Hi, auch , wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist diese Rubrik am Zutreffensten!
Zufaellig wurde ich, wie immer mal wieder , konfrontiert bischen ueber das leidige Thema Auslandsrentner, Steuern usw. zu recherchieren, und stiess dabei auf diesen beeindruckenden Brief an unseren neuen Finanzminister.
Ob es das Potenzial haette, etwas zu bewegen, zu aendern, oder anzustossen, zum Besseren hin , nur zu einer Gleichbehandlung beizutragen, vermag ich nicht beurteilen zu koennen!?
Aber ich denke diese Familie spricht uns aus der Seele, und macht auf mich einen kompetenten, sachlichen Eindruck.....
Zumal etliche unter uns auch trotz ihrer Minirenten, teils davon sogar noch ihre Ehefrau <unterhalten ( also Zusammenveranlagung) und zur Zahlung einer Steuer davon noch herangezogen werden. Sogar ihre Arztrechnungen als Vorsorgeanwendungen dabei nicht ausreichend Beruecksichtigung finden......Und nach Rueckkehr ins Heimatland, ein Vielfaches an Unterhalt, Unterstuetzungsleistungen(Wohngeld,Energiekosten,KV etc.) ,Alimentierung etc. aufgewendet werden muesste, fuer einen gesetzl. Lebensunterhalt zu sorgen!
So ist das fuer mich eine nicht nachvollziehbareeine Milchmaedchenrechnung: hier Renten um 1000 Eu (+/-) mit unverhaeltnismaessigen, ungerechten Steuern( z.B 100-300 Eu +/- belegen zu wollen, und in D z.B ganz einfach weitaus hoehere Zahlungen zw. 1000 und mehr bewilligen wuerden??? Fuer Einzelrentner, oder Ehepaare noch mehr??
Sogesehen meine ich, ist dieser Brief laengst ueberfaellig....... Frohes Fest und guten Rutsch noch.......
https://www.seniorenbedarf.info/offener-brief-finanzamt-neubrandenburg Offener Brief eines Rentner-Ehepaares an die deutsche Finanzdirektion
Brief
Sehr geehrter Herr Lindner, sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein deutsches Rentner-Ehepaar, ansässig sowohl in Kanada als auch in Deutschland und haben bis jetzt jedes Jahr unsere Steuern sowohl in Deutschland als auch in Kanada ordnungsgemäß entrichtet. Für das Steuerjahr
2020 sind wir unglücklicher Weise in die Mühlen der Mitarbeiter des ostdeutschen Finanzamtes Neubrandenburg geraten, von denen wir uns belogen und betrogen fühlen. Die Mitarbeiter des Finanzamtes Neubrandenburg wollen uns und 370.000 weitere Rentner (nach eigenem Bekunden des FA) mit absichtlich falschen Angaben um unsere Renteneinkünfte bringen, die wir in Deutschland in unseren Berufsjahren erarbeitet haben.
Die Amtsleitung und die Mitarbeiter des FA Nbb täuschen wissentlich ihre ‘Opfer‘ (die Rentner) über Tatsachen hinweg, indem sie diese mit der Besteuerung unter Anwendung des für die Rentenbesteuerung gerichtlich verbotenen § 50 EstG in den Irrtum versetzen, dass für sie der § 32a EstG nicht anwendbar sei und ihnen somit der Grundfreibetrag
nicht zustehe, so dass sich die betroffenen Rentner letztendlich nicht mehr zu helfen wissen, als einer Verfügung über ihr Vermögen per Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuzustimmen. Diese Maßnahmen haben einen erheblichen Vermögenschaden zur Folge, so dass den Rentnern damit ihr Anrecht auf den
Jedem Einkommensteuerpflichtigen
zustehenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EstG)) auf die Sicherung ihres Existenzminimums
genommen wird. …. Und wir nehmen an, dass unser Grundgesetz
auch für die Rentner im Ausland gilt und wir als Deutsche behandelt werden!
Natürlich ist uns bewusst, dass sich auch ein Verwaltungsbeamter einmal irren kann…, jedoch nicht wie im FA Nbb geschehen, (nach eigenem Bekunden des FA Nbb) in 370.000 Fällen, mit denen sich das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg, wie kein weiteres deutsches Finanzamt, auch noch rühmt!
Systematisch werden hier die Auslandsrentner um ihre durch Rentenbeiträge erworbene Einkünfte betrogen, indem – auch bei Kleinstrenten, die normalerweise steuerfrei wären – der anzuwendende Grundfreibetrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird und sich so eine unzumutbare Steuerlast
ADVERTISEMENT
ergibt, die häufig von den betroffenen Rentnern nicht gezahlt werden kann. Sodann reagiert dieses ostdeutsche FA mit dem Angebot von Ratenzahlungen oder mit Zwangsvollstreckungsbescheiden, so dass der zu bezahlende Steuerbetrag nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Oft wissen die Rentner gar nicht, wie Ihnen geschieht. Hinzu kommen dann noch Sprachprobleme, die erst recht deren Situation als unlösbar erscheinen lassen. Meistens ziehen sich die von Amts wegen eingeschüchterten und diskriminierten Rentner zurück und befristen ihren Lebensabend zwar im Ausland, jedoch fast mittellos und am Rande des Ruins.
Soll man da untätig zuschauen? – Leider können die Wenigsten dieser Rentner für sich selbst sprechen. Die Zuhilfenahme des immer wieder vom FA Nbb empfohlenen Steuerberaters können sich die wenigsten betagten Menschen leisten. Und sollte sich doch Jemand finden, der Hilfe leistet, dann geht es um fast unlösbare sprachliche Probleme. Also stehen die betagten Rentner, die ihren Lebensabend mit ihren Renteneinkünften im Ausland bestreiten wollten, im Abseits. Dabei besagt unser Grundgesetz ganz klar und deutlich unter
§ 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar
und unter
§ 3, Punkt 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Darüber hinaus gibt es noch in fast jedem DBA, das Deutschland mit den verschiedenen Ländern
gemäß dem OECD Musterabkommen abgeschlossen hat, den Artikel der Gleichbehandlung (hier: Art. 24 des DBA Kanada), der folgendes besagt:
Art. 24 Gleichbehandlung:
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist, als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
Unter der Einhaltung dieser Vorschrift
dürfte es diese Ungleichbehandlung der Rentner im Ausland doch nicht geben!
Die Ausgangssituation der Rentner im Inland und der Rentner im Ausland ist und bleibt doch dieselbe und darauf kommt es doch an: beide haben ihre Renten im Inland (Deutschland) mit ihrer geleisteten Arbeit erwirtschaftet und versteuert
in die Rentenkassen eingezahlt. Nun, da sie von ihren Renteneinkünften leben wollen, erfolgt eine Ungleichbehandlung sondergleichen: Dem Inlandsrenter verbleibt – auch bei geringen Renteneinkünften – sein Einkommen, dem Auslandsrentner werden die Renteneinkünfte durch widerrechtliche Steuerforderungen genommen. Wo ist denn da die gesetzlich vorgesehene Gleichbehandlung? Es ist doch ebenfalls zu berücksichtigen, dass viele der Auslandsrentner in Deutschland auf staatliche Unterstützung angewiesen wären. Deutschland geht sogar so weit, dass der ausländische Staat nun für den Lebensunterhalt der Auslandsrentner aufkommen soll, so dass es ja zu keiner ‘Begünstigung‘ dieser Rentner kommt (was von einer Mitarbeiterin des FA Nbb in einem Interview so benannt und dargestellt wurde)! Selbst aus diesen Unterstützungen zieht der deutsche Fiskus noch Steuern – nein KEINE STEUERN, sondern berechnet diese Leistungen unter dem Namen des Progressionsvorbehalts zur Ermittlung eines höheren Steuersatzes, mit dem der Rentner dann wiederum belastet wird.
Diese Vorgehensweise stellt eine höchst diskriminierende Behandlung der Auslandsrentner dar, die so die Auslandsrentner ganz stark
benachteiligt.
Wenn der deutsche Staat seinen Steuerzahlern
(Rentnern) Vergünstigungen ermöglicht, so soll er alle Rentner gleich behandeln – so schreibt es unser Gesetz vor – oder sind die Deutschen im Ausland keine Deutschen mehr?
Dass das ostdeutsche FA Nbb als einziges FA in Deutschland die Auslandsrentner erfasst und besteuert, ist ja eine Berechtigung für diese Institution, allerdings sollte unser Grundgesetz und unser Steuerrecht für alle Deutschen gleichermaßen ohne Unterschied auch von diesem FA angewandt werden, wie bei mehr als 640 anderen Finanzämtern Deutschlands auch!
Wir haben den Verdacht, dass das FA Nbb seiner Vormachtstellung den Auslandsrentnern gegenüber sehr bewusst ist und diese Stellung aus-nutzt, indem es den Auslandsrentner ausnahmslos mit extrem hohen Steuerforderungen belastet, ohne dabei die wirkliche Zahlungsfähigkeit/die Würde einer Person zu berücksichtigen. Unser Verdacht wird dadurch bestärkt, dass sich dieses ostdeutsche Finanzamt, wie kein anderes Finanzamt, noch öffentlich damit rühmt, ‘Einnahmen‘ in Milliardenhöhe zu haben. Als ginge es darum, den Menschen möglichst viel Geld zu nehmen!
Hier handelt es sich weniger um die Klärung finanzrechtlicher Vorgehensweisen, sondern um die wissentlich in krimineller betrügerischer und erpresserischer Absicht besteuerten im Ausland ansässigen Rentner. Hier handelt es sich um Delikte, die durch den Amtsleiter, Dr. Michael Gruel, begangen werden, indem er die angewandte Geldeintreibung seiner Mitarbeiter billigt.
Wir bitten Sie, zu eruieren, ob diese durch die Leitung des FA Nbb begangenen Delikte gegen die Auslandsrentner strafrechtlich zu verfolgen sind, da den betroffenen Auslandsrentnern ihre Würde genommen wird, die laut Grundgesetz UNANTASTBAR ist.
Nachstehend die Stellungnahme einer Kanzlei, die laut Presseberichten beeindruckende Ergebnisse mit Gerichtsverfahren bis hin zum BVerG aufweisen kann:
„Die uns übersandten Steuerbescheide sind mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts unvereinbar und nicht rechtskräftig, da sie die rechtswidrige Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht und § 50 Absatz 1 Satz 2 zum Inhalt haben, die nach deutscher und internationaler Rechtsprechung seit 1996 als verfas-sungs- und steuerrechtswidrig gilt und deren Anwendung somit ausnahmslos untersagt ist. Darüber hinaus wurde die Steuer nicht, wie es das deutsche Einkommensteuergesetz unmissverständlich vorschreibt, nach dem realen zu versteuernden Einkommen (zvE) ermittelt, das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesen ist, sondern nach einem um ein Vielfaches erhöhten fiktiven Betrag.
Das Finanzamt Neubrandenburg ist, deutschem Steuerrecht zufolge verpflichtet, diese Bescheide entsprechend § 173 AO aufzuheben und neue, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Bescheide nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG zu erstellen, wie bereits durch mannigfaltige Gerichtsurteile nicht nur des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern bestätigt wurde, sondern auch von höchstrichterlichen Gremien wie BVerfG. BFH und EuGH und darüber hinaus gemäß Steuerbescheid vom 16.11.2021 inzwischen auch vom Finanzamt Neubrandenburg selbst bei einem im außereuropäischen Ausland lebenden deutschen Rentner anschaulich aufgezeigt wird.
Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.
Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.
Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) – Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115). FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2016 – 1 K 4/15 – Abweichend von den Bescheiden für 2005 und 2006 über Einkommensteuer vom 12.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2014 wird die festgesetzte Einkommensteuer für 2005 und 2006 auf jeweils … Euro herabgesetzt.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2020 – 2 K 380/19- Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2019, wird der Kläger (ein deutscher Rentner im Ausland) als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt (unter Anrechnung des Grundfreibetrags nach der zentralen Tarifvorschrift 32a des EStG). Die Berechnung der konkreten Steuer wird dem Beklagten (Finanzamt Neubrandenburg) übertragen.
Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif :
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen!
… und hier noch unser eigener Fall:
Finanzamt Neubrandenburg – Bescheid für 2020 vom 16.11.2021 – Festsetzung – Art der Steuerfestsetzung: Der Bescheid ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 03.06.2021. Dieser Bescheid tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 03.06.2021. –
Ja, wir konnten nach einem halben Jahr (!) einen neuen Steuerbescheid erwirken, mit dem uns nach so langer Zeit die ‚unbeschränkte‘ Steuerpflicht zugestanden wurde.
Der Bescheid vom 03.06.2021 enthält die rechtswidrige Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht und § 50 Abs.1 Satz 2, wogegen der neue Bescheid vom 16.11.2021 nach der unbeschränkten Steuerpflicht und der absolut gesetzeskonformen zentralen Tarifvorschrift 32a EStG erstellt wurde. Davon ist in diesem Bescheid jedoch keine Rede, auch die beschränkte oder unbeschränkte Steuer-pflicht wird im neuen Bescheid mit keiner Silbe erwähnt.
Nach einem halben Jahr der Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt Neubrandenburg, die bei uns – vor allen Dingen bei meinem Mann, der an Parkinson leidet – erhebliche, gesundheitliche Schäden – Panikattacken, Schlaflosigkeit usw. – verursacht haben, die man fast schon als ‚Körperverletzung‘ zur Anzeige bringen könnte, rollt nun eine neue Lawine in Form von irrationalen Vorauszahlungsbescheiden auf uns zu: wieder werden wir mit Forderungen beschieden, die haltlos sind, da wird prompt unseren neuen Steuerbescheid bezahlt haben und auch bereit sind, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu leisten, wobei uns das Finanzamt Neubrandenburg wieder zur Ader lassen will.
Aufgrund dieser gesetzesunterlegten Rechtsmittel, der Stellungnahme der Kanzlei sowie unserer Ausführungen ersuchen wir Sie zu überdenken, gegen das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg vorzugehen, das sich selbst damit rühmt, das zentrale Finanzamt für Auslandsrentner zu sein und umfassende Ermittlungen einleiten zu lassen, so dass dem Finanzamt Neubrandenburg auferlegt wird, den vorgenannten Rechtsvorschriften angepasste Steuerbescheide zu erstellen.
Wir bitten Sie, unserem Ersuchen stattzugeben, um diesem gesetzeswidrigen Treiben der Verantwortlichen des Finanzamtes ein Ende zu setzen und sie zur Rechenschaft zu ziehen, um sie zu einer Neuausstellung der Bescheide an die Auslandsrentner nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a. EstG zu veranlassen!
Es kann nicht so weitergehen, dass dieses ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg, das sich unter all den deutschen ‘normal’ arbeitenden Finanzämter als Enklave mit Sonderrechten fühlt, ungehindert die Auslandsrentner in den gesundheitlichen und finanziellen Ruin treiben kann!
Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass mit unserer neuen Regierung nun alles besser wird, jedoch befürchten wir, dass die Realität uns wieder einholt und uns ‘Traumtänzer’ schimpft, da uns die Vergangenheit gelehrt hat, dass alles so weitergeht oder schlimmer wird.
Wir bitten inständig um Ihr Eingreifen.
Mit freundlichen Grüßen (siehe Link)