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Steuern in Thailand

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arthurschmidt2000:
Lebt jemand in Thailand gelten für ihn die Gesetze Thailands und damit auch die Steuergesetze dieses Landes. Aber auch, bezieht ein Deutscher in Thailand Einkommen aus Deutschland gelten für ihn ebenfalls die Vorschriften des deutschen Steuerrechts. Daraus folgt, bei allen steuerlichen Überlegungen müssen immer beide Rechtssysteme betrachtet werden.

Hat man das verstanden sieht man auch leicht ein, dass Fragen der Art wie z.B. wenn ich in Deutschland …, warum dann in Thailand … völlig sinnlos sind. In Deutschland gilt deutsches Recht und in Thailand thailändisches. Beide Rechtssysteme gelten völlig unabhängig voneinander. Ein übergeordnetes, sie harmonisierendes Recht gibt es nicht.

Geht es um die Steuererhebung bei Auswanderern hat jeder Staat 2 Seelen in seiner Brust. Wandert ein Steuerinländer aus, ist der Staat der Überzeugung, dass Einkommen die in seinem Gebiet erzielt werden auch bei ihm steuerpflichtig sind. Wandert jemand ein, ist der gleiche Staat der Meinung, dass der Einwanderer seine Infrastruktur in Anspruch nimmt und eben deshalb steuerpflichtig ist.

Dies würde aber im Ergebnis dazu führen, dass Auswanderer in 2 Staaten mit ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig werden. Um das zu vermeiden schließen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Oder genauer, Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

Rein technisch werden sie Bestandteile des jeweiligen nationalen Steuerrechts. Sie sind so ausgelegt, dass die Finanzämter beider Länder völlig unabhängig voneinander arbeiten können. Und das geht dann i.d.R. nur so, für Einkommen aus den Quellen x,y,z hat das eine Land das Besteuerungsrecht und für Einkommen aus den Quellen k,l,m das andere.

Ganz wichtig dabei, der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht ob er seine Steuern im Lande A oder B bezahlen möchte, schließlich möchte keiner der beiden Finanzminister leer ausgehen. Deshalb sind die Vorschriften des DBA zwingend.

Nach dem derzeitigen DBA Deutschland Thailand gilt:

Für die Rente aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung obliegt das Besteuerungsrecht. nach Art. 18 I des Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Thailand.

Österreichern hier wird diese Vorschrift bekannt vorkommen.

Für eine Betriebsrente gilt:

Nach Art. 18 Abs.1 DBA-Thailand können Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, die eine in  einem Vertragsstaat (Thailand) ansässige Person bezieht, nur dann im Quellenstaat (Deutschland) besteuert werden, wenn diese Vergütungen  bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens des Quellenstaates (Deutschland) oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte  als Ausgaben abgezogen werden. (Typ A)

Wird der Versorgungsanspruch vollständig durch Sicherungsvermögen bei einem Pensionsfond gedeckt, hat nach  Art. 18 Abs.2 DBA-Thailand Thailand das Besteuerungsrecht. (Typ B)

Im Folgenden möchte ich noch einmal ganz allgemein die Regeln für die Besteuerung von in Thailand lebenden Deutschen erläutern. Dabei geht es nur um das Prinzip. Im Einzelfall kann es beliebig kompliziert werden und dann ist Beratung durch Fachleute fuer das thailändische Steuerrecht angesagt.
 
Vorab, das deutsche Finanzamt kennt seine Auswanderer sehr gut. Ich weiß nicht, wie weit die Überlegungen zu einem Datenaustausch zwischen beiden Ländern gediehen sind. Aber es ist für jeden Finanzminister unerträglich wenn ein Einkommen überhaupt nicht besteuert wird. Wenigstens einmal sollte es schon sein.

Personal income tax:

Taxpayers are classified into “resident” and “non-resident”. “Resident” means any person residing in Thailand for a period or periods aggregating more than 180 days in any tax (calendar) year. A resident of Thailand is liable to pay tax on income from sources in Thailand as well as on the portion of income from foreign sources that is brought into Thailand. A non-resident is, however, subject to tax only on income from sources in Thailand.

http://www.rd.go.th/publish/6045.0.html

Wichtig dabei ist, die Steuerpflicht in Thailand ist allein an die Aufenthaltsdauer im Lande geknüpft.  Demnach ist es für die Steuerpflicht in Thailand völlig unerheblich, ob jemand noch da und dort oder sonst wo wohnhaft gemeldet ist.

Wichtig ist auch, an dieser Stelle greift das Doppelbesteuerungsabkommen und Thailand wird nur Steuern auf die Quellen erheben, für die es das Besteuerungsrecht hat. Für Thailand ist dann entscheidend was im DBA tatsächlich drin steht und dort ist Thailand das Besteuerungsrecht fuer bestimmte Renten zugewiesen. Einen Vorbehalt, dass dies anders ist wenn der Steuerpflichtige in D mit seiner Rente unbeschränkt steuerpflichtig ist, habe ich nicht gefunden. Zudem gilt für Deutschland, weise ich dem Finanzamt nach, dass ich mich mehr als 183 Tage in Jahr in Thailand aufgehalten habe, wird das in aller Regel von einer Besteuerung dieser Rente(n) absehen.

Und nun wird es spannend:

Thailand erhebt bei residents mit ausländischem Einkommen nur Steuern auf den Teil des Einkommens, der tatsächlich nach Thailand geflossen ist.

Einfach ist es wenn jemand nur eine DRV Rente und/oder Betriebsrente vom Typ B hat. Thailand hat dann das Besteuerungsrecht für den Teil der Rente(n), der tatsächlich nach Thailand geflossen ist. Trickreichen sei gesagt, auch das Finanzamt in Thailand weiß, dass man irgendwo von leben muss.

Einfach ist es  wenn der Ausländer ein ausreichendes Einkommen in Thailand hat. Das unterlegt dann der thailändische Einkommenssteuer. Seine Rente(n) wird er nicht nach Thailand überweisen.

Einfach ist es wenn jemand ein ausreichendes Einkommen nur aus Quellen erzielt, für die D
Besteuerungsrecht hat. Thailand darf keine Steuern darauf erheben.

Kompliziert ist es wenn jemand sein Einkommen aus mehreren Quellen bezieht und Thailand das Besteuerungsrecht für die eine(n) Quelle(n) hat und Deutschland für die andere(n).
 
Kompliziert ist es wenn jemand vorträgt, aus seinem Vermögen zu leben und Rente(n) bezieht für die Thailand das Besteuerungsrecht hat.

An dieser Stelle ist zu bedenken, dass Thailand sein Besteuerungsrecht der hier lebenden deutschen Rentner faktisch nicht ausübt, so dass diese Fragen in Thailand nicht ausdiskutiert sind.  Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur Einkommenssteuerpflicht in Thailand und da sieht Thailand vor, dass sich der im Lande lebende „freiwillig“ zu melden hat.

Fazit, Recht ist immer nur das, was im Gesetz steht. Deshalb erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung enorm.

sabeidi:
ich weis jetzt nicht 100%ig ob das hier her passt, aber vielleicht doch, und vielleicht interessiert es ja jemanden:

Nach Abmeldung in DE habe ich obwohl verheiratet ( und immer Lohnsteuer 3 hatte ),
plötzlich bei meiner letzten Gehaltsabrechnung, und bei meiner ersten BR Rente Lstkl. 6 bekommen. Daraufhin fing ich an beim Finanzamt nach zu fragen, was das eigentlich soll, und warum plötzlich Lstkl. 6.???
Die einfache und gnadenlose Antwort war, das wird bei allen so gemacht die sich aus DE
abmelden.

Daraufhin sagte mir das Finanzamt ich sollte mir das Formular herunterladen:
Was ich auch tat.

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG für 201_

Danach fing ich an das Formular auszufüllen, und dann bin ich auf dem Punkt gestoßen:

Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde.

Dann fragte ich mich selbst wer könnte das wohl hier in Thailand bestätigen, und würde
das überhaupt eine Stelle machen.????

Mehrere Antworten, von mehreren Seiten, sagten oder schrieben mir, das es hier niemanden
gibt, also kein Amt die so etwas machen würden.

Ach ja ich hatte vorhin vergessen zu schreiben, warum ich das alles gemacht habe, ja nur
aus einem Grund, ich wollte wieder meine Steuerkl. 3 haben, bzw, wenigstens die Steuerkl. 1.
Da man ja bei einer Steuerkl. unheimlich viele Abzüge hat.

Daraufhin bin ich zur Deutschen Konsulin gegangen, die mir ein Schreiben gab, dafür ich
auch bezahlen musste. Das ich Rentner bin und hier Dauerhaft lebe, und das ausser dem meine Angaben der Wahrheit entsprechen, und das es mit Thailand ein Doppelbesteuerungsabkommen seit 1967 gibt.

Auch sprach ich darüber mit meiner Firma, über das Steuerdilemma, die Firma sagte mir
alles kein Problem das mir wir schon für Sie.
Daraufhin schickte man mir ein Formular das lautete:

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für das Kalenderjahr 201...
für beschränkt einkommensteuerplflichtige Arbeitnehmer


Das füllte ich auch aus, aber auch dort gab es dann diesen ominösen Punkt, 

Ich bin Empfänger von Versorgungsbezügen §19 Abs.2 EStG. die nach 39d usw. usw.
und dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland.

denn ich aber gar nicht ausfüllte.

Danach schickte ich alles meiner Firma, das Formular, die Abmeldung aus DE, und auch
die Heir. Urkunde. Und das Amtliche Schreiben, mit Siegel von der Frau Konsulin.

Und man glaubt es kaum, nach ca. 4 Wochen, wurde die letzte Gehaltsabrechnung zurückgesetzt auf Lstkl. 1, sowie auch die BR Rente.

So einfach geht es, man muss nur Wissen wie.

arthurschmidt2000:
Die „goldene“ Regel für jemanden, der von D nach Thailand umziehen möchte und in D steuerpflichtiges Einkommen erzielt lautet:

Zieh nicht vor Juli um.

Wer sich länger als 6 Monate (183 Tage) im lfd. Kalenderjahr in D aufgehalten hat ist für dieses Kalenderjahr in D unbeschränkt steuerpflichtig. D.h. eine gemeinsame Veranlagung (mit 2 Grundfreibeträgen) ist möglich.

In Thailand ist er fuer dieses Jahr zugleich non resident.


Patthama:
Arthurschmidt,Sabeidi,Danke fuer eure Beitraege. {*

Diese Informationen koennten doch fuer den Ein,oder Anderen Tip Member,der  in TH lebt,oder demnaechst umziehen will,ganz interessant sein.

poldi:

--- Zitat von: Patthama am 24. September 2016, 16:15:48 ---Diese Informationen koennten doch fuer den Ein,oder Anderen Tip Member,der  in TH lebt,oder demnaechst umziehen will,ganz interessant sein.
--- Ende Zitat ---
Sicherlich! Für jemanden, der allerdings in Thailand wirklich Steuern zahlt, ist das alles nur reine Theorie!

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