@ Lupus
..Wer hat den Vertrag denn nur zusammengebastelt ? Das paßt doch alles vorne und hinten nicht..
§ 8. Der Verpächter garantiert dem Pächter:
Für die Laufzeit des Pachtvertrages (§ 2, §7) kann der Pächter das Land und/oder die auf dem Land errichteten Gebäude an beliebige andere Personen weiter verpachten bzw. die Gebäude verkaufen.
Um das nur einigermaßen den thailändischen Gesetzen anzupassen, dürfte hier nur folgendes stehen:
Für die Laufzeit des Pachtvertrages (§ 2, §7) kann der Pächter das Land und/oder die auf dem Land errichteten Gebäude an beliebige andere Personen weiter verpachten bzw. die Gebäude verkaufen.
Der Verpächter kann dem Farang nicht erlauben, das Land an "beliebige" andere Personen zu verkaufen, sondern das Land kann lt. Gesetz nur an Thais gehen und selbst weiterverpachten kann ein Farang das Land nicht, sondern das muß der Landeigentümer schon selbst machen.
Wenn der thailändische Landeigentümer also später trotz dieses komischen Vertrages nicht mehr verkaufen oder neu verpachten will, bleibt dem Farang, wenn er Hauseigentümer ist, nur noch die Möglichkeit, das von ihm auf des Thais Land errichtete Haus zu verpachten oder zu verkaufen..
Wenn dem Thai-Landeigentümer das nicht gefällt oder er Böses im Schilde führt und das Haus selbst preisgünstig für seine Familie kassieren möchte, verweigert er einem potentiellen neuen Pächter den Zutritt zu seinem Grundstück, so daß es notwendig wird, zum Erreichen des Hauses auf dem Faranghaus einen Hubschrauber-Landeplatz zu errichten. um trotzdem problemlos zum Gebäude zu kommen.
..weiter im Vertragstext:
§ 9. Der Verpächter garantiert dem Pächter:
Alle Einkünfte aus einer Weiterverpachtung des Landes oder dem Verkauf/Weiterverpachtung der auf dem Land errichteten Gebäude stehen ausschließlich dem Pächter zu.
Das Geschreibsel bietet dem thailändischen Landeigentümer schon wieder eine wunderbare Möglichkeit, bei Bedarf gleich den ganzen Vertrag für Null und nichtig zu erklären und in gerichtlicher Auseinandersetzung als ein vom Pächter, dem bösen Farang entwickeltes Konstrukt darzustellen,
..welches in seiner Wirkung die Rechte des thailändischen Landeigentümers zu Gunsten eines Farangs einseitig in unzulässiger Weise per versuchter Gesetzesumgehung beschneidet und ausschließlich dazu bestimmt ist, dem Farang das alleinige und volle Verfügungsrecht (mit Eigentumscharakter) über thailändischen Grund und Boden zu verschaffen. Genau das will der thailändische Gesetzgeber jedoch mit seinen restriktiven Gesetzen und durch Beschneidung und Begrenzung der Rechte von Farangs vermeiden.
weiter..
§ 10. Der Verpächter garantiert dem Pächter:
Während der Vertragslaufzeit (§ 2, §7) können ausschließlich der Pächter oder von ihm benannte Personen das gepachtete Land zum vereinbarten Festpreis vom Verpächter erwerben.
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Vergiß lieber den ganzen Vertrags-Unsinn . .. Ein Farang kann das gepachtete Land in Thailand sowieso nicht erwerben und der Hinweis im Vertrag „..von ihm benannte Personen“ deutet im gerichtlichen Streitfall schon wieder einmal ganz deutlich darauf hin, daß der „böse Farangpächter“ sich nicht nur die Möglichkeit schaffen wollte, das kostbare (Thai-) Land an irgendwelche Thais oder Thai-Strohmänner zu verscherbeln, sondern ihm „seltsamerweise“ lt. § 9 des Pachtvertrages sogar selbst die Einkünfte aus einem eventuellen Landverkauf zustehen und nicht etwa dem sich glaubhaft dem Gericht vom Farang als total übervorteilt darstellen könnenden thailändischen Landeigentümer..
Man kann Lupus also nur „alles Gute“ für den Verlauf der Pachtzeit wünschen, denn im „Fall des Falles“ fällt er mit seinem „schlichten“ Vertrag vor einem thailändischen Gericht garantiert voll auf die den Thais dann nicht mehr gefallende „Farangschnauze“.. Wetten dass ? ..
@Hellmut
.. siehst du das als realistischer Thailand- und Rechtsexperte ähnlich ..oder übertreibe ich nach deiner Meinung mal wieder etwas .. ? ?