Ich bin zwar kein Fachmann, möchte aber trotzdem meine Sicht der Dinge darlegen.
Die PVA beruft sich auf die DBA Entlastungsverordnung. Deren Text findet man hier:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004176 In Österreich sind Zahlungen der PVA an der Quelle zu versteuern. Ebenso wie z.B. auch die Lohnsteuer. Sie wird an der Quelle des Einkommens (also vom Arbeitgeber) erhoben und an das Finanzamt abgefeuert. Die tatsächlich zu zahlenden Steuern werden dann im Zuge des Einkommenssteuerverfahrens vom Finanzamt festgesetzt. Behält also die PVA Steuern ein, ist dies nicht endgültig, das kann nur das Finanzamt festsetzen.
Fällt ein Leistungsempfänger unter die Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens, legt die oben genannte Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die PVA auf die „Steuervorauszahlung“ verzichtet. Noch einmal, das hat nichts mit einer tatsächlichen Steuerpflicht zu tun.
Die PVA beruft sich dabei auf $ 2 dieser Verordnung:
Die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers kann dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) glaubhaft gemacht werden.
Hier heißt es ausdrücklich
kann und nicht etwa
kann nur oder
muss!
Das Formular ZS-QU1 findet man hier:
http://www.dmg.tuwien.ac.at/nfn/Taggeld-Formular-neu.pdf Ich vermute mal, dass dies eher nicht den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmt wurde.
Inhaltlich entsprechen sie in Thailand
http://www.rd.go.th/publish/21978l.0.html und
http://www.rd.go.th/publish/38361.0.htmlLetzteres Formular gibt an, wie hoch die in Thailand versteuerten Einkünfte sind. Ich habe durchaus Zweifel, ob die PVA dieses erfragen darf. Sie unterliegt nicht der Bindung an das Steuergeheimnis.
Selbstverständlich werden diese Formulare von den Finanzämtern in Thailand nur dann ausgestellt, wenn man tatsächlich Steuern in Thailand zahlt.
Es scheint hiesige Verwaltungspraxis zu sein, dass sie nicht mit einem schönen Stempel versehen, sondern nur unterschrieben werden. Auch muss der Dienstrang des Unterschreibenden genannt sein. Also bitte Vorsicht bei kreativen Loesungen!
Aus meiner Sicht kann man sich auch ausdrücklich auf das DBA Österreich Thailand beziehen.
Den Text findet man hier:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1986_263_0/1986_263_0.pdf Liest man es ein wenig sorgfältiger, ergibt sich, dass lediglich der überwiegende Aufenthalt in Thailand und die Steuerpflicht dort Voraussetzung für seine Anwendung ist. Die Steuerpflicht ergibt sich aus den Gesetzen Thailands. Nirgendwo ist die Rede davon, dass es nur dann anzuwenden ist, wenn man seiner Steuerpflicht in Thailand tatsächlich nachkommt. Ich wüsste auch nicht, was das einen Dritten angeht! Auch ist nirgendwo die Rede davon, dass Thailand sein Recht zur Besteuerung tatsachlich ausüben muss.
Nun habt ihr einige Argumente, um mit der PVA zu korrespondieren. Ich fürchte nur, sie wird davon nicht sonderlich beeindruckt sein und darauf verweisen, dass sie ihre Regeln selbst festlegen kann. Auch wird sie sagen können, das DBA gälte insoweit nicht für sie, weil sie ja keine Steuern festsetzt.
Die PVA ist nicht das Finanzamt!!!!
Warum nun diese neuen bürokratischen Hürden? Ich vermute mal, man baut darauf, dass manch einer auf eine Steuererklärung verzichtet, der Gewinner ist der Fiskus!