ThailandTIP Forum

Bitte loggen sie sich ein oder registrieren sie sich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hier kommen sie zu den aktuellen Nachrichten auf ThailandTIP.info

Autor Thema: GemRueckkehr nach D, nach Verfall des unbefrist. Aufenthaltstitels der Thaifrau  (Gelesen 6546 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Non2011

  • gehört zum Inventar
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1.227

@schiene

Das mit den 2 - Jahren Wartezeit ab d. Abmeldung aus der BRD bis zur dann Auszahlung ist korrekt. Jedoch wird jede Bank - XY - diese zu erwartende Auszhalung ( sehr gerne ) vorfinanzieren. Allerding würde ich mir das aufgrund der Verluste, wie Du auch schon erwähnt hast ( Abzug d. AG - Anteil nebst eventueller Zeiten d. Arbeistlosenmeldung etc. etc. ) reiflich überlegen. Leider kenne ich das Alter der bes. Dame nicht - kann aber aus Erfahrung aus d. Bekanntenkreis sagen :. der schnelle Mammon ist auch relativ schnell verbraucht - und dann ?

Die Rente is sischer / nun gut, ein Quentchen Wahrheit ist schhon damit verknüpft. Was ich damit sagen will ist, sollte die Dame bereits jenseits d. 50 er. und oder auf diesen Auszahlungsbetrag nicht zwingend angewiesen sein - würde ich persönlich es lassen. Selbst wenn nur, stapeln wir etwas tief so ca. 250.- Euro im Monat an Rentzahlung anstehen würden, wären das nach derz. Kurs immerhin so um die 8 - 9 tausen Bath. Für den z. B. Isan ein recht ansehnliches Sümmchen, wobei hier die jährliche Rentensteigerung ( bekommt die Dame sodann ja Brutto - für Netto ) ,,,,,,,  Aber letztlich muss das Jede/r selbst entscheiden.   
Gespeichert

hanni

  • ist TIP-süchtig
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1.892
  • ...sonst geht garnix....

hallo, nochmal, , danke fuer eure Tips, und Hinweise

Non , Uwe long, alle anderen auch natuerlich, taten sich aber Anschlussfragen dazu auf.

- wir haben uns getrennt aus D, nur beim EinwohnerMeldeamt abgemeldet: erst meine Frau (maerz 2014), sind dann gemeinsam, mit unseren 2 Katzen nach TH. Wollten sicher sein, das die Katzen ins Land duerfen....

Haette es mit den Katzen Probleme gegeben, oder ein Zurueck, waere meine Frau auch wieder mit zurueckgeflogen, nur das euch das mal klar ist, das Timing haben uns die Katzen vorgegeben....

Frau ist dageblieben mit Katzen (TH), ich bin zurueck im April 2014, die Wohnung (D) aufloesen, alles abwickeln und nach meiner Abmeldung Einwohnermeldeamt, im August 2014 wieder zu meinen Lieben zurueck. Seit dann leben wir hier.

Meine Ausgangsfrage bezog sich auf einen evtl. Rueckzug unbekannten Termins. Wir wollen hierbleiben, aber niemand weiss was in Zukunft erforderlich sein koennte.

Frage: Ob die Auslaenderbehoerde davon weiss, ist mir jetzt nicht bekannt.....durch Abmeldung nur beim Einwohner Meldeamt. Ich vermute aber, das die dies an die weiterleiten! Sollten wir von hier aus (Dt. Botschaft?) jetzt irgendwas machen, fuer diesen Eventualfall...oder einfach so laufen lassen, denn die anderen Kriterien, treffen ja zu, fuer die Wiedereinreise evtl.?

Frage: Meine Frau hat 20 Jahre in Deutschland gearbeitet, mehrere Firmen im Zeitraum, jeder weiss hier, das die meisten Frauen, meine auch, <einfach gestrickt> ist, und Deutsch mehr recht als schlecht sprach. Somit auch in den 20 Jashren nur Arbeiten im Niedrieglohnsektor gemacht hat, z.b. Krankenhauskueche, Pflegedienst, Bueroreinigung,Supermarkthilfe etc.  Da hat sich in dieser Zeit (ca. 20 Jahre) ein Rentenanspruch von ca 120 Euro!! angesammelt. Meine Frau ist jetzt 55. Schon in D im April 2014 hatte ich fuer sie die Auszahlung der eingezahlten ArbeitnehmerAnteile beantragt.  Wir wurden tatsaechlich gefragt, ob <wir ihrer Frau nicht eine Rente ermoeglichen wollen? Darau fragten wir wann: Im Jahr 2025!!!  Ganz erhrlich, wer weiss, was dann ist. Und was sind 120 Euro, selbst evtl. mit 1% ,2% Steigerung dann noch Wert. Wir denken mit ca 10.000 Euro jetzt wissen wir mehr anzufangen. (Dazu waer natuerlich schoen, das der Tiewfflug des Euro mal aufhoert, sonst erledigt sich das von selbst!)

Wie verhaelt es sich zur Wiedereinreise evtl. nach einigen Jahren und Auszahlung dieser Anteile?

 Frage: Der naechstmoegliche Beantragungszeitraum, wurde uns mitgeteilt (2 Jahre), somit stellen wir diesen Antrag bei der Dt. Botschaft, oder direkt zur Dt. Rentenversicherung?

Zu Helli: was ich weiss zu Einbuergerung ist: heutzutage kann eine Thaifrau nach ca 8 Jahren !! in der BRD ein Einbuergerungstest machen, bekommt dann den deutschen Pass zusaetzlich, zu ihrem Thaipass!   Vorher, hat D eine Doppelstaatsbuergerschaft ausgeschlossen, und immer versucht das durchzusetzen. Dadurch das ein Thailaender aber so mit seinem Land und Kultur verwurzelt ist, wird Thailand nicht von seinen Buergern die Aufgabe ihrer Staatsbuergerschaft verlangen. Ich weiss das  Thais in D die beide Paesse haben, auch  beide nutzen, jenachdem was fuer sie vorteilhafter ist, auf der Welt. M.M nach gibts auch hierzu eindeutige Gesetze mittlerweile, die auch garnicht mehr so verschaerft sind, denn: der deutsche Staat ist interessiert am Zuzug von Staatsbuergern, das sieht man ja momentan!!!! Lieber sind ihm allerdings schon <unauffaellige Langzeitbewohner >der BRD, dafuer wurde die Einbuergerungsprozedur zum Zeitpunkt unseres Auszugs 2014 ,entschaerft.   Schade fuer uns, denn ca.  6 Monate(Antragsprozedur) weiter in der BRD, wollten wir nicht nur wegen des Dt. Passes aussitzen.

Falls sich noch was ergibt melde ich mich nochmals. Und danke nochmals.

Schoene Ostertage noch, Tschuess erstmal H.  {+

Gespeichert
Einige fuehren sich hier auf , wie der grosse Zampano, sie duerfen Alles, machen Alles, und koennen sogar Alles..nur akzeptieren koennen sie nicht! Und Alles nur,weil: Sie
fehlende Intelligenz, Bereitschaft zur Verstaendigg., dieses mit Unverstaendnis tarnen...Wiki weiss es genauer!!!(Verstaendigg.)

hanni

  • ist TIP-süchtig
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1.892
  • ...sonst geht garnix....
Re: Neuregelung beim Visarun?
« Antwort #32 am: 22. Mai 2015, 12:56:23 »

hi Forum, dart, uwelg, Non2011,
auch wenn 100 tage rum sind, geb ich meinen Senf dazu....

#183 Dart :Die Behörden in DACH sollten das für Thais genau so handhaben...dann besteht langfristig die Hoffnung das die nationalistischen  Thais aufwachen, und sich (auch wenn sie es hassen), irgendwann mal als Mitglied in einer internationalen Völkergemeinschaft verstehen.

genau meine Meinung.....der Blick ueber den Tellerrand sollte schon sein, denn auch TH will ein Globalplayer sein!!

#233 Uwelong :Das ist meine unumstößliche Meinung!!!:


Niemand hat das Recht, meine Ehefrau und mich, durch jegliche Art von Behinderung, unser gewolltes Zusammenleben zu beeinflussen!


genau meine Meinung, ein Globalplayer muss das auch endlich mal anerkennen das internationale Voelkerrecht,Menschenrecht, sonst hat er auf der grossen "Buehne" nichts zu suchen bezieht sich also nur auf Mischehen und Patchworkfamilien Dach/TH, das ist ein Rechtsanspruch!!

#243 Non2011:   wenn Verheiratet - ist eine Verpflichtungserklärung nicht notwendig. Da unser Grundgesetzt ( BRD ) den Schutz und die Belange der Familie besonders schützt ( ganz im Gegensatz zu TH ) kann und darf auch die Einreise in die BRD-  H4 hin oder her, nicht verweigert werden - es sei denn, diverse Straftaten der Ehefrau sind der Botschaft bekannt.

genau, siehe Uwel....das sollte endlich mal verklickert werden, im Umkehrschluss: hat der Ehemann das Recht bei seiner Ehefrau zu leben, das begruendet nicht sein Geld sondern die Heirat!  Auch die Thail. Ehefrau kann hier soviel Geld verdienen, das sie mit ihrem Ehemann davon leben koennte. Wenn beide nix haben, muss die Frau fuer beide arbeiten, oder aber endlich wird auch ueber ein "wie auch immer geartetes Work Permit" fuer den FarangEhemann nachgedacht, denn in D bekommt die Ehefrau automatisch die Arbeitsbewilligung mit Aufenthaltserlaubnis.  Das gleiche Ansinnen natuerlich bei Kindern, Familienzusammenfuehrung. Ist meine Meinung hier besteht einfach Nachholbedarf. Nur wen interessiert es hier, wenn nicht von Aussen Druck gemacht wird, denn die Thais sind dafuer einfach "taub". Wollen Globalplayer sein, aber haben eine unsichtbare Mauer um ihr Land errichtet, die auch in so manchem nationallistischen Koepfen besteht. (Mauer, da war doch was) {--

Gruesse H.

Gespeichert
Einige fuehren sich hier auf , wie der grosse Zampano, sie duerfen Alles, machen Alles, und koennen sogar Alles..nur akzeptieren koennen sie nicht! Und Alles nur,weil: Sie
fehlende Intelligenz, Bereitschaft zur Verstaendigg., dieses mit Unverstaendnis tarnen...Wiki weiss es genauer!!!(Verstaendigg.)

peter1

  • kommt langsam in Fahrt
  • ***
  • Offline Offline
  • Beiträge: 73
Re: Neuregelung beim Visarun?
« Antwort #33 am: 22. Mai 2015, 15:53:31 »

aber es ist in d doch so :

verlassen ehefrau u. mann deutschland fuer z.b. 2 jahre wohnsitz aufgeloest, abgemeldet. danach erlischt doch aufenthalltstitel der ehefau ( nach 6 monaten) wenn sie nicht 15 jahre in d
gelebt hat   ??? oder reicht der fortbestand der ehe fuer eine einreise aus ???

mfg
peter1
Gespeichert

Helli

  • Thailand Guru
  • *******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9.897
Re: Neuregelung beim Visarun?
« Antwort #34 am: 22. Mai 2015, 19:21:13 »

aber es ist in d doch so:
verlassen ehefrau u. mann deutschland fuer z.b. 2 jahre wohnsitz aufgeloest, abgemeldet. danach erlischt doch aufenthalltstitel der ehefau (nach 6 monaten) wenn sie nicht 15 jahre in d
gelebt hat??? oder reicht der fortbestand der ehe fuer eine einreise aus???
Wo steht das denn? Seit wann ist denn eine Niederlassungserlaubnis an den Bestand einer Ehe gekoppelt?
aus Wiki:
Einige Änderungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetz:
Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.)
Gespeichert
Ein Moselaner regt sich nicht über Dinge auf, die er nicht ändern kann.

jock

  • Thailand Guru
  • *******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.739
Re: Neuregelung beim Visarun?
« Antwort #35 am: 22. Mai 2015, 20:03:09 »

@peter 1


@Helli hat recht.Die Aufenthaltsbewilligung und die Niederlassungsbewilligung
ist nicht (unbedingt) an den Familienstand gebunden.

Aber bei einer ( in Deutschland) nicht voruebergehenden  Ausreise,erloeschen die
Aufenthaltstitel.

Die Fristen sind in D 6 Monate und soweit ich weiss in A 12 Monate.
Wie ich aber gelesen habe,kann bei bestimmten Gruenden eine Genehmigung
eingeholt werden,dass man sich laenger im Ausland aufhalten kann.

Jock

Eine Bitte :

Vielleicht kann einer der Moderatoren die letzten Beitraege in den richtigen
Thread  (Einreise) uebertragen,denn mit Visarun haben sie nichts zu tun.
Gespeichert

kalasin

  • ist voll dabei
  • ****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 115
Re: Neuregelung beim Visarun?
« Antwort #36 am: 23. Mai 2015, 00:11:03 »

@ peter 1

Es gibt einmal die Nationale und dann die EU - Niederlassungserlaubnis.Die Nationale erlischt nach 6 Monaten,
 die EU-Niederlassungserlaubnis nach 12 Monaten Auslandsaufenthalt.

Bei gemeinsammer Ausreise und wieder Einreise kann mann die Fristen auch Überschreiten.
Mann kann sich auch bei Ausländeramt eine Genehmigung holen, wenn mann sich länger im Ausland aufhält.


Hans

Gespeichert

Helli

  • Thailand Guru
  • *******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9.897

Ihr habt überlesen, dass eine Niederlassungserlaubnis etwas anderes ist als eine Aufenthaltserlaubnis!
Die Niederlassungserlaubnis (im Umgangsdeutsch auch Daueraufenthaltserlaubnis genannt) ist unbefristet!
Gespeichert
Ein Moselaner regt sich nicht über Dinge auf, die er nicht ändern kann.

schiene

  • Thailand Guru
  • *******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 28.818

@Helli

aus dem Wiki:
"Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie gilt unbefristet. Sofern der Inhaber ein neues Trägerdokument erhält (Reisepass oder deutsches Passersatzpapier, vgl. § 4 AufenthV), wird die Niederlassungserlaubnis lediglich übertragen, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 51 AufenthG), insbes. bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG). Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie vermittelt darüber hinaus bei einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis kann daher neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als die rechtlich stärkste Form der vier Arten des Aufenthaltstitels bezeichnet werden (vgl. § 4 Abs.  1 Satz 2 AufenthG).

Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Niederlassungserlaubnis

Gespeichert
"𝕯𝖊𝖗 𝕲𝖔𝖙𝖙,𝖉𝖊𝖗 𝕰𝖎𝖘𝖊𝖓 𝖜𝖆𝖈𝖍𝖘𝖊𝖓 𝖑𝖎𝖊ß,𝖉𝖊𝖗 𝖜𝖔𝖑𝖑𝖙𝖊 𝖐𝖊𝖎𝖓𝖊 𝕶𝖓𝖊𝖈𝖍𝖙𝖊"

Alex

  • Thailand Guru
  • *******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 13.394

Zitat
und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG).

Und genau da liegt der Knackpunkt . Man kann sich von seinem Ausländeramt bestätigen lassen , das dieses Niederlassungsrecht

eben nicht nach 6 Monaten Abwesenheit erlischt ! Wir haben ein solches Aufhebungsschreiben . Wir haben Wohnung in D und beide eine

Steuer ID Nummer  . Ich zahle in D meine Steuern und meine PKV sowie die obligatorische Pflegeversicherung !

Fall in meinem Bekanntenkreis .

In Deutschland abgemeldet mußte er für seine Thai Frau , die mehr als 14 Jahre in D gelebte hatte  auf der D Botschaft

eine Garantie Erklärung zeichnen , die Einkommen etc. einer Überpürüfung unterzog . Die Behandlung der Thai Frau

lief alles andere als gewohnt höflich durch die Thai*s auf der Botschaft ab , was zu Gesprächen mit deren Vorgesetzten führte .

Dem D Ehemann wollte man untersagen bei der Befragung anwesend zu sein und ich kann seinen Ärger dort voll verstehen !
Gespeichert
Wir sind nicht auf der Welt , um so zu sein, wie andere uns haben wollen !

Non2011

  • gehört zum Inventar
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1.227

Fall in meinem Bekanntenkreis .

In Deutschland abgemeldet mußte er für seine Thai Frau , die mehr als 14 Jahre in D gelebte hatte  auf der D Botschaft

eine Garantie Erklärung zeichnen , die Einkommen etc. einer Überpürüfung unterzog . Die Behandlung der Thai Frau

lief alles andere als gewohnt höflich durch die Thai*s auf der Botschaft ab , was zu Gesprächen mit deren Vorgesetzten führte .


Also ich weis nicht so recht, der Fall liegt doch eindeutig - es bedarf für die Ehefrau eines Deutschen Staatsbürgers / egal ob von der BRD abgemeldet oder nicht - keine Garantieerklärung f. seine Ehefrau. Das die Thai,s bei der Botschaft mitunter ihre Freundlichkeit ablegen ist ja hinlänglich bekannt. Es wird hier / unterstelle ich jetzt einfach mal - auch an dem Bekannten liegen, wenn dieser nicht mit Nachdruck darauf hinweist, das eine Garant. Erkl. explizit nicht notwendig. WEnn das partou die/der Sachbearbeiter/in nicht Raffen will, so muss Er halt zum Bäcker und nicht zum Brezel.
Gespeichert

Helli

  • Thailand Guru
  • *******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9.897

@Schiene
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1.    Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.    Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.    Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.    Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.    Ausweisung des Ausländers,
5a.    Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.    wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Gespeichert
Ein Moselaner regt sich nicht über Dinge auf, die er nicht ändern kann.

karl

  • Thailand Guru
  • *******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 4.405
  • dienstältestes Mitglied im Forum

da habe ich doch noch was in meinem Computer gefunden.



das Bild will nicht rein, ging sonst immer.
Kann das bitte ein Mod einfügen, ich sende es dann per email zum Mod


edit: Bild eingefuegt
« Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 10:48:43 von Bruno99 »
Gespeichert
 

Seite erstellt in 0.025 Sekunden mit 23 Abfragen.