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Autor Thema: DBA ... Fragen zu Wohnsitz & HerkunftsStaat  (Gelesen 4294 mal)

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Alex

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DBA ... Fragen zu Wohnsitz & HerkunftsStaat
« am: 02. Dezember 2017, 12:49:49 »

Fragen an einen Steuer Berater  

Das DBA = Doppelbetseuerungs Abkommen Thailand Deutschland !!!...

Na denne ... direkt mal ne Frage :::: fällt das Besteuerungsrecht des Wohnsitz Staates ( hier Thailand ) zurück an den Herkunfts Staat ( D A CH ) , wenn der Wohnsitzstaat das ihm zustehende Besteuerungsrecht lt. DBA auf z.B. Auslandsrenten verzichtet , bzw. es wie hier in THailand nicht wahrnimmt ???

Würde mich über eine Beantwortung dieser Frage mit berechtigtem Hintergrund freuen .   Ps. die Frage hat allgemeinen Charakter , deshalb muß sie ja nicht in den PN Bereich verschoben werden !
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Alex

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Re: DBA ... Fragen zu Wohnsitz & HerkunftsStaat
« Antwort #1 am: 02. Dezember 2017, 12:51:06 »

Antwort eines Steueberaters

*** Detlef Seeland ***

Es gibt grundsätzlich keinen Automatismus, zumindest nicht in Deutschland, der besagt wenn ein, wie z.B. der Wohnsitzstaat, sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, der andere Staat darauf Steuern erheben kann.

Umgekehrt sind allerdings bereits von anderen Staaten erhobenen Steuern anzurechnen.

In Deutschland können darüber grundsätzlich nur Steuern erhoben werden, wenn der Tatbestand zuvor rechtlich (durch Gesetz, Verordnung auch Gemeindesatzung) geregelt wurde. Wenn also z.B. Thailand auf die Besteuerung von Einkommen verzichtet, bedeutet dies noch lange nicht, das D nun Steuern darauf erheben darf.

Genau diese Konstellation gereicht deutschen Sozialrentnern die in Thailand leben zum Vorteil. Da das DBA D-TH in Art 18 Abs I und II die zu versteuernden Renten abschließend aufzählt, aus denen die deutsche Sozialrente aufgrund der Änderung in der Rechtsform (zur Erinnerung bis 2005 waren das die Rentenversicherungsanstalten der Länder (organisiert als Sondervermögen der Länder), seit 2005 aber Deutsche Rentenversicherung Bund, (organisiert als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung) herausgefallen ist, kann und darf Deutschland bei beschränkter Steuerpflicht diese sozial Rente nicht mehr besteuern.

Der Versuch der Finanzverwaltung, die alte Gesetzeslage im Rahmen der teleologischen Reduktion auf die neue Rechtsform der Rentenversicherung auszudehnen konnten wir wirksam verhindern. Das Gericht hat anerkannt, das hier keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt.

Zwischenzeitlich hat das BMF allerdings reagiert, viele der DBA’s, so u.a. mit Spanien, Italien, Österreich, Schweiz, Ungarn, USA, Kanada wurden geändert, so das Rentner die in diesen Ländern leben ihre Renten wieder versteuern müssen. Thailand hat sich dem bisher erfolgreich widersetzt, Verhandlungen über ein neues DBA stehen meines Wissens derzeit nicht an.

Ich kann keine Aussagen zum Steuerrecht anderer Länder machen, diese könnten durchaus irgendwo in deren Steuerrecht eine Bestimmung aufweisen, das in Deutschland generiertes, aber nicht versteuertes Einkommen im Wohnsitzstaat zu versteuern ist
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Non2011

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Re: DBA ... Fragen zu Wohnsitz & HerkunftsStaat
« Antwort #2 am: 02. Dezember 2017, 15:52:05 »

Zugegeben, geht etwas am Thema vorbei ,,,,, wenngleich auch ein zumindest kausaler Zusammenhang besteht ,,,,

https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/altersbezuege/wann-muss-ich-als-rentner-steuern-zahlen-und-wie-viel.html

so dürfte das nur wenige ( BRD ) Rentner in TH - tangieren.
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