »

Die Materie ist ein wenig kompliziert, deshalb will ich weiter ausholen.

Auch die Steuergesetze von Liechtenstein, Österreich und der Schweiz unterscheiden in ihrem Steuerrecht in beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht im gleichen Sinne, wie es das deutsche Steuerrecht auch tut.  

Andere Länder haben da zwar andere Begriffe, inhaltlich aber vergleichbare Regeln.

Warum ist das so?  

Sehr viele Länder kennen  einen steuerlichen Grundfreibetrag. Hat jemand  in mehreren  Ländern dort steuerpflichtiges Einkommen, stellt sich die Frage, soll der diesen Grundfreibetrag in jedem Land erhalten oder nicht.

Die Finanzminister sind sich einig, dass jeder einen solchen Grundfreibetrag nur einmal erhalten solle. Alles andere würde gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen.  

Damit bin ich auch schon bei dem wesentlichen Unterschied, der unbeschränkt Steuerpflichtige  erhält den in diesem Land vorgesehenen Grundfreibetrag, der beschränkt Steuerpflichtige nicht.

Da die meisten Staaten bei der Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht an den steuerlichen Wohnsitz anknüpfen, ist ein Grundfreibetrag sicher.

Schwierig? Ungerecht?

Nun zur Situation in Deutschland. Dort gilt:

Unterliegt Dein gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer, kannst Du den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen.

Nun sollte schon deutlich werden, in der bisherigen Regelung hat Thailand für viele Einkommensarten das Besteuerungsrecht und Deutschland für andere. Das führt im Ergebnis leicht dazu, dass es jemand, der in Deutschland Einkommen aus mehreren Quellen bezieht, dann die 90% Grenze nicht erreichen kann und in Deutschland für das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen beschränkt steuerpflichtig wird.

Natürlich schlägt für viele nichts die faktische Steuerfreiheit in Thailand. Aber die ist nicht in Stein gemeißelt.  Sollte sich das ändern, gilt für die allermeisten Farang, die Steuer in Thailand ist höher als die in Deutschland. Würde dann Deutschland in einem DBA das Besteuerungsrecht für alle in D erzielten Einkommen zugewiesen, die meisten der hier Lebenden stünden sich besser.
 
« Letzte Änderung: 11. November 2013, 13:44:21 von arthurschmidt2000 »
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HansPeter

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #14 am: 27. Dezember 2021, 15:39:08 »

Hi, auch , wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist diese Rubrik am Zutreffensten!

Zufaellig wurde ich, wie immer mal wieder , konfrontiert bischen ueber das leidige Thema Auslandsrentner, Steuern usw. zu recherchieren, und stiess dabei auf diesen beeindruckenden Brief an unseren neuen Finanzminister.

Ob es das Potenzial haette, etwas zu bewegen, zu aendern, oder anzustossen, zum Besseren hin , nur zu einer Gleichbehandlung beizutragen, vermag ich nicht beurteilen zu koennen!?

Aber ich denke diese Familie spricht uns aus der Seele, und macht auf mich einen kompetenten, sachlichen Eindruck.....

Zumal etliche unter uns auch trotz ihrer Minirenten, teils davon sogar noch ihre Ehefrau <unterhalten ( also Zusammenveranlagung) und zur Zahlung einer Steuer davon noch  herangezogen werden. Sogar ihre Arztrechnungen als Vorsorgeanwendungen dabei nicht ausreichend Beruecksichtigung finden......Und nach Rueckkehr ins Heimatland, ein Vielfaches an Unterhalt, Unterstuetzungsleistungen(Wohngeld,Energiekosten,KV etc.) ,Alimentierung etc. aufgewendet werden muesste, fuer einen gesetzl. Lebensunterhalt zu sorgen!

So ist das fuer mich eine nicht nachvollziehbareeine Milchmaedchenrechnung: hier Renten um 1000 Eu (+/-) mit unverhaeltnismaessigen, ungerechten Steuern( z.B 100-300 Eu +/- belegen zu wollen, und in D z.B ganz einfach weitaus hoehere  Zahlungen zw. 1000 und mehr bewilligen wuerden??? Fuer Einzelrentner, oder Ehepaare noch mehr??

Sogesehen meine ich, ist dieser Brief laengst ueberfaellig....... Frohes Fest und guten Rutsch noch.......

https://www.seniorenbedarf.info/offener-brief-finanzamt-neubrandenburg

 

Offener Brief eines Rentner-Ehepaares an die deutsche Finanzdirektion
Brief

Sehr geehrter Herr Lindner, sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein deutsches Rentner-Ehepaar, ansässig sowohl in Kanada als auch in Deutschland und haben bis jetzt jedes Jahr unsere Steuern sowohl in Deutschland als auch in Kanada ordnungsgemäß entrichtet. Für das Steuerjahr

2020 sind wir unglücklicher Weise in die Mühlen der Mitarbeiter des ostdeutschen Finanzamtes Neubrandenburg geraten, von denen wir uns belogen und betrogen fühlen. Die Mitarbeiter des Finanzamtes Neubrandenburg wollen uns und 370.000 weitere Rentner (nach eigenem Bekunden des FA) mit absichtlich falschen Angaben um unsere Renteneinkünfte bringen, die wir in Deutschland in unseren Berufsjahren erarbeitet haben.

Die Amtsleitung und die Mitarbeiter des FA Nbb täuschen wissentlich ihre ‘Opfer‘ (die Rentner) über Tatsachen hinweg, indem sie diese mit der Besteuerung unter Anwendung des für die Rentenbesteuerung gerichtlich verbotenen § 50 EstG in den Irrtum versetzen, dass für sie der § 32a EstG nicht anwendbar sei und ihnen somit der Grundfreibetrag

nicht zustehe, so dass sich die betroffenen Rentner letztendlich nicht mehr zu helfen wissen, als einer Verfügung über ihr Vermögen per Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuzustimmen. Diese Maßnahmen haben einen erheblichen Vermögenschaden zur Folge, so dass den Rentnern damit ihr Anrecht auf den

Jedem Einkommensteuerpflichtigen

zustehenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EstG)) auf die Sicherung ihres Existenzminimums

genommen wird. …. Und wir nehmen an, dass unser Grundgesetz

auch für die Rentner im Ausland gilt und wir als Deutsche behandelt werden!

Natürlich ist uns bewusst, dass sich auch ein Verwaltungsbeamter einmal irren kann…, jedoch nicht wie im FA Nbb geschehen, (nach eigenem Bekunden des FA Nbb) in 370.000 Fällen, mit denen sich das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg, wie kein weiteres deutsches Finanzamt, auch noch rühmt!

Systematisch werden hier die Auslandsrentner um ihre durch Rentenbeiträge erworbene Einkünfte betrogen, indem – auch bei Kleinstrenten, die normalerweise steuerfrei wären – der anzuwendende Grundfreibetrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird und sich so eine unzumutbare Steuerlast
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ergibt, die häufig von den betroffenen Rentnern nicht gezahlt werden kann. Sodann reagiert dieses ostdeutsche FA mit dem Angebot von Ratenzahlungen oder mit Zwangsvollstreckungsbescheiden, so dass der zu bezahlende Steuerbetrag nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Oft wissen die Rentner gar nicht, wie Ihnen geschieht. Hinzu kommen dann noch Sprachprobleme, die erst recht deren Situation als unlösbar erscheinen lassen. Meistens ziehen sich die von Amts wegen eingeschüchterten und diskriminierten Rentner zurück und befristen ihren Lebensabend zwar im Ausland, jedoch fast mittellos und am Rande des Ruins.

Soll man da untätig zuschauen? – Leider können die Wenigsten dieser Rentner für sich selbst sprechen. Die Zuhilfenahme des immer wieder vom FA Nbb empfohlenen Steuerberaters können sich die wenigsten betagten Menschen leisten. Und sollte sich doch Jemand finden, der Hilfe leistet, dann geht es um fast unlösbare sprachliche Probleme. Also stehen die betagten Rentner, die ihren Lebensabend mit ihren Renteneinkünften im Ausland bestreiten wollten, im Abseits. Dabei besagt unser Grundgesetz ganz klar und deutlich unter

§ 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar

und unter

§ 3, Punkt 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen

Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Darüber hinaus gibt es noch in fast jedem DBA, das Deutschland mit den verschiedenen Ländern

gemäß dem OECD Musterabkommen abgeschlossen hat, den Artikel der Gleichbehandlung (hier: Art. 24 des DBA Kanada), der folgendes besagt:

Art. 24 Gleichbehandlung:

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist, als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

Unter der Einhaltung dieser Vorschrift

dürfte es diese Ungleichbehandlung der Rentner im Ausland doch nicht geben!

Die Ausgangssituation der Rentner im Inland und der Rentner im Ausland ist und bleibt doch dieselbe und darauf kommt es doch an: beide haben ihre Renten im Inland (Deutschland) mit ihrer geleisteten Arbeit erwirtschaftet und versteuert

in die Rentenkassen eingezahlt. Nun, da sie von ihren Renteneinkünften leben wollen, erfolgt eine Ungleichbehandlung sondergleichen: Dem Inlandsrenter verbleibt – auch bei geringen Renteneinkünften – sein Einkommen, dem Auslandsrentner werden die Renteneinkünfte durch widerrechtliche Steuerforderungen genommen. Wo ist denn da die gesetzlich vorgesehene Gleichbehandlung? Es ist doch ebenfalls zu berücksichtigen, dass viele der Ausl​andsrentner in Deutschland auf staatliche Unterstützung angewiesen wären. Deutschland geht sogar so weit, dass der ausländische Staat nun für den Lebensunterhalt der Auslandsrentner aufkommen soll, so dass es ja zu keiner ‘Begünstigung‘ dieser Rentner kommt (was von einer Mitarbeiterin des FA Nbb in einem Interview so benannt und dargestellt wurde)! Selbst aus diesen Unterstützungen zieht der deutsche Fiskus noch Steuern – nein KEINE STEUERN, sondern berechnet diese Leistungen unter dem Namen des Progressionsvorbehalts zur Ermittlung eines höheren Steuersatzes, mit dem der Rentner dann wiederum belastet wird.

Diese Vorgehensweise stellt eine höchst diskriminierende Behandlung der Auslandsrentner dar, die so die Auslandsrentner ganz stark

benachteiligt.

Wenn der deutsche Staat seinen Steuerzahlern

(Rentnern) Vergünstigungen ermöglicht, so soll er alle Rentner gleich behandeln – so schreibt es unser Gesetz vor – oder sind die Deutschen im Ausland keine Deutschen mehr?

Dass das ostdeutsche FA Nbb als einziges FA in Deutschland die Auslandsrentner erfasst und besteuert, ist ja eine Berechtigung für diese Institution, allerdings sollte unser Grundgesetz und unser Steuerrecht für alle Deutschen gleichermaßen ohne Unterschied auch von diesem FA angewandt werden, wie bei mehr als 640 anderen Finanzämtern Deutschlands auch!

Wir haben den Verdacht, dass das FA Nbb seiner Vormachtstellung den Auslandsrentnern gegenüber sehr bewusst ist und diese Stellung aus-nutzt, indem es den Auslandsrentner ausnahmslos mit extrem hohen Steuerforderungen belastet, ohne dabei die wirkliche Zahlungsfähigkeit/die Würde einer Person zu berücksichtigen. Unser Verdacht wird dadurch bestärkt, dass sich dieses ostdeutsche Finanzamt, wie kein anderes Finanzamt, noch öffentlich damit rühmt, ‘Einnahmen‘ in Milliardenhöhe zu haben. Als ginge es darum, den Menschen möglichst viel Geld zu nehmen!

Hier handelt es sich weniger um die Klärung finanzrechtlicher Vorgehensweisen, sondern um die wissentlich in krimineller betrügerischer und erpresserischer Absicht besteuerten im Ausland ansässigen Rentner. Hier handelt es sich um Delikte, die durch den Amtsleiter, Dr. Michael Gruel, begangen werden, indem er die angewandte Geldeintreibung seiner Mitarbeiter billigt.

Wir bitten Sie, zu eruieren, ob diese durch die Leitung des FA Nbb begangenen Delikte gegen die Auslandsrentner strafrechtlich zu verfolgen sind, da den betroffenen Auslandsrentnern ihre Würde genommen wird, die laut Grundgesetz UNANTASTBAR ist.

Nachstehend die Stellungnahme einer Kanzlei, die laut Presseberichten beeindruckende Ergebnisse mit Gerichtsverfahren bis hin zum BVerG aufweisen kann:

„Die uns übersandten Steuerbescheide sind mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts unvereinbar und nicht rechtskräftig, da sie die rechtswidrige Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht und § 50 Absatz 1 Satz 2 zum Inhalt haben, die nach deutscher und internationaler Rechtsprechung seit 1996 als verfas-sungs- und steuerrechtswidrig gilt und deren Anwendung somit ausnahmslos untersagt ist. Darüber hinaus wurde die Steuer nicht, wie es das deutsche Einkommensteuergesetz unmissverständlich vorschreibt, nach dem realen zu versteuernden Einkommen (zvE) ermittelt, das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesen ist, sondern nach einem um ein Vielfaches erhöhten fiktiven Betrag.

Das Finanzamt Neubrandenburg ist, deutschem Steuerrecht zufolge verpflichtet, diese Bescheide entsprechend § 173 AO aufzuheben und neue, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Bescheide nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG zu erstellen, wie bereits durch mannigfaltige Gerichtsurteile nicht nur des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern bestätigt wurde, sondern auch von höchstrichterlichen Gremien wie BVerfG. BFH und EuGH und darüber hinaus gemäß Steuerbescheid vom 16.11.2021 inzwischen auch vom Finanzamt Neubrandenburg selbst bei einem im außereuropäischen Ausland lebenden deutschen Rentner anschaulich aufgezeigt wird.

Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.

Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) – Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115). FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2016 – 1 K 4/15 – Abweichend von den Bescheiden für 2005 und 2006 über Einkommensteuer vom 12.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2014 wird die festgesetzte Einkommensteuer für 2005 und 2006 auf jeweils … Euro herabgesetzt.

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2020 – 2 K 380/19- Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2019, wird der Kläger (ein deutscher Rentner im Ausland) als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt (unter Anrechnung des Grundfreibetrags nach der zentralen Tarifvorschrift 32a des EStG). Die Berechnung der konkreten Steuer wird dem Beklagten (Finanzamt Neubrandenburg) übertragen.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif :
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen!

… und hier noch unser eigener Fall:

Finanzamt Neubrandenburg – Bescheid für 2020 vom 16.11.2021 – Festsetzung – Art der Steuerfestsetzung: Der Bescheid ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 03.06.2021. Dieser Bescheid tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 03.06.2021. –
Ja, wir konnten nach einem halben Jahr (!) einen neuen Steuerbescheid erwirken, mit dem uns nach so langer Zeit die ‚unbeschränkte‘ Steuerpflicht zugestanden wurde.
Der Bescheid vom 03.06.2021 enthält die rechtswidrige Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht und § 50 Abs.1 Satz 2, wogegen der neue Bescheid vom 16.11.2021 nach der unbeschränkten Steuerpflicht und der absolut gesetzeskonformen zentralen Tarifvorschrift 32a EStG erstellt wurde. Davon ist in diesem Bescheid jedoch keine Rede, auch die beschränkte oder unbeschränkte Steuer-pflicht wird im neuen Bescheid mit keiner Silbe erwähnt.

Nach einem halben Jahr der Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt Neubrandenburg, die bei uns – vor allen Dingen bei meinem Mann, der an Parkinson leidet – erhebliche, gesundheitliche Schäden – Panikattacken, Schlaflosigkeit usw. – verursacht haben, die man fast schon als ‚Körperverletzung‘ zur Anzeige bringen könnte, rollt nun eine neue Lawine in Form von irrationalen Vorauszahlungsbescheiden auf uns zu: wieder werden wir mit Forderungen beschieden, die haltlos sind, da wird prompt unseren neuen Steuerbescheid bezahlt haben und auch bereit sind, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu leisten, wobei uns das Finanzamt Neubrandenburg wieder zur Ader lassen will.

Aufgrund dieser gesetzesunterlegten Rechtsmittel, der Stellungnahme der Kanzlei sowie unserer Ausführungen ersuchen wir Sie zu überdenken, gegen das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg vorzugehen, das sich selbst damit rühmt, das zentrale Finanzamt für Auslandsrentner zu sein und umfassende Ermittlungen einleiten zu lassen, so dass dem Finanzamt Neubrandenburg auferlegt wird, den vorgenannten Rechtsvorschriften angepasste Steuerbescheide zu erstellen.

Wir bitten Sie, unserem Ersuchen stattzugeben, um diesem gesetzeswidrigen Treiben der Verantwortlichen des Finanzamtes ein Ende zu setzen und sie zur Rechenschaft zu ziehen, um sie zu einer Neuausstellung der Bescheide an die Auslandsrentner nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a. EstG zu veranlassen!

Es kann nicht so weitergehen, dass dieses ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg, das sich unter all den deutschen ‘normal’ arbeitenden Finanzämter als Enklave mit Sonderrechten fühlt, ungehindert die Auslandsrentner in den gesundheitlichen und finanziellen Ruin treiben kann!

Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass mit unserer neuen Regierung nun alles besser wird, jedoch befürchten wir, dass die Realität uns wieder einholt und uns ‘Traumtänzer’ schimpft, da uns die Vergangenheit gelehrt hat, dass alles so weitergeht oder schlimmer wird.

Wir bitten inständig um Ihr Eingreifen.

Mit freundlichen Grüßen (siehe Link)



« Letzte Änderung: 27. Dezember 2021, 15:49:46 von HansPeter »
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