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Autor Thema: Schengenvisum  (Gelesen 13675 mal)

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nok

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Schengenvisum
« am: 16. Mai 2009, 09:19:51 »

Wir waren gestern auf der Botschft(Frau,Kind und ich)um ein Schengenvisum fuer meine Frau zu beantragen.Nach reichlicher Vorarbeit meinerseits(Internetseite deutsche Botschaft,E-mails deutsche Botschaft)sagte man mir,ich braeuchte ein Flugticket.Ich sagte das steht nicht im Internet auch wurde in den E-mails nie von einem Flugticket gesprochen.Meines wissens kann man auch nicht ein Flugticket kaufen ohne Visum fuer das Land.Meine Frau reichte alle Unterlagen  beim persoenlichen Gespraech ein(ohne Flugticket,Verpflichtungserklaerung etc.)Wir bekamen einen Zettel worauf das Datum steht,wenn wir den Pass meiner Frau wieder abholen koennen(in 3 Tagen)Meine Frage jetzt:Wenn die Botschaft den Passeinbehaelt,konnen wir davon ausgehen,dass meine Frau das Visum bekommt oder nicht?Danke euch fuer kompetente Antworten.
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Isan Yamaha

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Re: Schengenvisum
« Antwort #1 am: 16. Mai 2009, 10:30:03 »

Hallo nok,
eine frage.
Fliegt deine Frau zum 1 mal nach Deutschland,oder geht Ihr zurück nach D ?
Gruß Lothar
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cnb1806

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Re: Schengenvisum
« Antwort #2 am: 16. Mai 2009, 10:50:48 »

Das die den Pass einbehalten heisst NICHT das die auch ein Visum ausstellen, es kann passieren (und das schon oft), das Du nach 3 Tagen wiederkommst und nach "eingehender Pruefung" (gleich nachdem Du den Pass abgegeben hast) des Falles wieder den Pass ohne Visum zurueck bekommst...
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volkschoen

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Re: Schengenvisum
« Antwort #3 am: 16. Mai 2009, 16:23:06 »

Hallo nok, der Pass wird grundsätzlich von der Deutschen Botschaft mit einbehalten, denn bei einer Visa Ablehnung gibt es einen Stempel, über die Ablehnung im Pass Deiner Frau, mein Tip, suche im Internet eine Flugverbindung für Euch raus, im Zeitraum des Visas und drucke das aus und gebe das dem Beamten, dass reicht aus. Sollte es eine Ablehnung des Visas für Deine Frau geben, was ich nicht hoffe und wünsche, dann erhält Deine Frau ein Schreiben in Englisch, dass die Deutsche Botschaft über die Ablehnungsgründe keine Auskunft geben braucht. Aber ich würde immer den bearbeitenden Beamten sprechen wollen und die Ablehnungsgründe mündlich hören wollen. Ein Widerspruchsverfahren für eine Ablehnung gibt es nicht, sondern nur eine Klage beim Verwaltungsgericht.
Also ich wünsche Euch alles Gute, dass es mit den Visa klappt. Lass bitte einmal hören wie es ausgegangen ist
Gruss Volkmar       
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nok

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Re: Schengenvisum
« Antwort #4 am: 16. Mai 2009, 20:39:15 »

@Isan Yamaha                   Ja meine Frau fliegt zum ersten mal nach Deutschland,sie war allerdings schon mit mir in der Schweiz,wo wir auch geheiratet haben.Die Beamtin sagte auch,das die deutsche Botschaft den Pass zu uns nach Hause schicken wolle,was ich wiederum ablehnte,da die Post hier nicht zuverlaessig ist.Kann mir den niemand ein bisschen Hoffnung machen?
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Profuuu

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Re: Schengenvisum
« Antwort #5 am: 16. Mai 2009, 23:07:33 »

@nok,

Liegt denn euer erstes Ziel in Deutschland? Du bist doch Schweizer, oder sehe ich das falsch?
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sabeidi

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Re: Schengenvisum
« Antwort #6 am: 17. Mai 2009, 00:45:44 »

also ich weiss nicht was es da für Probleme geben sollte.???,  wenn ich es richtig verstanden habe.

du bist Schweizer und ihr habt in der Schweiz geheiratet, und jetzt wollt Ihr auf Besuch nach Deutschland mit einem Schengener Visum.???

Warum solltet Ihr dann kein Visum bekommen.??? 

Probleme gibt es ja nur dann wenn du  Deutscher bist, und dann um ein Schengervisum ansuchen würdest, und deine Frau, oder Freundin wäre noch nie da gewesen, dann
ja. Denn dann gibt es ja wieder die Probleme mit der Rückkehrbereitschaft usw. Und auch bei Heirat kann sie ja nicht mit kommen wegen dem A1 Kurs.
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Profuuu

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Re: Schengenvisum
« Antwort #7 am: 17. Mai 2009, 00:56:46 »

Was das Schweizer Schengenvisum betrifft, hier lang...

http://forum.thailand-tip.com/index.php?topic=2343.0
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Isan Yamaha

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Re: Schengenvisum
« Antwort #8 am: 17. Mai 2009, 09:51:31 »

Morgen,
ich hätte mal eine frage.
Wir haben 2002 in Deutschland geheiratet.
Meine Frau hat dann 2006 nach einem Mündlichen Deutschtest,bei der Ausländerbehörde,ihre
Daueraufenthaltberechtigung erhalten.
Leztes Jahr sind wir mit dieser nach 2 Jahren wieder in D eingereist.Alles Ok.
Jetzt sind wir wieder hier in Thailand,und können wir mit dieser Daueraufenthaltsberechtigung,wieder
nach Deutschland gehen.
Danke für Antworten.
Gruß Lothar
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sabeidi

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Re: Schengenvisum
« Antwort #9 am: 17. Mai 2009, 16:23:47 »

normalerweise nicht, man hat mir hier auf der Ausländerbehörde erklärt, das man sich hier abmelden muss (soll )
und dann ein Schreiben erhält, und mit diesem Schreiben dann ohne Probleme wieder einreisen darf. Der Grund dafür ist, 
mit der  Daueraufenthaltsberechtigung darf man sich nicht länger als 6 Monate im Ausland befinden, denn bei einem längerem Aufenthalt als 6 Monate
läuft die ab. Ich hatte hier nachgefragt, da wir ja in 3J auch nach Thailand gehen wollen, und dann gab es diese Antwort, wie oben beschrieben.





Morgen,
ich hätte mal eine frage.
Wir haben 2002 in Deutschland geheiratet.
Meine Frau hat dann 2006 nach einem Mündlichen Deutschtest,bei der Ausländerbehörde,ihre
Daueraufenthaltberechtigung erhalten.
Leztes Jahr sind wir mit dieser nach 2 Jahren wieder in D eingereist.Alles Ok.
Jetzt sind wir wieder hier in Thailand,und können wir mit dieser Daueraufenthaltsberechtigung,wieder
nach Deutschland gehen.
Danke für Antworten.
Gruß Lothar

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werner.freitag

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Re: Schengenvisum
« Antwort #10 am: 17. Mai 2009, 16:41:15 »

Hier mal aus dem Gesetzestext zum Verfall Daueraufenthalt:

Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsgesetz
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
    (1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
   

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namdock

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Re: Schengenvisum
« Antwort #11 am: 17. Mai 2009, 17:23:15 »



Jetzt macht ihm aber nicht so viel Angst:

Der Bundesgrenzschutz schaut nur ob ein gültiges Visa/Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

Die prüfen nicht, wie lange jemand außerhalb der BRD war. (Ist auch nicht ihre Aufgabe)

Ausnahme: es liegt eine Anzeige vor, dann ist die Dame im Computer drin.

Können die auch nicht, denn viele Länder versehen die deutschen Pässe nicht mit Sichtvermerk.

Also: lasst ihn in Ruhe nach Hause fliegen!

mfg Dieter

Das nächste mal kann er sich ja dann "gesetzeskonform" verhalten
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Lerche3

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Re: Schengenvisum
« Antwort #12 am: 17. Mai 2009, 18:57:58 »

Hallo
Die Bundespolizei kontrolliert das Visa und den Auslandsaufendhalt.
Meine Schwägerin durfte trotz Unbefristeter Aufenthaltserlaubnis nach einem mehr als
6-monatigem Auslandsaufendhalt nicht in Deutschland einreisen. Sie wurde mit dem selben Flieger zurückgeschickt.
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sabeidi

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Re: Schengenvisum
« Antwort #13 am: 17. Mai 2009, 23:20:03 »

genau das was ich vorher geschrieben habe.
Deswegen vorher bei der Ausländerbehörde vorsprechen, von der man dann ein Schreiben bekommt,
damit es dann bei der Einreise, unter Vorweis dieses Dokumentes keine Probleme gibt.



Hallo
Die Bundespolizei kontrolliert das Visa und den Auslandsaufendhalt.
Meine Schwägerin durfte trotz Unbefristeter Aufenthaltserlaubnis nach einem mehr als
6-monatigem Auslandsaufendhalt nicht in Deutschland einreisen. Sie wurde mit dem selben Flieger zurückgeschickt.

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uli

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Re: Schengenvisum
« Antwort #14 am: 17. Mai 2009, 23:50:56 »

Wir waren gestern auf der Botschft(Frau,Kind und ich)um ein Schengenvisum fuer meine Frau zu beantragen.Nach reichlicher Vorarbeit meinerseits(Internetseite deutsche Botschaft,E-mails deutsche Botschaft)sagte man mir,ich braeuchte ein Flugticket.Ich sagte das steht nicht im Internet auch wurde in den E-mails nie von einem Flugticket gesprochen.Meines wissens kann man auch nicht ein Flugticket kaufen ohne Visum fuer das Land.Meine Frau reichte alle Unterlagen  beim persoenlichen Gespraech ein(ohne Flugticket,Verpflichtungserklaerung etc.)Wir bekamen einen Zettel worauf das Datum steht,wenn wir den Pass meiner Frau wieder abholen koennen(in 3 Tagen)Meine Frage jetzt:Wenn die Botschaft den Passeinbehaelt,konnen wir davon ausgehen,dass meine Frau das Visum bekommt oder nicht?Danke euch fuer kompetente Antworten.
soll denn das Kind mit???
wenn es nicht von dir ist 0,5% Chance
die behalten jeden Pass ein über 90% der Anträge werden abgelehnt ich gehe morgen früh auch auf die Botschaft wenn die ein Ticket sehen wollen, dann  --C ich war schon mehrmals mit meiner Frau in D Flugreservierung ist ausreichen bekommst in jedem Reiebüro!

Gruß uli
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KEINE PROBLEME!!!
 

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