Wie wird das eigentlich in DACH gehandhabt?
aus dem Wiki:
"Rechtsgrundlage[Bearbeiten]
Die gesetzlichen Grundlagen zur Speicherung sind in §81g StPO niedergelegt. Danach dürfen die DNA-Daten von Personen ohne Richtervorbehalt gespeichert werden bei bereits verurteilten Personen, bloß beschuldigten Personen und solchen, die nach Belehrung der Abgabe einer DNA-Probe freiwillig zugestimmt haben.
Nach Ausschöpfung des Rechtsweges ist gegen einen DNA-Beschluss die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig, denn die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren stellt einen staatlichen Eingriff in das durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Nach den im BKA-Gesetz (§ 32 BKAG) vorgeschriebenen Löschfristen von zehn Jahren bei Erwachsenen und fünf Jahren bei Jugendlichen wird geprüft, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Spuren werden ebenfalls nach zehn Jahren vom BKA intern überprüft. In der Entschließung der 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 17./18. April 1997 haben die Datenschutzbeauftragten Richtlinien formuliert für den Umgang mit genetischen Informationen in Datenbanken der Polizei für erkennungsdienstliche Zwecke. Der dort geforderte und zunächst gesetzlich vorgesehene Richtervorbehalt vor staatlicher Speicherung von Erbgutinformationen ist mittlerweile aufgehoben worden."
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/DNA-Analysedatei