Wahrscheinlich werden auch die Familienmitglieder wieder zurückgeholt
damit der ARME JUNGE auch im Knast besuch bekommt.
Ich traue denen alles zu.
Es könnte ja auch sein, dass der Irak aus grundsätzlichen, völkerrechtlichen Erwägungen sein Goldstück zurück haben will! Denn, egal wie man die Habhaftwerdung sieht, sie war illegal!
siehe:
https://verfassungsblog.de/wurde-ali-b-rechtswidrig-aus-dem-irak-nach-deutschland-geholt/Zitat daraus: Auch der Familie der Getöteten hat die Bundespolizei einen Bärendienst erwiesen: Das Strafverfahren gegen Ali B. leidet nun unter einem Verfahrensfehler, der die Frage aufwirft, ob nicht ein dauerhaftes Verfahrenshindernis besteht – dies wird ggf. höchstrichterlich zu klären sein. In der Vergangenheit hat Bundesverfassungsgericht sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine Person, die in völkerrechtswidriger Weise in den Gerichtsstaat verbracht worden ist, gehindert ist, wenn der verletzte Staat ihre unverzügliche Rücklieferung fordert oder einen vergleichbaren Anspruch geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 – 2 BvR 1190/84). Es kam damals – vor allem mit Hinblick auf die sog. „Eichmann“-Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof Israels und nach einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Lage in Frankreich, Großbritannien und den USA – zwar zu dem Ergebnis, dass ein solches Verfahrenshindernis völkergewohnheitsrechlich nicht anerkannt sei („male captus, bene detentus“), schloss aber nicht aus, in extrem gelagerten Ausnahmefällen zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Urteile des EGMR in den Fällen El-Masry v. Mazedonien, Al Nashiri v. Poland, Husayn (Abu Zubaydah) v. Poland sowie Nasr und Ghali v. Italien (denen allerdings – das sei zugegeben – deutlich schwerere Rechtsverletzungen zugrunde lagen als dem hiesigen Fall) und der der „Opinion“ der Venedig-Kommission des Europarats zu den „Anforderungen des Internationalen Rechts an die Mitglieder des Europarats hinsichtlich geheimer Gefängnisse und des zwischen-staatlichen Transports von Gefangenen“, die eine Auslieferung in den entsprechenden Fällen verurteilen, erscheint es fraglich, ob das BVerfG oder der EGMR den Fall Ali B. mit der gleichen Milde sehen werden, wie die in den 1980er-Jahren entschiedenen Fälle. Zitat Ende