Wenn Tirak2000 wie er schreibt in Deutschland abgemeldet ist , kann es eigentlich nur ein Finanzamt sein ,
oder sollte ich mich da so verlesen haben ? In dem Fall müßten aber alle abgemeldeten Deutschen gleichartige
Schreiben erhalten haben ::: von eben diesem Finanzamt . Dann wäre nur noch zu checken , ob da der
selbe Sachbearbeiter am Werk ist , oder solche Schreiben generell von diesem Finanzamt verschickt werden .
Wenn`s mich beträfe , würde ich den Sachbearbeiter ersuchen , mir doch mal diese Rechtsgrundlage für den
Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland an bestehenden
Gesetzes Vorschriften detailliert zu erläutern , inkl. der einschlägigen § . Nach herrschender Auffassung
von wem , durch was gedeckt ? DBA ist auch Länder unterschiedlich abgehandelt .die dort beschriebenen Fälle treffen hier eigentlich nicht zu Bundesfinanzhof ::: Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG siehe http://lexetius.com/2012,886
dagegen schreibt der BKK Bundesverband 2. Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen
2.1 RückfallklauselnUm weiße Einkünfte zu vermeiden,
enthalten einige DBA Regelungen, nach denen das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht; die Einkünfte werden dann nicht von der deutschen Steuer freigestellt ("Rückfallklauseln" oder "subject-to-tax"-Klauseln", vgl. z.B. Art. 23 Abs. 2 DBA-USA).
Die Formulierungen in den einzelnen DBA sind allerdings unterschiedlich.In den DBA mit Dänemark (Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark), Italien (DBA-Italien 1989, Schlussprotokoll Nr. 16 d)), Neuseeland (Art. 23 Abs. 3 DBA-Neuseeland), Norwegen (Art. 23 Abs. 3 DBA-Norwegen), Schweden (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweden) und USA (Art. 23 Abs. 2 DBA-USA) sind nahezu identische Klauseln enthalten. Nur das DBA-Italien enthält im Hinblick auf die Besteuerung im Quellenstaat den Zusatz "effektiv".
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=3390159,0#gld2.1
Hier wäre das DBA mit Thailand auf Passen wie die mit Dänemark z.B. zu prüfen um sich Klarheit zu verschaffen 3. Rechtsfolgen der RückfallklauselSollen in Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus den genannten Ländern nach dem jeweiligen DBA freigestellt werden, ist zunächst zu prüfen, ob sie im Quellenstaat besteuert werden.
Auf den Grund für die Nichtbesteuerung im anderen Staat kommt es dabei nicht an, d.h. die Rückfallklauseln erfassen sowohl die Fälle, in denen der andere Staat nach seinem nationalen Steuerrecht die Einkünfte nicht oder nicht in vollem Umfang besteuern kann, als auch die Fälle, in denen der andere Staat die Einkünfte - rechtsirrtümlich oder in Unkenntnis ihres Vorhandenseins - steuerfrei lässt, obwohl er sie nach seinem nationalen Recht besteuern könnte. Dabei liegt eine Besteuerung im Quellenstaat auch dann vor, wenn die Einkünfte dort nur teilweise besteuert werden oder aufgrund Freibeträgen oder einem Verlustausgleich bzw. Verlustabzug keine Quellensteuer festgesetzt wird (BMF, 14.09.2006 - IV B 6 - S 1300 - 367/06, BStBl I 2006, 532 Rz. 157). Eine tatsächliche Besteuerung liegt auch vor, wenn im anderen Staat nach dem dort geltenden Tarif auch unter Einbeziehung der fraglichen Einkünfte keine Steuer festzusetzen ist (Einkünfte insgesamt nicht höher als Grundfreibetrag) oder die Nichtbesteuerung im Quellenstaat auf einer dort gewährten besonderen Steuerbefreiung (ähnlich § 3 EStG) beruht (BFH, 27.08.1997 - I R 127/95, BStBl II 1998, 58).
und weiter heißt es :::::Sofern eine Rückfallklausel anzunehmen ist, sind Einkünfte aus dem entsprechenden Staat, die nach den Regelungen dieses DBA in Deutschland grundsätzlich freizustellen wären, im anderen Staat tatsächlich aber nicht besteuert werden, nicht von der deutschen Besteuerung freizustellen.
hier wird es dann eng für hier lebende Deutsche Rentner , die sich in D abgemeldet haben :::::::::::::::5. NachweisverpflichtungLiegt ein Anwendungsfall der Rückfallklausel eines der obigen DBA vor, trifft den Steuerpflichtigen
hinsichtlich des Nachweises der Besteuerung im Quellenstaat die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO.
Der Steuerpflichtige hat - regelmäßig durch Vorlage des Steuerbescheides - nachzuweisen, dass die Einkünfte im anderen Staat tatsächlich besteuert worden sind, da er für die Steuerfreiheit von Einkünften aufgrund eines DBA die Feststellungslast trägt (BFH, 05.10.1994 - I R 67/93, BStBl II 1995, 95).Dies führt dazu, dass es schon allein wegen des fehlenden Nachweises der Besteuerung im Ausland zum Rückfall des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat Deutschland kommt. Der Nachweis ist somit materiell rechtliche Voraussetzung für die Freistellung nach den DBA mit Dänemark, Italien, Neuseeland, Norwegen, Schweden und USA. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die ausländischen Einkünfte grundsätzlich in die Besteuerung im Inland einzubeziehen (BFH, 11.06.1996 - I R 8/96, BStBl II 1997, 117).
Sollte der Nachweis verspätet - also nach der Steuerfestsetzung in Deutschland - erbracht werden, ist der Ursprungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Verhältnis zum zwischenstaatlichen AuskunftsaustauschDie Rückfallklauseln der DBA sollen die doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften verhindern. Zweck dieser Klauseln ist es nicht, grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats - abweichend von den Verteilungsnormen des Abkommens - zu Lasten des anderen Staats zu erweitern. Deshalb ist in den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass der andere Staat von den dort steuerpflichtigen, aber nicht besteuerten Einkünften keine Kenntnis hat, eine Spontanauskunft an diesen Staat zu richten. Kommt es daraufhin dort nachträglich doch noch zu einer Besteuerung, so ist der inländische Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Rückwirkendes Ereignis ist die nachträgliche Besteuerung im anderen Staat, die eine Voraussetzung für die Anwendung der Rückfallklausel rückwirkend entfallen lässt (BFH, 11.06.1996 - I R 8/96, BStBl II 1997, 117).
8.1.2 Switch-over-KlauselnDie deutsche Abkommenspraxis geht mehr und mehr dazu über, in neue DBA sog. switch-over-Klauseln aufzunehmen. Danach kann der Ansässigkeitsstaat an Stelle der eigentlich vorgesehenen Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode anwenden, wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (Qualifikations- und Zurechnungskonflikte) und sich dieser Konflikt nicht durch ein Verständigungsverfahren regeln lässt und es entweder zu einer doppelten Besteuerung oder zu einer doppelten Nichtbesteuerung käme, oder wenn ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat eine solche Verfahrensweise auf diplomatischem Weg notifiziert (vgl. z.B. Schlussprotokoll Nr. 21 zum DBA-USA).
Thailand wird in dem ansonsten sehr ausführlch beschriebenen Artikel nicht erwähnt http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=3390159,0#gld2.1