Mail,von Rentenversicherung.
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx
gern beantworten wir Ihre Fragen:
1.) "Kann man,ein Antrag Stellen,das die Rentenpunkte,wieder zurückgeführt
werden,bis die Ex - Frau in Rente geht ?"
Nein, das ist nicht möglich.
Das sogenannte "Das Rentnerprivileg" war bei Ehescheidungen vor dem
1.9.2009* nur in folgenden Fällen anzuwenden:
Waren Sie der ausgleichspflichtige Ehepartner und erhielten Sie bei
Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits
Rente, galt für Sie
nach bisherigem Recht das sogenannte Rentnerprivileg. Danach wurde Ihre
Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs erst gemindert, wenn Ihr früherer
Ehepartner
oder seine Hinterbliebenen eine Rente erhielten.
Wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der
Versorgungsausgleichsentscheidung noch keine Rente vom
ausgleichspflichtigen Ehepartner bezogen wurde, fand das "Rentnerprivileg"
keine Anwendung.
*) Das bisherige Recht war anzuwenden, wenn Sie oder Ihr Ehepartner den
Scheidungsantrag vor dem 1. September 2009 beim Familiengericht eingereicht
haben und das Familiengericht bis zum 31. August 2010 über den
Versorgungsausgleich entschieden hat.
2.) "Und werden die Abgeführten Rentenpunke, bei Wiederheirat,von der
Ex-Frau zurückgeführt auf Antrag ?"
Der durchgeführte Versorgungsausgleich bleibt auch bei Wiederheirat der
geschiedenen Frau wirksam.
3.) "Wie ist das,wenn jemand Verstorben ist,mit den Abgeführten
Rentenpunkten?"
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben und hat er vor seinem Tod
nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen
Anrecht bezogen, wird die Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen
Ehegatten auf Antrag beim Rentenversicherungsträger ausgesetzt. Die
ungekürzte Rente wird selbst dann gezahlt, wenn Hinterbliebene des
verstorbenen Ehegatten eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht erhalten.
Die Anpassungsregelung wirkt sich nur auf die Versichertenrente des
ausgleichspflichtigen Ehegatten aus, nicht aber auf die Rente an seine
Hinterbliebenen.
Von dieser Regelung profitieren auch die ausgleichspflichtigen Ehegatten,
an die wegen des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die ungekürzte
Rente nicht gezahlt wurde. Betroffen sind Fälle, bei denen der verstorbene
ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar selbst Leistungen aus dem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat, aber nicht länger als
36 Monate in Form einer Rente, oder in denen eine Hinterbliebenenrente
gezahlt wird.
Über die Anpassungsregelungen kann nur auf Antrag entschieden werden. Den
Antrag müssen Sie bei dem Rentenversicherungsträger stellen, der die
gekürzte Rente zahlt.
In unserer Broschüre "Geschiedene: Ausgleich bei der Rente" finden Sie
weitere Informationen. Sie können sie unter folgendem Link herunterladen
oder bestellen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/geschiedene_ausgleich_rente.html?nn=85100Für weitere Fragen sowie allgemeine Auskünfte stehen Ihnen auch unsere
Experten unter der kostenlosen Servicetelefonnummer:
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