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Autor Thema: D: Die unbeschraenkte Steuerpflicht auf Antrag gem. Par. 1 Abs. 3 ESTG  (Gelesen 1269 mal)

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malakor

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Die unbeschraenkte Steuerpflicht auf Antrag gem. ESTG Par. 1 Abs. 3

ESTG


§ 1 Steuerpflicht

(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1.
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und
2.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.




Wer keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann, wenn er inlaendische Einkuenfte im Sinne von Par. 49 hat, beantragen, wie ein unbeschraenkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden, wenn die Voraussetzungen, die im Gesetz genannt werden, erfuellt sind. (Materielle und formelle Erfordernisse).




Im Par. 49 sind folgende Einkuenfte enthalten

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html






Bei den Einkuenften aus Kapitalvermoegen gibt es welche, die, obwohl im Inland erzielt, nicht in diesem Katalog des Par. 49 enthalten sind.



In einem 1. Schritt muessen alle inlaendischen Einkuenfte ermittelt werden.

Dann muessen diese daraufhin untersucht werden, ob sie unter Par. 49 fallen.

Dann muss anhand der Zahlen berechnet werden, ob die Voraussetzungen (relativ und absolut) erfuellt sind.

Sind sie erfuellt, KANN der Antrag lt. Par. 1 Abs. 3 gestellt werden.


Sind die Voraussetzungen nicht erfuellt oder wird kein Antrag gestellt, so unterliegen die inlaendischen Einkuenfte lt. Par. 49 der beschraenkten Steuerpflicht.
(Par. 1 Abs. 4 ESTG)


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