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Autor Thema: Besteuerung von Auslandsrentnern  (Gelesen 6959 mal)

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karl

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #15 am: 10. März 2023, 10:02:01 »

neueste Info, aber noch nicht bestätigt:
Auslandsrentner die keinen Wohnsitz in DL mehr haben, bekommen die Steuernummer entzogen.
Ohne Steuernummer kann aber die Rentenkasse nur noch im schlechtesten Steuertarif Rente ausbezahlen.
Das Verfahren einer Bekannten läuft noch, warte auf die Antwort der "Identifikationsmerkmal.de"
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jektor

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #16 am: 10. März 2023, 12:12:07 »

neueste Info, aber noch nicht bestätigt:
Auslandsrentner die keinen Wohnsitz in DL mehr haben, bekommen die Steuernummer entzogen.
Ohne Steuernummer kann aber die Rentenkasse nur noch im schlechtesten Steuertarif Rente ausbezahlen.
Das Verfahren einer Bekannten läuft noch, warte auf die Antwort der "Identifikationsmerkmal.de"
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Die dt. Rente meiner Frau ( Thai ) und meine Rente werden seit Jahren ohne Steuerabzug und teilweise ohne Steuernummer ausgezahlt.  Grundlage ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Thailand und Deutschland. Wenn o.g. stimmt, muesste das Doppelbesteuerungsabkommen erst mal geaendert werden.

Gruesse
Jektor
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Lupo2002

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #17 am: 10. März 2023, 12:20:29 »

neueste Info, aber noch nicht bestätigt:
Auslandsrentner die keinen Wohnsitz in DL mehr haben, bekommen die Steuernummer entzogen.
Ohne Steuernummer kann aber die Rentenkasse nur noch im schlechtesten Steuertarif Rente ausbezahlen.
Das Verfahren einer Bekannten läuft noch, warte auf die Antwort der "Identifikationsmerkmal.de"
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Es wäre mir neu das die Rentenkasse ( LVA ) die Rente nach Steuertarif ausgezahlt wird, konnte auf meinen Rentenbescheid auch diesbezüglich nichts finden, nach Steuerklasse werden nur Betriebsrenten und Altersversorgung von Beamtenpensionen ausgezahlt.

Für meine Betriebsrente ist die Steuerklasse 1 festgelegt, Beamtenpensionen können auf Antrag und Hinweis Doppelbesteuerungsabkommen mit Thailand von der Steuerpflicht befreit werden.

Der Punkt ist der: Verlegt ein Pensionär seinen Wohnsitz ins Ausland und meldet seinen Wohnsitz in DE ab, kann der ehemalige Dienstherr die elektronische Steuerkarte nicht mehr anfordern und der Pensionär wird unter Umständen der Steuerklasse 6 zugeordnet.
« Letzte Änderung: 10. März 2023, 12:40:44 von Lupo2002 »
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Lupo2002

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Re: Besteuerung von Auslandsrentnern
« Antwort #18 am: 10. März 2023, 13:56:17 »

Der Punkt ist der: Verlegt ein Pensionär seinen Wohnsitz ins Ausland und meldet seinen Wohnsitz in DE ab, kann der ehemalige Dienstherr die elektronische Steuerkarte nicht mehr anfordern und der Pensionär wird unter Umständen der Steuerklasse 6 zugeordnet.

Folgendes muss der Pensionär tun, um die Steuer zu vermeiden.

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschrängt einkommenspflichtige Arbeitnehmer.
Seite 3 unter E Thailand eintragen.
Eine Ansässigkeitsbescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt in Thailand nicht ausgestellt, ich mache immer einen kleinen Vermerk " wird von der hiesigen Steuerbehörde nicht ausgestellt"
Als Beweis das der Postpensionär keine Lohnsteuer zahlen braucht noch ein Lohnsteuerbescheinigung von 2017.
Position 4, Einbehaltene Lohnsteuer 0,00 EURO
Position 16, a) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Steuerklasse/ Faktor 1 






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