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Autor Thema: Thail.Erbrecht allgemein  (Gelesen 4708 mal)

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thaiman †

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Thail.Erbrecht allgemein
« am: 09. September 2009, 09:30:14 »


Moechte gerne wissen wie die
Erbfolge hier allgemein ist,
nicht nur Haus, sondern auch
Bankguthaben,
Ehegatte
Kinder
Vater und Mutter
Geschwister, maennl., weibl.
                                                Danke thaiman
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Lerche3

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #1 am: 09. September 2009, 11:15:30 »

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thaiman †

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #2 am: 10. September 2009, 15:50:42 »


Hallo Lerche3
vielen Dank, dachte mir schon so
etwas, bei der Rechtsprechung muss
man auch hier Glueck haben                     Gruss thaiman
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thaiman †

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #3 am: 05. Oktober 2009, 09:01:47 »


Hallo Lerch3
jetzt kommt = Not Found =         Gruss thaiman
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arthurschmidt2000

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #4 am: 05. Oktober 2009, 09:15:50 »

Yor best friend's name is Google!
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Mein Herr, ich teile Ihre Meinung nicht, aber ich würde mein Leben dafür einsetzen, daß Sie sie äußern dürfen.

sam

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #5 am: 05. Oktober 2009, 10:31:04 »

Hallo Thaiman

Ich habe die TIP Broschüre " ihr Recht", da steht nur das deutsche Erbrecht, ich würde die Frage Rechtsanwalt Klemm in " Farang stellen. was ich genau weiß das es in Thailand kein Pflichtteil gibt, mit anderen Worten man kann einen Kind alles geben. Ich habe mit meiner Frau eine Sohn (19 Jahre) meine Frau hat ein Ortsamt Testament gemacht das unser Sohn alles erbt, wir haben beide noch Kinder aus erster Ehe.

                                                                                      Gruß Sam
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goldfinger

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #6 am: 15. Oktober 2019, 15:32:48 »

Nicht registrierte Ehe: Vermögensteilung bei Todesfall oder Auflösung

Ehemann und Ehefrau des Common Law müssen das Vermögen bei Tod oder Scheidung zu 50:50 teilen.

Decha Kittiwitthayanan, die die Seite "Thanai Khlai Thuk" (Anwälte helfen Not) betreibt, teilte Daily News mit, dass Ehepaare, die zusammengelebt hatten und Kinder hatten, im Falle einer Scheidung Anspruch auf jeweils die Hälfte hatten.

Wenn jemand stirbt, haben sein Kind oder seine Kinder das Recht auf ihre Hälfte.

Dies wird als "Kamasit Ruam" oder gegenseitiges Eigentumsrecht bezeichnet. Es spielt keine Rolle, dass das Paar die Ehe nicht offiziell angemeldet hat oder wer für die Generierung des Vermögens verantwortlich war.

https://forum.thaivisa.com/topic/1128671-common-law-husband-and-wife-must-split-assets-5050-on-death-or-divorce-online-lawyer/
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schiene

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #7 am: 16. Oktober 2019, 05:56:22 »

Frage:
Wenn wie bei uns die Ehe in Deutschland geschlossen wurde,welches Erbrecht gilt dann in dem Fall
wenn meine Frau in Thailand lebt und ich offizell in Deutschland?
Oder geht es nach dem Ort wo sich das Erbgut befindet?
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karl

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #8 am: 16. Oktober 2019, 08:03:30 »

ich habe das schon durch.
Wenn man sowohl in TH als auch in DL lebt, muß man erklären wo der gewöhnliche Aufenthalt ist. Dann kann man wählen welches Erbrecht angewendet wird.
Ich habe mich für das von TH entschieden weil da kann man ganz klar definieren wer was bekommt und wer nichts.
in DL muß man ob man will oder Nicht, immer einen Pflichtanteil belassen.
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jock

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #9 am: 16. Oktober 2019, 08:17:52 »

@schiene

Nicht so einfach zu beantworten.

Zunaechst muss man wissen,wer ist Erblasser,wer Erbe und gibt es ein Testament.

Grob kann man in deinem Fall sagen,deutsches Erbrecht fuer Erbvermoegen in Deutsch-
land,thailaendisches Erbrecht fuer Erbvermoegen in Thailand,wenn der gewoehnliche
Aufenthalt des Erblassers/Erbe in den jeweiligen Laendern ist.

Ein Testament kann u.U. die normale Erbfolge ausschliessen/aendern.

Als Ueberschrift kann man allerdings auch schreiben,dass nationales Erbfolgerecht auch
durch ein Testament bzw. Teile davon,nicht aufgehoben werden koennen.(Pflichtanteil)

Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Jock

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schiene

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #10 am: 16. Oktober 2019, 08:42:48 »

@karl & jock
Danke für eure Antworten.
Uns gehts erst mal vorrangig nur darum das der Sohn bis zum jetzigen Zeitpunkt erst einmal nichts erben soll
falls einer oder wir beide "in die Kiste springen".
Daher wollern und werden wir alles der jüngere Schwester meiner Frau vererben/überschreiben.
Das muss also testamentarisch und bei einem Anwalt festgelegt werden !?
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boehm

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #11 am: 16. Oktober 2019, 09:42:13 »

Oder bei deiner Gemeinde, Tesaban oder Amphoe, je nach dem was es gibt.

Kostet nur wenig und geht schnell!
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jock

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #12 am: 16. Oktober 2019, 10:05:09 »

@schiene

"..soll erst einmal nichts erben.."

Das wird schwierig und ist nur dann moeglich,wenn ein Testament das vorerst bestimmt,
aber noch bei Lebzeiten des Erblassers abgeaendert werden kann.

Bei Ableben gilt sonst nur,was im Testament verfuegt ist.

Steht da drinnen,der Sohn erbt nichts und wird das nicht beeinsprucht,geht das Vermoegen
an den genannten Erben ueber.
Der Sohn hat damit keine Moeglichkeit,spaeter Ansprueche zu stellen oder das Erbgut zu
erhalten.

Wie ueberhaupt auch eine Ueberschreibung zu Lebzeiten gut ueberlegt werden soll.

Ist durch Ueberschreibung das Vermoegen in andere Haende geraten,gibt es keine rechtliche
Moeglichkeit mehr,das zu revidieren.
Selbiges gilt auch bei Verschenkungen - auch bei Verschenkung im/zum Todesfall
(Ausgenommen beiderseitiges Einverstaendnis zur Aenderung)

Grundsatz ist aber auch,dass man nur das vererben kann,was einem gehoert.

Auch das "Berliner Testament" hat Tuecken.

Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein.Diese Verfuegung
ist jedoch durch die europaeische Erbrechtsfolge "loechrig" geworden und da muss man
nochmals ausdruecklich festmachen,dass die Erbfolge so ablaufen soll,wie im Testament
genannt.

Wenn ihr ein Berliner Testament abschliesst und ihr bei einem Autounfall ums Leben kommt,
kommt es darauf an,wer zuerst verstorben ist.Da geht es um Minuten !

Stirbst du zuerst,erbt im selben Moment deine Frau,stirbst sie Minuten spaeter,erbt wo
moeglich ihr Sohn.
Der freut sich jetzt schon auf die Terrassenwohnung,dem schnittigen Sportwagen und die
12 Sparbuecher sowie auf die Auszahlung der Lebensversicherung.

Stirbt deine Frau zuerst und bist du kurzfristig Erbe,schaut er durch die Finger.

Mangels weiterer Erben,freut sich Vater Staat,dem der Nachlass zufaellt,wenn es keine andere
Verfuegung gibt.

Jock

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schiene

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #13 am: 17. Oktober 2019, 00:30:07 »

@jock
Danke für deine Hinweise-Bedenken und Erklärungen.
Natürlich haben wir auch alles schon mal bisschen besprochen und die jüngere Schwester
meiner Frau ist eine absolute Vertrauensperson welcher wir 100% vertauen können.
Mit dem Sohn wissen wir derzeit nicht wie er sich entscheidet wenn er aus dem Knast raus kommt
und welchen Weg er einschlagen wird.Er kann jederzeit zu uns kommen,bekommt einen Bungalow und
Arbeit gibts eh genug in verschiedenen Geschäften der Familie.Nur erben wird er im Ernstfall erst einmal nichts,
da es schade wäre wenn alles was wir aufgebaut haben verkauft werden würde.Die Schwester meiner Frau ist
wie wir und wenn er was braucht bekommt er Hilfe wenn er sie annimmt.
Ich/wir werden uns im Januar mal direkt und vor Ort erkundigen welche Möglichkeiten es gibt.

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riklak

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Re: Thail.Erbrecht allgemein
« Antwort #14 am: 16. November 2019, 09:02:20 »

Hallo Jock,

ein "Berliner Testament", also sich gegenseitig als Erben einsetzen, gibt es in Thailand nicht!  Also aufpassen !!!

Hier einiges dazu ....

Während das deutsche Gesetz das gemeinschaftliche Testament ausdrücklich für zulässig erklärt, fehlt eine entsprechende Regelung im thailändischen Recht.

Auch die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen eines Berliner Testaments liegen in Thailand nicht vor: Weder hat das thailändische Recht einen Pflichtteilsanspruch, noch bestehen in der Praxis annähernd gleiche Vermögensverhältnisse zwischen Thai und Ausländer. Die für deutsche Patchworkfamilien gewünschten steuerlichen Folgen stellen sich in Thailand ebenfalls ganz anders dar.

Im Rahmen des gemeinsamen Testaments stellen sich die Fragen der einseitigen Aufhebbarkeit, Auswirkungen einer Scheidung, eines Scheidungsantrags, sowie begrenzten Abänderungsmöglichkeit nach dem Ableben eines Partners. Es sind eine Vielzahl von Problemen zu klären und zu regeln, die es ohne ein Bangkoker Testament nicht geben würde. Deshalb spricht vieles dagegen, sich mit dieser Gestaltungsform unnötig zu belasten.

Testamentsschwindel ist in Thailand weit verbreitet. Dem Ausländer werden Falschinformationen zu Rechtslage, Verfahrensweisen und Handlungsmöglichkeiten vorgespiegelt, um ihn in ein zunächst billiges aber nachteiliges Testament hineinzutricksen.

Gruß
riklak
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