@poldi
Weil es so im deutschen Testament steht.
Du hast hast aber recht,dass die geschiedene Frau keinen gesetzlichen
Erbanspruch hat.
Steht im deutschen Testament,mein letzter Wille ist,dass meine geschiedene
Frau xY das Haus in xy erhaelt und weiters
mein letzter Wille ist auch,dass meine derzeitige (thailaendische )Frau das Bargeld,Auto usw.
erhaelt,geht das bis zum 17.August in Ordnung.
Ab 17.August wird nach thailaendischem Erbrecht die Verlassenschaft abgewickelt.
Die thailaendische Erbrechtsfolge ist- Frau,Kinder und weitere Verwandte,wenn kein
thailaendisches Testament vorliegt.
Da durch die EU nun eine Aenderung eintritt,wonach ein Testament nach dem Landesrecht
beurteilt wird,wo der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hat,bedeutet das,dass das deutsche
Testament hinfaellig werden kann und die thailaendische Erbfolge wirksam wird.
Alleine die Meldeanschrift in Deutschland genuegt dann nicht mehr.
Wenn allerdings nach obigen Beispiel der Erblasser in Deutschland lebt und dort stirbt,bleibt
das Testament aufrecht.
Da wir ohnehin alle arm wie Kirchenmaeuse sind,wird wahrscheinlich diese Aenderung nur
fuer wenige Mitglieder von Bedeutung sein.
Jock