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Autor Thema: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Provider in der Praxis  (Gelesen 1610 mal)

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Alex

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Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Provider in der Praxis

Früher mussten Staatsanwaltschaften oft massenhaft im Rahmen von Ermittlungsverfahren Namen illegaler Uploader erfragen. Rechteinhaber konnten nur über diesen Umweg per Akteneinsicht Ansprüche gegen die Übeltäter geltend machen.

 Seit es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch für Inhaber von Urheberrechten gegenüber Internet-Providern gibt, ist manches anders geworden - aber das Gesetz hat das Auskunftsverlangen an eine richterliche Erlaubnis gebunden.

Die wiederum bekommt man nur, wenn Rechtsverletzer „im gewerblichen Ausmaß" gehandelt haben.


Musikverlage, Filmstudios und andere, die ihre Rechte dadurch verletzt sehen, dass jemand ihr Material unerlaubt online stellt, möchten sich an den illegalen Uploadern schadlos halten.

Seit dem 1. September des vergangenen Jahres brauchen sie dazu nicht mehr strafrechtliche Umwege zu gehen.

§ 101 des Urheberrechts gesetzes (UrhG) verschafft ihnen unter bestimmten Bedingungen einen Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider, um so Namen und Anschriften zu den auf frischer Tat notierten dynamischen IP-Adressen der Rechtsverletzer zu erfahren



[1]. Bereits in den ersten zwei Monaten, in denen diese neue Regelung bestand, hat es bei deutschen Zivilgerichten über ein Dutzend  Entscheidungen gegeben, in denen es um den richterlichen Segen für solche Providerauskünfte ging

[2]. Wann Name und Anschrift von Providerkunden herauszurücken sind, ist unter deutschen Gerichten umstritten. Bei der Rechtsverletzung, um die es geht, muss als Kernvoraussetzung ein „Handeln im gewerblichen Ausmaß" vorliegen.

Bereits einen Tag nachdem die Neuerung zu geltendem Recht geworden war, hatte das Landgericht (LG) Köln sich mit diesem Begriff zu  beschäftigen

[3].Die Firma DigiProtect hatte beantragt, die Deutsche Telekom möge Datensätze zu neun ermittelten IP-Adressen herausgeben.

Diese waren dem Upload eines Musikalbums zugeordnet worden, das sich erst seit kurzer Zeit in Deutschland auf dem Markt befand.

 Das Gericht gab dem Begehren ohne große Umstände statt - schließlich bedeute das Einstellen einer umfangreichen Datei unmittelbar nach dem Erscheinen eine schwere Rechtsverletzung.

Auch viele andere Gerichte setzten das Maß äußerst niedrig an. Für das LG Oldenburg reicht es aus, wenn ein Musikalbum online gestellt wird, das erst eine Woche im Laden zu haben ist

[4]. Das „gewerbliche Ausmaß" begründete man hier schlicht damit, dass bei der Nutzung von Tauschbörsensoftware „der Rahmen des Privaten endgültig überschritten" sei.

 Für den Handelnden spiele es „offenkundig überhaupt keine Rolle, wer auf die Daten zugreift".

Andernorts stellte man hingegen die Frage, wie viel Material jemand ins Netz stellen müsse, damit man von einem Handeln jenseits des privaten Bereichs ausgehen könne.


[5] Dem LG Nürnberg genügte dazu ein Album mit 13 Musikstücken.

[6] Für das LG Darmstadt wiederum stand der Upload von 620 unterschiedlichen gängigen Titeln verschiedener Bands zur Debatte. Diese Zahl sah man als ausreichende Grundlage für den  Auskunfts anspruch an.


[size=150]Ausreißer eingefangen[/size]


[7] Nicht um Musik oder Filme, sondern um Software ging es vor dem LG Frankenthal – allerdings war auch hier die Frage zu klären, ob der  illegale Upload bereits als Handeln im gewerblichen Ausmaß gelten könne.

Der Tauscher hatte sich an einem Computerspiel vergriffen, das seit drei Monaten für rund 25 Euro im Handel war.

Das reichte dem pfälzischen Gericht nicht für die vom Softwarehaus gewünschte Einstufung.

Es knüpfte vielmehr an den Gewerbe begriff aus dem Handelsrecht an und nannte als Bedingung eine dauerhafte Tätig

Tätigkeit, die der Gewinnerzielung oder als laufende Einnahmequelle dienen müsse.

Davon könne aber bei einem einzigen Spiel nicht die Rede sein, vielmehr müsse jemand Material in der Größenordnung von etwa 3000 Musikstücken oder 200 Filmen ins Netz stellen.

Die Entscheidung stellt jedoch einen Ausreißer dar.

[8] Das in der nächsten Instanz mit der Sache befasste OLG Zweibrücken wies die Frankenthaler Zahlenspiele als „wenig praktikabel" zurück, hob aber die LG-Entscheidung dennoch nicht auf, weil das Softwarehaus die Schwere der Rechtsverletzung letztlich nicht hinreichend nachweisen konnte.


[9]: Für Verwirrung sorgte eine Entscheidung des OLG Köln  

Zunächst hatte das zuständige Landgericht einen Provider zur Herausgabe von Name und Anschrift eines Kunden verurteilt. Der Provider legte Berufung dagegen ein.

 Da es sich bei dem Verfahren wie bei allen anderen hier betrachteten um ein Eilverfahren handelte, hatte das Gericht streng genommen keine Entscheidung fällen dürfen, die die Streitsache endgültig erledigte.

Im Hintergrund steht der Grundsatz, dass im Eilverfahren keine Entscheidung getroffen werden darf, die den Ausgang eines eventuell nachfolgenden Hauptsache Verfahrens vorwegnimmt.

Genau dieses Vorgreifen monierte aber der Provider, und darüber hatten nun die Richter des OLG zu entscheiden.

Sie gaben ihm Recht und führten dazu sinngemäß aus, dass ein Hauptsache verfahren völlig sinnlos würde, wenn ein Rechteinhaber bereits im Eilverfahren Nameund Anschrift des mutmaßlichen Rechtsverletzers erhielte. Gleichzeitig verurteilten sie den Provider jedoch ausdrücklich dazu, die gespeicherten Daten keineswegs zu löschen.

So verhinderten sie, dass eine Entscheidung zugunsten des Rechteinhabers in der Hauptsache ins Leere laufen könnte, weil die begehrten Daten bereits nicht mehr vorhanden wären.  

Zumindest im Gerichtsbezirk Köln wird für den Auskunftsanspruch also wohl ein zweistufiges Verfahren notwendig sein: In der ersten Stufe wird im Eilverfahren Antrag auf Sicherung der Daten gestellt, in der zweiten Stufe erfolgt dann die Klage im Hauptsache verfahren, die auf die Übermittlung von Name und Anschrift des Rechtsverletzers
gerichtet ist.

Außer Arbeitsersparnis für überlastete Staatsanwaltschaften und einem erweiterten Tätigkeitsfeld für Zivilgerichte hat die neue Regelung also vor allem Unsicherheit in der Einschätzung dessen gebracht, was ausreichen soll, damit ein Provider die Daten seiner Kunden herausrücken muss. Uploader sollten sich besser nicht darauf verlassen, dass niemand sie verpetzt, wenn sie die Begeisterung über ein neues Musikalbum mit der Online-Gemeinde teilen wollen, indem sie es „nur mal eben" in eine Tauschbörse hochladen. (psz )

Der Autor ist Rechtsanwalt in
Hamburg





Literatur zu den Bemerkungen :


[1] Stephan Russlies, Uploader im Visier,
c't 22/08, S. 168

[2] Die ersten 15 Entscheidungen mit Verweisen zum jeweiligen Volltext:
www.webhosting-und-recht.de/urteile-1.html# auskunftsanspruch

[3] LG Köln, Beschluss vom 2.9.2008,
Az. 28 AR 4/08, http://webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Koeln-20080902.html

[4] LG Oldenburg, Beschluss vom 15. 9. 2008, Az. 5 0 2421/08

[5] LG Nürnberg, Beschluss vom 22. 9. 2008, Az. 3 08013/08

[6] LG Darmstadt, Beschluss vom 9. 10. 2008, Az. 9 Qs 490/08

[7] LG Frankenthal, Beschluss vom 15. 9. 2008, Az. 6 O 325/08
[8] OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. 10. 2008, Az. 3 W 184/08

[9] OLG Köln, Beschluss vom 21.10. 2008, Az. 6 Wx 2/08,
 www.heise.de/newsticker/meldung/1182395/6


Quelle : c't 2009, Heft 8 Printausgabe
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