Gern haette ich dir sofort durch einen Experten, der verrenteter Wirtschaftsprofessor ist und dessen Sohn bei einer deutschen Firma in Singapur als Generalvertreter arbeitet, ein 100% exaktes Statement abgeliefert.
Es wird sicherlich noch nachgereicht.
Daher vorerst zu deiner, wie ich im Nachhinein nach dem Absenden meines Postings leider inzischen geloeschten Frage eine einstweilige Antwort:
Das birgt Risiken – nicht nur steuerlich und sozialversicherungsrechtlich, sondern auch bei der betrieblichen Altersvorsorge.
Rund um den Globus befinden sich laut Schätzungen der Vereinten Nationen fast drei Millionen Deutsche vorübergehend im Auslandseinsatz.
...Expatriates. So heißen im Fachjargon deutsche Erwerbstätige, die Unternehmen gezielt ins Ausland zum Arbeiten schicken.
Ob beim Aufbau einer neuen Niederlassung oder bei der Erschließung neuer Märkte: Wo die Expatriates steuer- und sozialabgabenpflichtig sind, hängt vom Gastland, der Dauer, den Umständen des Einzelfalls und den vertraglichen Regelungen zum Auslandseinsatz ab.
Grundsätzlich gibt es zwei Gruppen von Expatriates: Die einen werden entsendet, die anderen etwa in eine ausländische Niederlassung eingegliedert. Im ersten Fall bleibt der Arbeitsvertrag gleich und wird durch eine Vereinbarung ergänzt. In der Regel behält der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland. Bei einer Entsendung in EU-Länder oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit bis zu 24 Monaten Dauer bleiben Beschäftigte unter Umständen in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Vorausgesetzt, die Entsendung erfolgt zeitlich befristet auf Weisung des Arbeitgebers und von einem deutschen Arbeitsplatz aus.
Im anderen Modell wird der Mitarbeiter in die ausländische Niederlassung versetzt und bekommt einen neuen Arbeitsvertrag. Seine Steuern und Sozialabgaben zahlt er dann in der Fremde.
Damit nicht sowohl Entsende als auch Gastland Steuern kassieren, hat der Bund mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dort steuerpflichtig, wo sie tätig sind. Expatriates zahlen also in der Heimat keine Steuern. Sie unterliegen nur dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Halten sich Expatriates weniger als 183 Tage im Gastland auf, müssen sie weiterhin in Deutschland Steuern zahlen. Ist die Entsendung in die EU oder Länder des EWR auf zwei Jahre beschränkt, dann bleibt der Expatriate in der Regel in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail: „Wird das vom inländischen Arbeitgeber gezahlte Gehalt etwa einer ausländischen Betriebsstätte belastet, dann ist der Arbeitnehmer im Entsendeland steuerpflichtig“, erläutert Klaus D. Hahne, Steuerberater bei Allen & Overy.
Wer zahlt das Gehalt? Auch wenn die Niederlassung im Gastland zahlt, kann die Entsendung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich teuer werden. Setzt ein Unternehmen häufig Mitarbeiter im Gastland ein, kann das eine Betriebsstätte begründen. Die Firma muss dann im Ausland Steuern und vielleicht auch Sozialabgaben für ihre Angestellten zahlen. „Es kommt vor, dass Unternehmen Expatriates im deutschen Sozialversicherungssystem belassen und weiter Sozialversicherungsbeiträge abführen, obwohl keine echte Entsendung mit Ausstrahlung der Sozialversicherungspflicht vorliegt“, weiß Andreas Opitz, Gründer und Geschäftsführer des Bundes der Auslandserwerbstätigen (BDAE). Fällt das Betriebsprüfern auf, müssen Unternehmer Beiträge im Ausland nachzahlen. „Schlimmstenfalls gehen Mitarbeitern auch Wartezeiten etwa für die Pflegepflichtversicherung, die Arbeitslosenversicherung oder die Erwerbsminderungsrente verloren“, ergänzt Opitz.
Mit einigen wirtschaftsstarken Ländern wie Singapur, Indien, Südafrika und Saudi-Arabien gibt es keine Sozialversicherungsvereinbarungen. Allerdings eröffnet das Sozialgesetzbuch auch hier Möglichkeiten, im deutschen System zu verbleiben. Vorausgesetzt, der Expatriate geht auf Weisung seines Chefs von einem inländischen Arbeitsplatz ins Ausland, das inländische Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen und die Entsendung ist zeitlich befristet. Aber Vorsicht: „Bestehen diese Voraussetzungen nicht und der Arbeitnehmer bleibt im deutschen System, kann dies dazu führen, dass nicht nur Wartezeiten, sondern auch Ansprüche entfallen“, mahnt Fachmann Opitz.
Das Exil vergolden. Für viele gut verdienende Expatriates kann es allerdings auch günstiger sein, einen Vertrag mit der Niederlassung im Gastland zu machen und in das dortige System überzutreten. Beispielsweise in den Niederlanden. Dort können Expatriates einen Antrag auf einen günstigeren Steuersatz stellen. Der deutsche Fiskus geht leer aus.
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