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Thailand-Foren der TIP Zeitung => Ämter, Gesetze und Visumsangelegenheiten => Thema gestartet von: Alex am 07. September 2015, 07:52:29

Titel: Beschränkung des Ermessungsspielraums der Beamten
Beitrag von: Alex am 07. September 2015, 07:52:29
„Moment einmal, habe ich alle Unterlagen dabei?“ Dies dürfte wohl die am meisten gestellte Frage sein bei jedem, der sich auf den Weg zu einer der Behörden macht. Nicht selten teilt einem dann dort der Beamte mit, dass doch noch Unterlagen fehlen und/ oder man erfährt plötzlich, dass die Angelegenheit nun doch nicht so einfach ist, wie man sich das vorgestellt hat. Man fragt sich, wieso kann man sich nicht vorher verlässlich informieren was in einem konkreten Fall gebraucht wird? Genau diese Frage hat nun der thailändische Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz beantwortet, welches am 21. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Es handelt sich dabei um das „Gesetz zur Erleichterung von Beantragung von Lizenzen und Urkunden“.

Bei diesem Gesetzeswerk handelt es sich nun wirklich um ein Werk mit erheblichem Volumen und es deckt so ziemlich alle Möglichkeiten des „Verwaltungslebens“ ab. Von der Beantragung einer Arbeitsgenehmigung über die Eheschließung bis hin zur Zulassung von neuen Medikamenten. Die Motivation des Gesetzgebers war die Reduzierung des Ermessensspielraums der Behörden durch die genaue schriftliche Darlegung der Vo­raussetzungen für einen bestimmten Verwaltungsakt.

Beschränkung des Ermessungsspielraums der Beamten

Trotz der Regulierungswut des Gesetzgebers und dem Hintergrund, möglichst viele Lebenssachverhalte in Gesetzesform zu packen, ist dies schlicht unmöglich. Tritt nun ein Lebenssachverhalt ein, welcher vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurde, muss der Beamte im Rahmen seines Ermessensspielraums den Sachverhalt lösen. Das Problem in Thailand ist, dass in vielen Fällen dem Ermessensspielraum des Beamten keine gesetzlichen Grenzen gesetzt sind und die Ausübung durch den Beamten nicht gerichtlich überprüfbar ist. Mit einfachen Worten: Wenn der Beamte der Meinung ist, dass heute Donnerstag ist, obwohl alle wissen, dass Freitag ist, so muss man sich erst einmal damit abfinden, dass nun doch Donnerstag ist. Da die Kreativität der Beamten so bunt wie das Leben ist, verpflichtet das neue Gesetz nun die Schaffung von Handbüchern/ Leitfäden, in denen genau dargelegt wird, wie das Verfahren für jeden Verwaltungsakt zu erfolgen hat, für den die entsprechende Behörde zuständig ist. Die Worte dieser Handbücher sind in Stein gemeißelt. Das bedeutet, dass diesen Verfahrensabläufen explizit zu folgen ist und eine Abweichung nicht erlaubt ist, bzw. nicht gestattet ist. Eine Abweichung würde sofort den Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnen.

Regulierung des Verwaltungslebens

Der Farang /de/pages/law-lounge-53
Titel: Re: Beschränkung des Ermessungsspielraums der Beamten
Beitrag von: arthurschmidt2000 am 07. September 2015, 09:10:57
Das sehen wir ja herrlichen Zeiten entgegen. Der Thread zu Visafragen wäre völlig über. Sollte es dennoch Fragen geben, könnte die einfache und klare Antwort z.B. lauten:

Siehe § 1245 Abs. 6 Satz 3. Beachte aber auch die Einschränkungen der §§ 426ff, dort insbesondere § 467 Abs. 17 und 29.

Kommt mir irgendwie bekannt vor.

Es ist einfach so, je mehr Sachverhalte man eindeutig regeln will umso komplizierter werden die Regeln.
Titel: Re: Beschränkung des Ermessungsspielraums der Beamten
Beitrag von: Alex am 07. September 2015, 09:16:16
Zitat
Das sehen wir ja herrlichen Zeiten entgegen.

Das glaube ich weniger ... in diesem Gesetz kommt das Wort Farang nicht vor ,

sodaß ich befürchte es ist für Einheimische gedacht und denen vorbehalten !

In der Rechts Kolumne ( siehe Link ) steht auch nichts von eventuellen Trumpfkarten

gegen Beamten Willkür die wir nun zur Anwendung bringen könnten  :]
Titel: Re: Beschränkung des Ermessungsspielraums der Beamten
Beitrag von: Rangwahn am 07. September 2015, 09:34:17
Herrliche Zeiten?

Ich persönlich habe auch gute Erfahrungen mit dem persönlichen Ermessensspielraum von Beamten gemacht  {*

In den Arxxx kriechen - was mir von Natur aus eigentlich äusserst zuwider ist - war oftmals eine herrliches Zauberformel um Vorgänge abzukürzen.

Mit "Beziehungen" konnte man - wie überall - auch Einiges elegant einfach lösen.

Von daher....
Titel: Re: Beschränkung des Ermessungsspielraums der Beamten
Beitrag von: Edgar Fuchs am 07. September 2015, 17:08:18
Also ich persönlich denke nicht, daß sich für uns groß was ändern wird.
Die erhöhten Bearbeitungsgebühren werden bleiben oder man wartet und bringt noch ein paar Kopien nach.
Gruß Edgar


Titel: Re: Beschränkung des Ermessungsspielraums der Beamten
Beitrag von: hanni am 18. September 2015, 15:41:21
hi, ich finde der Ansatz, war schon lange ueberfaellig.

Auch soll der Geltungsbereich auch fuer Farangs gelten, wie man aus den Ausfuehrungen des Kommentars des RA's herausliest.

Nur, wenn jetzt wieder "jeder sein eigenes Sueppchen" per "Rezeptbuch" kocht, kennen wir den Rest.

Wenn es denn 1 Buch gueltig fuer Alle geben koennte, waere das der richtige Weg, dahin:Zit M.Klemm  Das bedeutet, dass diesen Verfahrensabläufen explizit zu folgen ist und eine Abweichung nicht erlaubt ist, bzw. nicht gestattet ist. Eine Abweichung würde sofort den Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnen.

Denn so waere gewaehrleistet, dass"Zit KL. Man fragt sich, wieso kann man sich nicht vorher verlässlich informieren was in einem konkreten Fall gebraucht wird? Genau diese Frage hat nun der thailändische Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz beantwortet....

In meinem Verstaendnis heisst das was von "allgemein verbindlich" gemacht, wie wir vieles aus der Heimat schaetzen in dieser Hinsicht.

Schaun wir mal, wie es so ankommt, und wann....

Gruesse H.