...so geht es Schritt für Schritt voran:Gesetzesentwurf: Anonyme Goldkäufe bald nur noch bis 10.000 EuroBislang konnten Anleger Gold bis zu einem Betrag von 14.999,99 Euro ohne Angabe von Personalien erwerben. Wenn die geplante Gesetzesänderung beschlossen wird, dann sinkt diese Grenze auf 9.999,99 Euro.
Im Rahmen eines noch nicht von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurfes (Referentenentwurf) plant das Bundesfinanzministerium eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes. Dabei geht es um die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849), die bis zum 26. Juni 2017 umgesetzt werden muss.
Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem eine Herabsetzung des Freibetrags für meldepflichtige Bargeschäfte vor. In dem Entwurf heißt es: „Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen (bisher 15 000 Euro).“
Bislang konnten Anleger im Tafelgeschäft Gold bis zu einem Betrag von 14.999,99 Euro ohne Angabe von Personalien erwerben. Wenn das Gesetz wie vorgelegt beschlossen wird, dann sinkt diese Grenze auf 9.999,99 Euro.
Im Rahmen der Gesetzesnovelle sind weitere Maßnahmen vorgesehen. Dazu gehören:
Einrichtung eines Transparenzregisters mit Angaben zu den wirtschaftliche Berechtigten für bestimmte juristische Personen und Gesellschaften, über das Dokumente aus anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Registern (z.B. Handelsregister) abrufbar sind.
Neustrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Erweiterung des Verpflichtetenkreises (unter diesen Punkt fällt auch die Anpassung der Meldepflichts-Grenze für Barzahlungen).
Verschärfung der Sanktionen: Der Bußgeldrahmen wird von maximal 100.000 Euro auf 200.000 Euro heraufgesetzt.
Identifizierungsvorschriften werden neu strukturiert. Sie sollen inhaltlich aber im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprechen.
Der Referentenentwurf des Bundesministerium der Finanzen wurde bereits am 15. Dezember 2016 veröffentlicht. Bis zum 30.12.2016 bestand die Möglichkeit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Für den Edelmetallverkauf gelten laut Geldwäschegesetz derzeit folgende Regeln:
Edelmetallanbieter gelten im Sinne des Geldwäschegesetzes als „Verpflichtete“ (Sorgfaltspflicht, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht) im Sinne von § 2 Absatz (1) Nr. 12. Das heißt: Personen, die gewerblich mit (hochwertigen) Gütern handeln.
Wir fassen die wesentlichen Pflichten und Erkenntnisse aus dem Geldwäschegesetz zusammen:
Edelmetallhändler müssen bei Transaktionen über 15.000 Euro (Annahme von Bargeld, gemäß §3), die Identität des Käufers feststellen (Ausweis zeigen lassen) und die Informationen aufbewahren (Ausweiskopie anfertigen) (§8).
Diese Betragsschwelle kann auch durch mehrere Käufe zustande kommen, wenn der Käufer dem Händler bekannt ist (§3).
Bei anonymen elektronischen Zahlungssystemen (Auftraggeber und Begünstigter müssen nicht dieselbe Person sein) gilt die Sorgfaltspflicht gemäß § 3 bereits bei Beträgen von mehr als 1.000 Euro.
Die meldepflichtigen Daten müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden (§
.
Der Händler muss keinerlei Daten automatisch melden, es sei denn es liegen gemäß § 11 Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorfinanzierung hinweisen. Wie und an wen gemeldet werden muss, steht im Geldwäschegesetz genau beschrieben.
Sofern von den zuständigen Behörden angeordnet, muss der Edelmetallhändler einen Geldwäschebeauftragten bestimmen (§ 9 Abs. 4).
Die erfassten Daten dürfen laut § 12 übrigens nur zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Die Daten gehen das Finanzamt demnach nichts an.
Schon überlegt, in welche Hand der Chip soll ? - Das Biest - 666 - läßt grüssen!