Hallo Jock
Der Paragraph bezieht sich auf herrenloses Gut,wo der Besitzer absichtlich auf sein
Eigentum verzichtet hat.
1. Damit hast Du Recht, denn ...
Strandgut ist nun erst dann herrenlos, kann also vom Finder rechtmäßig angeeignet werden, wenn der bisherige Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgegeben hat (§ 959 BGB).
Aus >>
https://de.wikipedia.org/wiki/Strandrecht <<
2. Es ist mittlerweile in D leider Realität, dass viele Gesetze (bzw. deren reelle Umsetzung) vom gesunden Menschenverstand möglichst weit abgekoppelt sind!
Ein dreifach Hoch auf den deutschen "Rechtsstaat"! 1.
2.
3.
3. Deine Art, seit zig Jahren
absichtlich keine Quellen zu zeigen, ist auf Dauer zum
und schafft unnötigen Verdruss!
Denke mal bitte darüber nach.