In meinem Bekannten Kreis ist ne Freundin von Uan mal wieder von der Deutschen Botschaft wegen
" Rückkehrwilligkeits Anzweifeln " durch gerauscht
obwohl sie keine 90 Tage sondern nur 60 Tage beantragt hatte
Personen Daten wurden von mir anonymisiert
Text: Sehr geehrte Damen und Herren.
> Mit großer Bestürzung mußte ich erfahren, daß Sie das Visum für meine
Freundin, Frau xxxxxxi, geboren am xx.6.1969 abgelehnt haben.Dies kann
ich leider nicht verstehen, da sie alle Voraussetzungen für eine Rückkehr nach
Thailand erfüllt.
> Bitte um nochmalige Überprüfung und um eine positive Entscheidung, so daß ich
sie am> 04.Januar in Empfang nehmen kann.
> Ich garantiere selbstverständlich ihre Rückkehr nach Thailand.
> Mit freundlichen Grüßen
> xxxxxx
Und dieses Massen Schreiben geht in so einem Fall raus , obwohl der Einladende in D 2 Häuser besitzt und die Garantie des Ausländer Amtes positiv war.
Sehr geehrter Herr xxxxxx
vielen Dank für Ihre Email. Bitte gestatten Sie mir zunächst einige
allgemeine Hinweise zu den zwischen den Mitgliedsstaaten des Schengener
Durchführungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen über die Erteilung
von Besuchs- bzw. Geschäftsvisa:
Für Visumangelegenheiten im Ausland sind grundsätzlich die deutschen
Auslandsvertretungen zuständig, die in eigener Verantwortung darüber
entscheiden, ob ein Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck erteilt
werden kann. Ich kann Ihnen versichern, dass sich die Botschaft in
Bangkok von dem Ziel leiten lässt, Besuchsreisen im Rahmen der
rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
Für die Erteilung von Visa bilden das deutsche Ausländerrecht sowie das
Schengener Durchführungsübereinkommen und der Visacodex der Gemeinschaft
den rechtlichen Rahmen, innerhalb welchem sich die deutschen
Auslandsvertretungen bewegen. Sie prüfen vor der Visumerteilung in jedem
Einzelfall neben der Plausibilität des Aufenthaltszwecks und der
Finanzierung des Aufenthalts in Deutschland die Frage der
Rückkehrbereitschaft des Antragstellers in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland.
Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung ist
geeignet, die Finanzierung durch den deutschen bzw. in Deutschland
lebenden Einlader zu sichern. Sie kann jedoch keine Rückschlüsse auf die
Rückkehrbereitschaft des Antragstellers in sein Heimatland liefern.
Diese ist der Botschaft gegenüber ausschließlich vom Antragsteller
selbst glaubhaft zu machen. Sie ergibt sich aus Nachweisen darüber, dass
der Antragsteller in seinem Aufenthaltsland über eine gesicherte eigene
wirtschaftliche Existenz und /oder gefestigte familiäre Bindungen verfügt.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u.a. Arbeits-,
Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie
Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z.B. Immobiliareigentum
dienen. Familiäre Bindungen lassen sich durch Belege über die Betreuung
minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die
die elterliche Sorge ausgeübt wird, oder andere, pflegebedürftige
Angehörige darlegen.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Botschaft Ihnen aus
datenschutzrechtlichen Gründen ohne Vorlage einer Vollmacht zum jetzigen
Zeitpunkt über die Details, die zur Ablehnung des Visumantrags von Frau
Sathaxxxxxxxxi führten, keine Auskunft geben kann. Die Antragstellerin
selbst oder ein von ihr schriftlich bevollmächtigter Dritter haben die
Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Botschaft Bangkok in
schriftlicher Form Widerspruch einzulegen (sog. Remonstration) und um
detaillierte Auskunft über die Ablehnungsgründe zu bitten. Gleichzeitig
sollten im Remonstrationsschreiben die Argumente, die aus Sicht der
Antragstellerin für eine Visumerteilung sprechen, wie oben beschrieben
nochmals ausführlich dargestellt und ggf. durch ergänzende Belege
untermauert werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das
unter folgendem Link zu findende Merkblatt.
http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/3094278/Daten/1315042/Visa_Remonstrationsverfahren.pdf (http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/3094278/Daten/1315042/Visa_Remonstrationsverfahren.pdf)
Die Botschaft wird den Sachverhalt dann nochmals sorgfältig prüfen und
einen Remonstrationsbescheid erlassen, sofern sie sich nicht in der Lage
sieht, ihre Entscheidung zu revidieren. Gegen diesen Bescheid steht dem
Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Klageweg beim
Verwaltungsgericht Berlin offen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit diesen Informationen einen Einblick in die
Praxis des Visumverfahrens der deutschen Auslandsvertretungen geben
können und bedaure, Ihnen im konkreten Einzelfall keine günstigere
Auskunft zukommen lassen zu können.
Für Rückfragen steht Ihnen die Botschaft gern zur Verfügung.
--
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
- Im Auftrag -
Jana Seydel
Rechts- und Konsularabteilung
Legal and Consular Section
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bangkok
Embassy of the Federal Republic of Germany Bangkok
9 South Sathorn Road
Bangkok 10120
Tel.: +66 (0) 2287-9009
Fax: +66 (0) 2285-6232
E-Mail: rk-referendar3@bangk.auswaertiges-amt.de
Website: www.bangkok.diplo.de (http://www.bangkok.diplo.de)
Ich frage mich ernsthaft was die da machen in Bangkok in der Deutschen Botschaft ! Der Garantie Steller ist solvent und kommt für alles auf was da nicht
regulär abläuft .... auch für die Kosten der Abschiebehaft u. Heimreise der Thai falls die nicht pünktlich am Airport sein sollte ... absolut kein Risiko für die BRD .
Und dann schwaffelt die Schwesterwelle von er will die Einreise erleichtern ......
(http://www.dritimage.de/uploads/bilder/132520771378_3012.jpg)
Hinweise zum RemonstrationsverfahrenIhr Visumantrag wurde abgelehnt und Sie sind mit der Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie
selbst oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person gegen die Ablehnung remonstrieren und um erneute Prüfung
Ihres Antrags bitten. Die Remonstration kann schriftlich bei der Visastelle der Botschaft eingelegt werden (als
Brief oder als Fax).
Bitte beachten Sie folgende Fristen:
Visa der Kategorie „D“ (Visa für Aufenthalte über 90 Tage):
Die Remonstration kann innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Ablehnung eingelegt werden.
Visa der Kategorie „C“ (Schengenvisa):
Mit Inkrafttreten des Visakodex am 05. April 2010 sind Ablehnungen nicht nur zu begründen sondern auch mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Damit beträgt nach dem deutschem Verwaltungsrecht die Frist zur Einlegung
eines Rechtsmittels einen Monat nach Erhalt der Ablehnung.
Schriftlich eingereichte Remonstrationen richten Sie bitte an:
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Visastelle
9, South Sathorn Road
Bangkok 10120
per Fax an: +66 2 285 62 32
Ihre Remonstration muss Folgendes enthalten:
- Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Passnummer;
- Ablehnungsdatum;
- zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, Stadt/Dorf/Siedlung, Kreis, Region, PLZ); wenn vorhanden
Ihre Faxnummer und E-Mailadresse,
- Ihre eigenhändige Unterschrift (bei Remonstration durch Dritte: deren eigenhändige Unterschrift).
Eine Remonstration durch Dritte, z.B. den Einlader – kann nur bei gleichzeitiger Vorlage Ihrer schriftlich erteilten,
von Ihnen unterschriebenen Vollmacht bearbeitet werden. Die Remonstration durch Sie ist somit entbehrlich.
Bitte erläutern Sie in Ihrem Schreiben möglichst detailliert, zu welchem Zweck Sie nach Deutschland reisen
möchten und aus welchen Gründen der Aufenthalt für Sie wichtig ist.
Bitte begründen Sie ausführlich weshalb aus Ihrer Sicht die Ablehnung unbegründet ist.
Ggfs. können Sie noch weitere Unterlagen nachreichen, die Sie bei Antragsstellung noch nicht eingereicht haben.
Grundsätzlich ist es möglich, Ihre Remonstration über Fax einzureichen. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass Faxeingänge nicht bevorzugt bearbeitet werden. Überdies können möglicherweise Übermittlungsfehler
auftreten. Daraus resultierenden Fragen kann seitens der Visastelle nicht nachgegangen werden, so dass diese
Remonstration unter Umständen den Mindestanforderungen nicht entspricht und daher nicht bearbeitet werden
kann.
Die Amtssprache der Deutschen Botschaft Bangkok ist DEUTSCH; von Ihnen eigenhändig erstellte Schreiben in
englischer Sprache werden jedoch akzeptiert.
Remonstrationen, die nicht den oben aufgeführten Mindestanforderungen genügen, werden nicht bearbeitet.
Aus den vorgenannten Gründen ist eine Remonstration per E-Mail nicht zulässig.
Bitte beachten Sie:
Richtet sich Ihre Remonstration gegen die Ablehnung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 3 (drei) Monaten
und/oder zur Arbeitsaufnahme in Deutschland (nationale Visa der Kategorie „D“) reichen Sie bitte die Remonstration
nur in deutscher Sprache ein, da die zuständige innerdeutsche Ausländerbehörde an derartigen
Remonstrationsverfahren beteiligt wird.
Nach Abschluss der Überprüfung, die mehrere Wochen dauern kann, wird die Deutsche Botschaft Bangkok Sie
kontaktieren oder Sie erhalten eine schriftliche Antwort der Visastelle in deutscher Sprache.
Die Botschaft bittet, während des eingeleiteten Remonstrationsverfahrens von Anfragen zum Verfahren
abzusehen, da hierdurch die weitere Bearbeitung unnötig verzögert wird.
Die Konsultation eines Reisebüros oder einer kommerziellen Firma ist für die Abfassung des Remonstrationsschreibens
NICHT erforderlich!
[/quote]
Nun schneller als gedacht kam erst mal der Standard Brief der Deutschen Botschaft ...
mit dem sie , so mein Eindruck erst mal alles verwischen will was sie nicht detailliert begründen kann .......
Sehr geehrter Herr Görgens.
vielen Dank für Ihre Email. Bitte gestatten Sie mir zunächst einige allgemeine Hinweise zu den zwischen den Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen über die Erteilung von Besuchs- bzw. Geschäftsvisa:
Für Visumangelegenheiten im Ausland sind grundsätzlich die deutschen Auslandsvertretungen zuständig, die in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob ein Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Ich kann Ihnen versichern, dass sich die Botschaft in Bangkok von dem Ziel leiten lässt, Besuchsreisen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
Für die Erteilung von Visa bilden das deutsche Ausländerrecht sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen und der Visacodex der Gemeinschaft den rechtlichen Rahmen, innerhalb welchem sich die deutschen Auslandsvertretungen bewegen. Sie prüfen vor der Visumerteilung in jedem Einzelfall neben der Plausibilität des Aufenthaltszwecks und der Finanzierung des Aufenthalts in Deutschland die Frage der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland.
Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung ist geeignet, die Finanzierung durch den deutschen bzw. in Deutschland lebenden Einlader zu sichern. Sie kann jedoch keine Rückschlüsse auf die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers in sein Heimatland liefern. Diese ist der Botschaft gegenüber ausschließlich vom Antragsteller selbst glaubhaft zu machen. Sie ergibt sich aus Nachweisen darüber, dass der Antragsteller in seinem Aufenthaltsland über eine gesicherte eigene wirtschaftliche Existenz und /oder gefestigte familiäre Bindungen verfügt.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u.a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z.B. Immobiliareigentum dienen. Familiäre Bindungen lassen sich durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird, oder andere, pflegebedürftige Angehörige darlegen.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Botschaft Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Vorlage einer Vollmacht zum jetzigen Zeitpunkt über die Details, die zur Ablehnung des Visumantrags von Frau xxx führten, keine Auskunft geben kann. Die Antragstellerin selbst oder ein von ihr schriftlich bevollmächtigter Dritter haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Botschaft Bangkok in schriftlicher Form Widerspruch einzulegen (sog. Remonstration) und um detaillierte Auskunft über die Ablehnungsgründe zu bitten. Gleichzeitig sollten im Remonstrationsschreiben die Argumente, die aus Sicht der Antragstellerin für eine Visumerteilung sprechen, wie oben beschrieben nochmals ausführlich dargestellt und ggf. durch ergänzende Belege untermauert werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das unter folgendem Link zu findende Merkblatt.
http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/3094278/Daten/1315042/Visa_Remonstrationsverfahren.pdf
Die Botschaft wird den Sachverhalt dann nochmals sorgfältig prüfen und einen Remonstrationsbescheid erlassen, sofern sie sich nicht in der Lage sieht, ihre Entscheidung zu revidieren. Gegen diesen Bescheid steht dem Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Klageweg beim Verwaltungsgericht Berlin offen.
Anbei finden Sie die auch die gesetzlichen Vorschriften des Visakodexes.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:243:0001:0058:DE:PDF
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit diesen Informationen einen Einblick in die Praxis des Visumverfahrens der deutschen Auslandsvertretungen geben können und bedaure, Ihnen im konkreten Einzelfall keine günstigere Auskunft zukommen lassen zu können.
Für Rückfragen steht Ihnen die Botschaft gern zur Verfügung.
--
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
- Im Auftrag -
Jana Seydel
Rechts- und Konsularabteilung
Legal and Consular Section
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bangkok
Embassy of the Federal Republic of Germany Bangkok
9 South Sathorn Road
Bangkok 10120
Tel.: +66 (0) 2287-9009
Fax: +66 (0) 2285-6232
E-Mail: rk-referendar3@bangk.auswaertiges-amt.de
Website: www.bangkok.diplo.de
Na klar ... so oder so ähnlich kommen dann die Fragen
1 wie heißt ihre Freundin/ihr Freund?
2. Wann und wo ist sie/er geboren?
3 Wie ist die Adresse ihrer Freundin/ihres Freundes?
4. Was ist sie/er von beruf?
wo arbeiten sie? wie heißt ihre Firma? und Adresse?
5. Was hat sie/er gelernt?
6. Wieviele Geschwister hat sie/er und was machen sie?
7. wie heißen ihre/seine Eltern?
8. Wie alt sind die Eltern? Sind sie noch am leben?
9. Wann und wo haben sie/er ihre Freundin zum ersten mal gesehen
10. Wer hat wen angesprochen? (bitte hier ganz genau erzählen)
11. Welche Sprache sprechen sie miteinander?
12. Wer ruft wen immer an, wie oft?
13. unterstützen sie ihre Freundin? geben sie ihr Geld, wieviel
14. Wann haben sie ihre Freundin zum letzten mal angerufen?
15. War ihre Freund schon mal verheiratet?
16. hat sie/er Kinder
17. wie alt und wie heißen die Kinder?
18. was machen die Kinder?
19 Wer hat einen Hochzeitsantrag gemacht? wie? wann? zeugen? wie reagiert sie darauf? Hochzeitsfeiern? Geschenk? ring? bitte hier ganz genau!
20. welche Schuhgröße hat ihr Freund?
21. Kleidungsgröße?
22. was ist ihr Hobby?
23 wie rasieren sie sich?
24. Körpermerkmale?
25. Raucht ihr Freund? Trinkt ihr Freund?
26. was ist ihr liebingsessen?
27. welche augen farbe hat ihr Freund?
28. Haben sie auto? können sie autofahren?
29. Körpergröße?
30. Was macht Ihr Freund am Wochenende?
Fragen die keiner von uns auf einer Deutschen Dienststelle mit dem Hinweis auf Datenschutz & Verletzung von Persönlichkeitsrechten
je beantworten würde ........ mit diesen Fragen werden nicht nur die Persönlichkeitsrechte & Intimsphäre der befragten Frau verletzt
sondern auch die des Garantie-stellers in Deutschland .... der davon natürlich keine Ahnung hat . Das ganze wird dann noch zu Papier
gebracht und ausgewertet ..... Datenschutz ade!!!
was hier fehlt ist einfach .....
(http://www.dritimage.de/uploads/bilder/133740736369_zusammenhalten.jpg)
Danach entscheidet in der Schweiz das BfM (Bundesamt f. Migration).
Nun da fängt es ja schon mal an total falsch zu laufen ... denn es findet ja keine Migration statt ,
sondern ein Besuch . Fehlende Kinderbetreuung ... glauben dann die Schweizer u. Deutsche Boitschaft
dies ohne Nachschau beurteilen zu können . Nein es bleibt dabei " Fehlende Rückkehrwilligkeit "
ist ein Totschlag Argument mit dem sie alles ablehnende begründen echte Gründe die gegen einen
Besuch sprechen haben diese " Verhinderer " der freien persönlichen Entfaltung , die in unserer Verfassung
verankert ist nicht zu bieten . Hier gehören klare Richtlinien her die machen sie aber nicht , weil dann
zig Klagen beim EUHG gegen die BRD und diese Shit Praxis mit Erfolg beschieden wären .
Wie viele unzufriedene , unverstandene , falsch behandelte eigene Staatsbürger braucht eigentlich ne Botschaft ?
In der Privat Wirtschaft würden solche Klientel Behandler schon in kürzester Zeit entsorgt sein zum Wohle der Company .
Aber ich bin mir sicher unsere Landes Vertreter wissen von dem Umstand und haben trotzdem einen ruhigen Schlaf und
nicht im Geringsten den Eindruck hier " Menschen " zu behandeln . für die sind wir Nummern ..
Danach entscheidet in der Schweiz das BfM (Bundesamt f. Migration).
Nun da fängt es ja schon mal an total falsch zu laufen ... denn es findet ja keine Migration statt ,
sondern ein Besuch ...
Da es kein Bundesamt für "Besuch und Tourismus" gibt muss ja irgendwer zuständig, sein. In der Schweiz ist es nun mal das BfM, das hat dafür eine eigene Visaabteilung.
Jedes Schengenland muss eine zuständige Behörde im Inland festlegen. Dagegen ist erstmal nichts einzuwenden.
...es bleibt dabei " Fehlende Rückkehrwilligkeit "
ist ein Totschlag Argument mit dem sie alles ablehnende begründen echte Gründe die gegen einen
Besuch sprechen haben diese " Verhinderer " ... nicht zu bieten.
Jein, Rückkehrwilligkeit ist schon DAS Totschlagarument. Da es sich weder 100% beweisen noch widerlegen lässt, bleibt immer ein Ermessenspielraum.
Aber ihr könnt sie durch Rechtsmittel zwingen, eine ausführlichere Begründung abzugeben, dieses Recht gibt euch Artikel 32 (3) des Visakodex.
Wie das Rechtsmittelverfahren genau abläuft, legt jeder Staat selbst fest.
Sie müssen dann zumindest begründen, warum die Rückkehrwilligkeit nicht gegegeben sein soll.
Wenn diese Begründung dann nicht ganz gesetzkonform ist, hat man einen möglichen Ansatzpunkt.
Ja es kostet sehr viel Zeit und Nerven, aber wenn man etwas erreichen will, muss man sich zwingen sachlich zu bleiben, so schwer es manchmal auch fällt.
Kleiner Lichtblick, ... wer einmal ein Visum hatte, bekommt das nächste dann i.d.R. viel einfacher (vorausgesetzt man baut keinen Mist).
Was mich jedoch besonders stört, ist die Reglung dass der Antrag frühestens 3 Monate vor Reiseantritt gestellt werden kann.
Das verunmöglicht jede längerfristige Planung.
Arthur
>>> Verwaltungsgericht Berlin vom 05.09.2007: Auch nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 trägt im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung der ausländische Ehegatte die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Es reicht also nicht, dass der deutsche Ehegatte eine Beziehung will, der ausländische aber nur eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass den Ehegatten für die Kommunikation keine jeweils von beiden beherrschte Sprache zur Verfügung steht, spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Eheschließung.>>>
Folgen einer Scheinehe
Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe muss der Ausländer damit rechnen, dass die Mitteilung des Scheinehencharakters seiner Beziehung an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnisse kommen (Vgl. etwa VG Göttingen - 3 B 177/03, Beschluss vom 15.08.2003).
Strafbarkeit einer Scheinehe
Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt nach dem OLG Düsseldorf (22.12.1999 - 2b Ss 542/99) den Straftatbestand des Einschleusen von Ausländern gemäß § 92 a AuslG (vgl. unten zu den gesetzlichen Vorschriften). Wer also für die Eingehung einer Ehe Geld hingibt, muss damit rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden.
In einem Fall in Hamburg im Jahre 2003 führte die Selbstanzeige einer Frau allerdings zu einer vergleichsweise harmlosen Geldstrafe in Höhe von 250 Euro. Wenn ein Ausländer eine Scheinehe nicht fortführen will und sich nach Scheidung dieser Zweckehe mit einem neuen Partner vermählen will, wäre es sinnvoll, eine Ehescheidung einzuleiten - und zwar nach den obigen Ausführungen völlig unabhängig davon, ob nun dieses Scheidungsverfahren in An- oder Abwesenheit des Ausländers beendet wird. Denn entscheidend ist, dass auch der Neuverehelichungswunsch eines geschiedenen bzw. ledigen Ausländers vom deutschen Ausländerrecht respektiert wird und im Rahmen eines Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung als Grund für die Einreise angegeben werden kann.
Besonders fatal ist es, wenn es anlässlich der Feststellung einer Scheinehe zu einer Ausweisung/Abschiebung des Ausländers kommt oder sogar zur Rücknahme einer Einbürgerung (Dazu das BVerwG vom 9.9.2003, Aktz. 1 C 6.03). Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz vom 15.04.2002, Aktz.: 291/02.MZ) hat den Antrag einer Antragstellerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihrer Ausweisung abgelehnt, weil diese offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragstellerin habe einen Ausweisungsgrund verwirklicht, indem sie wiederholt gegen die ausländergesetzliche Regelung verstoßen habe, wonach der bestraft wird, der unrichtige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Diese Vorschrift wurde auf die Scheinehe angewendet, weil die ausländische Antragstellerin mehrmals wahrheitswidrig gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hatte, sie lebe mit ihrem deutschen Ehemann zusammen.
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/scheidungsehe.htm