SGB 6 § 46 Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des
versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn
der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht
längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte
verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des
versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große
Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in
den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers
aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes
Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen
vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht mit Ablauf des
Monats, in dem die Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über
das Rentensplitting eintritt.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder
Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die
Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als
Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein
Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die
Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Sollten sich daraus noch Einzelfragen ergeben, so bitte ich sie gezielt zu stellen.
Manfred unter Tango