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Autor Thema: Witwenrente mit 30% Abzug  (Gelesen 13431 mal)

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tango

  • Gast
Witwenrente mit 30% Abzug
« am: 22. Juli 2008, 13:33:40 »

Witwenrente mit 30% Abzug

Auslöser der Einführung des Alterseinkünftegesetz war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem „die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen  und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG für unvereinbar“ erklärt wurde. Gleichzeitig trug das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, den Mangel bis zum 1.Januar 2005 zu beheben.
Seit dem Veranlagungszeitraum 1.1.2005 sind auch im Ausland lebende deutsche Rentner und dessen Familienangehörige gemäß § 49 Abs.1 EStG mit den von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern geleisteten Altersrenten und Hinterbliebenenrenten generell beschränkt steuerpflichtig.
Diese steuerlichen Merkmale sind somit auch bei den Beziehern von Witwenrenten anzuwenden.
Die Ehegattin eines verstorbenen Deutschen gehört zur Familie. Es ist somit unbedeutend, welche Staatsangehörigkeit die Witwe besitzt.

Des Weiteren ist festzustellen, dass das geltende Recht der §§ 113 ff SGB VI bei der Hinterbliebenenrente der Witwe nur bis 31.12.2004 anzuwenden war.
Denn Sinn und Zweck des Alterseinkünftegesetzes ist die Gleichstellung und Gleichbehandlung der Familien und der Familienangehörigen von Rentnern gegenüber denen der Beamten. Dieser Mangel sollte bis zum 1.1.2005 behoben werden.

Da Herr X als Versicherter ab 1.1.2005 Steuerpflichtiger war und die Ehegattin ebenfalls als Familienangehörige nach dem Tod (im Februar 2005) steuerpflichtig ist, so darf aufgrund der Gleichbehandlung gegenüber der Beamtenwitwe nach Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte keine Kürzung mehr vorgenommen werden.

Diese Gleichbehandlung und Gleichstellung hat mit der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 überhaupt nichts zu tun. Also unabhängig von der Änderung der Auslandsregelungen vom 5.5.2005 gemäß SGB IV Änderungsgesetz ist eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 % nicht mehr zulässig, meine ich.
Wenn also bei der Witwe mit thailändischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz Thailand eines Beamten kein Abzug aufgrund des Bezugs einer Auslandsrente vorgenommen wird, was ja definitiv zutrifft, so darf dies auch nicht bei der Witwe eines Rentners erfolgen.

Bei der Beurteilung der Sachlage muss man doch davon ausgehen, dass eine Steuer in den nächsten Jahren abzuziehen ist, nämlich dann, wenn der jetzige Steuerfreibetrag überschritten wird. Meint die DRV wirklich, dass zuerst ein Abzug von 30% zu erfolgen hat und anschließend nochmals die Steuer zu entrichten ist?

Mein eingelegter Widerspruch würde abgelehnt, da die Witwe bereits zum 1.3.2005 die Rente bezogen hat! Keinerlei Aussagen über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Wenn die Witwe zustimmt wird Klage erhoben.
Wenn nun das Bundesverfassungsgericht festgelegt hat, dass der Mangel der ungleichen Behandlung -dazu zählen auch die Hinterbliebenenrenten des Beamten und des Rentners- bis zum 1.1.2005 zu beseitigen ist, dann kann der Beklagte sich nicht darüber wegsetzen und erklären, dass dies erst für die Bezieher der Witwenrente ab 5.5.2005 zu tragen kommt, meint
Manfred unter Tango

Vielleicht hat der eine oder andere noch einen sachlichen Beitrag zu dem Thema, den ich vielleicht in der Klageschrift mit berücksichtigen kann.
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Thai.max

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Re: Witwenrente mit 30% Abzug
« Antwort #1 am: 22. Juli 2008, 15:55:44 »

Wenn die Beklagte, also die DRV, damals beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich um Verlängerung der Fristsetzung ersucht hat wird es schwierig, so wie Du es schreibst haben sie die Frist aber eingehalten und lediglich die Auslandsregelung erst am 5.5.2005 geändert, oder hab ich da was falsch verstanden?

Wenn dem nämlich so ist sieht es für im Ausland lebende, ausländische Witwen, deren Mann genau in dieser Zeit, also zw. 1.1.2005 und 5.5.2005 das Zeitliche gesegnet hat nach einer klaren Benachteiligung aus, bei der die Chancen auf eine "Korrektur" sicherlich nicht schlecht stehen.

Ein interessanter Fall, anhand dessen man dann sehen können wird, inwieweit auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung eingegangen werden wird, dass Dein Widerspruch von der DRV abgelehnt wurde wundert mich wenig bis gar nicht und ist sicherlich nicht als "Rückschlag" zu bewerten.

Was ich persönlich von dem ganzen Thema halte werde ich in diesem Thread nicht miteinfliessen lassen, bringt auch nix, weil ich das Rentenumlageverfahren für ein Modell halte, das schon in den 70ern (schon seit dem Pillenknick)schrittweise auf ein kapitalgedecktes System hätte umgestellt werden sollen, so trägt es nur mehr dazu bei, dass das Sozialsystem um geschätze 10 Jahre früher zusammenbricht und vielleicht einen Neuanfang ermöglicht..
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Lieber mit dem Moped zum Strand als mit dem Porsche zur Arbeit :)
 

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