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Besteuerung von Auslandsrentnern

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Alex:
Besteuerung von Auslandsrentnern
Nach Angeben der Deutschen Rentenversicherung Bundesregierung leben ca. 1,7 Mio. deutsche Rentner im Ausland. So zahlt die Deutsche Rentenversicherung rund 1,7 Millionen Renten ins Ausland. Das entspricht fast sieben Prozent aller Rentenzahlungen. Rund 64 Prozent der Auslandsrenten gehen in Länder der Europäischen Union. Mehr als 300.000 Renten werden in die übrigen europäischen Länder gezahlt. Die restlichen Auslandsrenten gehen in verschiedene Länder weltweit. Den höchsten Anteil hieran hat die USA mit insgesamt 113.000 Zahlungen.

Von diesen Auslandsrentnern / Pensionären sind ein gutes Drittel, von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für ihre aus Deutschland bezogenen Altersrenten (Auslandsrenten) betroffen. Als Folge müssen viele Rentner, die im Ausland leben, eine Einkommensteuer-Erklärung in Deutschland einreichen. Das Finanzamt Neubrandenburg ist weltweit für diese Gruppe der Auslandsrentner zuständig. Den Rentnern droht teilweise eine hohe Steuernachzahlung. Allerdings hilft in vielen Fällen die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, um die Höhe der Einkommensteuer zu senken bzw. ganz zu vermeiden.

Besteuerung von Renten im Ausland (Auslandsrenten)
Das so genannte Alterseinkünftegesetz regelt seit dem 1.1.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen vollkommen neu (Rentenbesteuerung). [Mehr hierzu im Artikel Einkommensteuer auf Rentenzahlunge]. Sofern nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Rentners das Besteuerungsrecht für die Altersrenten aus Deutschland auch dem deutschen Fiskus zugewiesen ist, wird das Finanzamt Neubrandenburg tätig.

Seit dem 1. Januar 2009 hat das Finanzamt Neubrandenburg die bundesweite Zuständigkeit für die Besteuerung von Auslandsrenten übernommen. Diese Zuständigkeit ist zunächst bis zum Veranlagungsjahr 2013 befristet. Mit der zentralen Zuständigkeit kann die Finanzverwaltung die Erhebung der Einkommensteuer auf Renteneinkünfte in einem einzigen Finanzamt bündeln.

Rentner im Ausland, die neben der Altersrente noch weitere inländische Einkünfte beziehen, wie zum Beispiel aus der Vermietung von Grundbesitz in Deutschland, sind von der zentralen Finanzamtszuständigkeit nicht betroffen. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um Einküfte, die der Einkommensteuer mit abgeltender Wirkung unterliegen. Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen Ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen.

Rentenempfänger oder Bezieher von Versorgungsbezügen bleiben weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn sie jetzt ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unterhalten. Entscheidend sind die Bestimmungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wenn darin mit dem betreffenden Ausland geregelt ist, das Deutschland das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten auch in Deutschland ausüben kann. Beispiel: Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien, Portugal, USA oder der Schweiz brauchen Auslandsrentner aus diesen Ländern ihre aus Deutschland gezahlten Renten nicht der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen.

Steuerpflicht auf Renteneinkünfte in Deutschland
Die Rentenzahlungen an Rentner im Ausland (Auslandsrenten) werden genauso besteuert, wie die Zahlung an inländische Rentner. Trotz der grundsätzlich gleichen Besteuerung von Rentenzahlungen an inländische und ausländische Rentner ist für Auslandsrentner die zu zahlende Einkommensteuer häufig höher. Grund: Rentner, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gelten nicht als unbeschränkt steuerpflichtig, sondern (nur) als beschränkt steuerpflichtig. Personen, die dauerhaft im Ausland leben, sind danach nur mit bestimmten Einkünften in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". [Mehr hierzu im Artikel Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht]. Das klingt zunächst vorteilhaft, ist es aber nicht, denn die Qualifikation der beschränkten Steuerpflicht hat mehrere negative Folgen. So kann weder der Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Damit unterliegt faktisch der gesamte zu besteuernde Teil der Renteneinkünfte ab dem ersten Euro der beschränkten deutschen Steuerpflicht.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Viele im Ausland lebende Rentner sind daher besser dran, wenn sie auf ihre beschränkte Steuerpflicht "verzichten". So können betroffene Rentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Die gesetzliche Grundlage findet sich hierzu im § 1 Abs. 3 EStG. Danach werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn das gesamte Einkommen dieser Person im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Besteuerung unterliegt oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – z.B. ausländische Rente oder Vermietungseinkünfte im Ausland – geringer als der für das Veranlagungsjahr geltende Grundfreibetrag sind. [Mehr hierzu im Artikel Einkommensteuer Tarif - Tabelle - Grundfreibetrag].

Der Grundfreibetrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. So wird beispielsweise der für das Jahr 2012 geltende Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro um die Hälfte auf 4.002 Euro reduziert, wenn der betreffende Rentner in Polen oder Rumänien lebt. Wohnt der Rentner hingegen in Frankreich oder Kanada erfolgt keine Kürzung. Davon unabhängig ist der Grundfreibetrag allerdings um im Ausland erzielte Einkünfte zu reduzieren. Für den Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte müssen die Auslandsrentner sich die dortigen Einkünfte von den Finanzbehörden bestätigen lassen. Ein wichtiger Vorteil bleibt aber erhalten. Es kann sein, dass von dem Grundfreibetrag wegen der Kürzung nicht mehr viel übrig bleibt. Erhalten bleiben aber beim Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht die Möglichkeit des steuermindernden Abzugs von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Fragen zur Steuererklärung für die Renteneinkünfte
Viele Rentner im Ausland sind verwirrt und teilweise verängstigt, wenn sie plötzlich vom deutschen Finanzamt aufgefordert werden, eine Steuererklärung wegen ihrer Rentenzahlungen einzureichen. Die deutsche Finanzverwaltung - genau genommen - das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat daher wichtige Fragen, Antworten und weitere Hinweise als Finanzamt für die Rentner im Ausland in das Web gestellt. Diese Website will alle wichtigen Informationen zur Rentenbesteuerung im Ausland zusammenfassen.

Um den Rentnern die Option zur Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht zu erleichtern, schickt das Finanzamt zusammen mit der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung gleich ein Formular mit. Hierin können die Rentner ankreuzen, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht werden in einem beiliegenden Informationsblatt erläutert. Der Besuch der Website ist daher dem Empfänger von deutschen Renten im Ausland sehr zu empfehlen.

So werden typische Fragen der Rentner auf der Website beantwortet. Beispiel: "Ist es für die Besteuerung entscheidend, wohin meine Rente überwiesen wird?" Anwort: In einigen Doppelbesteuerungsabkommen sind so genannte “Remittance-Base- Klauseln” enthalten. Nach diesen Klauseln kann sich die Zuweisung der Besteuerungsrechte unter anderem danach orientieren, ob die Einnahmen auf ein inländisches oder ausländisches Konto überwiesen wurden. Eine Prüfung, ob dieser Tatbestand für Ihre Besteuerung entscheidend ist, kann erst im Rahmen der Veranlagung – nach Einreichung Ihrer Steuererklärung – durch das Finanzamt abschließend erfolgen.


    Ich habe ein deutschsprachiges Schreiben vom Finanzamt Neubrandenburg mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten, was steht in diesem Schreiben?

Auf der Website des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern finden Sie alle entsprechenden Vordrucke und Steuerformulare zum Download. Darunter auch ein Formular für den Verzicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Sie können wirklich auch auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichten. In diesem Fall wird das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig festsetzen. Ihren Verzicht können Sie dem Finanzamt auf einem Steuerformular erklären. Anschließend wird Ihnen der Steuerbescheid übersandt, der unter anderem Angaben zur Höhe der festgesetzten Steuer und die Zahlungsfrist enthält.

Fazit: Viele Auslandsrentner haben bisher nicht gewusst, dass ggf. noch eine Nachzahlung von Einkommensteuer wegen ihrer Altersrente aus Deutschland drohen kann. Wie das Finanzamt handeln wird, wenn die Rentner nicht auf die Aufforderung des Finanzamtes reagieren, ist ungewiss. Grundsätzlich gilt: Wenn der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommt, kann vom Finanzamt mit einem Zwangsgeld bestraft werden. Ferner ist das Finanzamt gemäß § 162 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Darüber kann auch ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht (vgl. § 152 AO) wird. Ob es dann zu einer Pfändung der Rente kommt, wer weiß...


finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit

Alex:
Deutsche Auslandsrentner in der Steuerfalle
Hunderttausende Senioren, die nicht mehr in Deutschland leben, sollen trotz winziger Renten Tausende Euro nachzahlen. Selbst 100-Jährige müssen Einkünfte für die vergangenen sechs Jahre nachweisen.

Mit 101 hat man andere Sorgen als die Steuererklärung. Im Fall von Ella S. ließ der deutsche Fiskus dennoch nicht locker. Obwohl die alte Dame seit Jahrzehnten im kanadischen Kelowna lebt, obwohl sie blind ist und seit zehn Jahren in einem Heim gepflegt wird, schickte das Finanzamt Neubrandenburg ihr einen Brief nach dem anderen.

Rund 5800 Euro an Steuern sollte sie bezahlen. Der 75-jährige Sohn verstand nicht, warum. Schließlich hatte seine Mutter kein Vermögen und eine Rente von gerade mal 720 Euro im Monat. Er kratzte sogar schon die letzten Ersparnisse zusammen, um vorsorglich die Beerdigung seiner Mutter vorab zu bezahlen. Dann kam ihm ein deutschsprachiger Steuerberater zu Hilfe, der sich mit dem Wust an Formularen und Gesetzesregeln auskannte. Wenig später kam der neue Bescheid: Steuerschuld 0 Euro.

Regeln für Auslands-Rentner sind kompliziert
So wie der 101-Jährigen geht es derzeit leider Hunderttausenden deutscher Auslandsrentner. Egal wie alt sie sind, egal wie lange sie schon Rente beziehen, egal wie hoch ihre Alterseinkünfte sind – sie alle bekommen Post vom Finanzamt Neubrandenburg.

Das Amt ist weltweit für diese Rentnergruppe zuständig und fordert sie auf, für die Zeit seit 2005 rückwirkende Steuererklärungen abzugeben. Grund dafür ist das geänderte Rentenrecht, das seit jenem Jahr gilt. Dies hat zur Folge, dass nun nach und nach mehr Rentner steuerpflichtig werden. Daher werden seit vergangenem Jahr auch die Rentner hierzulande aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben.

Ältere Arbeitnehmer häufig ohne Perspektive
Die Regeln für Rentner, die im Ausland leben, weichen jedoch teilweise deutlich von jenen ab, die für hiesige Ruheständler gelten. Und diese Regeln sind äußerst kompliziert und für Normalsterbliche kaum verständlich. So kommt es, dass Tausende Auslandsrentner falsche Bescheide erhalten und zu Nachzahlungen aufgefordert werden, obwohl sie gar keine Steuern zahlen müssen. Im Alter von 80, 90 oder 100 Jahren müssen sie sich mit den Untiefen des deutschen Steuerrechts auseinandersetzen.

"Welches Elend sich hier in den Rentnerhaushalten abspielt, nehmen die Verantwortlichen in Deutschland einfach nicht ernst", sagt Ben Koltermann. Er war es, der Ella S. helfen konnte. Koltermann lebt ebenfalls in Kelowna, einer westkanadischen Stadt, idyllisch am Okanagan-See gelegen, die in den vergangenen Jahrzehnten Ziel Tausender deutscher Auswanderer war. Da er der einzige deutschsprachige Steuerberater in der Gegend ist, arbeitet er immer noch, obwohl er selbst schon über 80 ist.

Viele sind unwissend in die Steuerfalle getappt
Denn bei ihm türmen sich inzwischen die Fälle der Auslandsrentner, von denen der deutsche Fiskus Geld will, obwohl sie oft lediglich Sozialhilfe erhalten. "Die Betroffenen sollen Tausende von Euro überweisen, die viele dringend für lebenswichtige Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Altenpflege und letztlich auch für eine menschenwürdige Bestattung benötigen", sagt er. "Viele weinen und zittern, können nicht mehr schlafen und sind am Ende ihrer Kräfte."

Dabei sind sie oft nur aus Unwissen in eine Steuerfalle getappt. Denn die Berechnung der Steuer für Auslandsrentner folgt einigen Besonderheiten. So zieht das Finanzamt zur Berechnung der Steuerschuld zwar in einem ersten Schritt zunächst mal genau wie bei hiesigen Rentnern den steuerfreien Teil der Rente vom zu berücksichtigenden Einkommen ab.

Das sind für Personen, die vor 2006 in Rente gingen, 50 Prozent, für spätere Rentnerjahrgänge ist es jedoch weniger, denn seit 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Vom steuerpflichtigen Anteil dürfen Rentner hierzulande dann jedoch noch den Grundfreibetrag abziehen. Für 2011 betrug dieser 8004 Euro. Wer also nur 50 Prozent seiner Rente versteuern muss, zahlt erst für jenen Anteil Steuern, der über 16.008 Euro hinausgeht. Die Folge ist, dass die meisten Rentner keine Steuern bezahlen müssen. In Deutschland.

Rentner wurden schlecht beraten
Anders dagegen bei Personen, die dauerhaft im Ausland leben. Denn sie gelten zunächst einmal grundsätzlich als "beschränkt steuerpflichtig". Das klingt recht positiv, ist es aber keineswegs, denn es bedeutet, dass sie den Grundfreibetrag nicht erhalten. Sie müssen also auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an Steuern bezahlen, sodass schon für Kleinstrenten Steuern fällig werden. So kommt es, dass Ella S. 5800 Euro Steuern nachzahlen sollte, obwohl sie nur 720 Euro Rente pro Monat erhält – bei einem solch niedrigen Einkommen ist in Deutschland kein Rentner steuerpflichtig.

Schon von dieser Sonderbehandlung wissen die wenigsten Auslandsrentner, sodass sie aus allen Wolken fallen, wenn sie ihre Bescheide erhalten. Erst recht weiß jedoch kaum jemand, dass es einen Ausweg gibt. Denn Betroffene können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Wird dieser gewährt, so wird ihnen der Grundfreibetrag wieder angerechnet und die meisten müssen plötzlich doch keine Steuern bezahlen.

Voraussetzung dafür, dass der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gewährt wird, ist, dass das gesamte Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Heimatland oder aber Kapitaleinkommen dort – geringer als 8004 Euro sind, nach Abzug des steuerfreien Anteils.

Zum Nachweis müssen Betroffene von den Behörden des Landes, in dem sie leben, die Höhe ihrer dortigen Einkünfte bestätigen lassen. Genau dies machte Koltermann im Fall von Ella S., mit dem Ergebnis, dass sie keine Steuern zahlen musste.

Kaum einer durchschaut das Steuersystem
In diesem Fall ging es noch mal gut aus. Doch Koltermann ist sicher, dass Tausende anderer Rentner unwissentlich in die Falle tappen und dann pflichtbewusst ihre letzten Ersparnisse zusammenkratzen, um sie ans deutsche Finanzamt zu überweisen. Denn neuerdings schickt das Finanzamt gleich ein Formular mit, über das die Rentner auf eine Steuererklärung verzichten können. Sie sollen lediglich ankreuzen, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

"Abgesehen davon, dass kaum jemand weiß, was das bedeutet: Was würden Sie denn ankreuzen?", fragt Koltermann. "Was klingt denn besser?" Natürlich hört sich "beschränkt steuerpflichtig" erst mal besser an, und so kreuzen viele genau dies an – mit der Folge, dass das Finanzamt dann auf dieser Basis die Steuerschuld für die Rentenzahlungen aus Deutschland, die ihm ja bekannt sind, berechnet.

Doch selbst für Rentner, die diese Falle umschifft haben, fängt danach der Kampf mit den Paragrafen erst an. Wenn sie nämlich weitere Einkommen haben – und viele Ruheständler haben oft noch eine zweite Rente im Land, in dem sie leben – so stellt sich nun die Frage, wie hoch dabei der steuerfreie Anteil ist.

Meist ist das Rentensystem im Ausland nämlich komplett anders, setzt sich aus öffentlichen und privaten Renten zusammen, meist noch von verschiedenen Trägern. Diese werden nun deutschem Steuerrecht unterworfen, mit der Folge, dass einige Zahlungen zu 100 Prozent angerechnet werden, andere nur zur Hälfte und manche auch gar nicht.

Etliche Sonderregeln verunsichern die Rentner
Was wann gilt, durchschaut kaum noch jemand. "Die Berechnung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht gestaltet sich auf dieser Grundlage schwierig" räumte daher sogar das Finanzamt Neubrandenburg selbst auch schon mal in einem Schreiben ein.

Hinzu kommen weitere Sonderregeln. So dürfen sich Auslandsrentner im Gegensatz zu heimischen Ruheständlern oder Menschen, die in der Europäischen Union leben, nicht gemeinsam mit dem Ehepartner steuerlich veranlagen lassen. Hätten die Betroffenen das früher gewusst, so hätten sie beispielsweise Kapitaleinkünfte aufteilen können, sodass nicht alle bei dem Partner mit der deutschen Rente anfallen.

Und dann gelten für die Jahre bis 2008 sogar noch besondere Steuersätze. Denn bis dahin mussten Auslandsrentner auf alle Einkünfte vom ersten Euro an einen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent abführen. Für hiesige Rentner liegt der Eingangssteuersatz dagegen bei 15 Prozent.

"Die Auslandsrentner werden diskriminiert und über den Tisch gezogen", findet Koltermann. Er hat sich schon an diverse Behörden gewandt, sogar eine Petition beim Bundestag eingereicht. "Wir können uns die Finger wund schreiben, und was passiert? Nichts."

Finanzämter sind sich keiner Schuld bewusst
Im Finanzministerium in Berlin sieht man sich jedoch im Recht. Die Umstellung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 betreffe alle Bezieher von Altersbezügen und damit eben auch im Ausland ansässige Personen. Da könne man also keine Ausnahmen machen. Man tue jedoch alles, um den Betroffenen die komplizierte Rechtslage so verständlich wie möglich zu erläutern, heißt es. Die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht würden beispielsweise in einem beiliegenden Informationsblatt dargelegt, oft auch noch in der Landessprache.

Die Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht würden dabei klar herausgehoben. Zudem seien im Internet unter www.rente-im-ausland.de weitere Informationen eingestellt, worauf im Anschreiben verwiesen werde. Fragt sich, wie viele der Betroffenen im Internet surfen.

Und es bleibt die Frage, ob Menschen im Alter von 100 Jahren überhaupt noch aufgefordert werden müssen, die Steuern für die vergangenen sechs Jahre nachzuerklären. Darauf gibt es aus dem Finanzministerium jedoch keine Antwort.

Es wird also weitere Schreiben von Neubrandenburg in die ganze Welt geben. Und es werden weitere Rentner diese Briefe öffnen, um schockiert festzustellen, dass sie Steuern nachzahlen sollen. Koltermann versucht derweil zu tun, was er kann. Dazu hat er inzwischen sogar die örtliche Bank eingespannt.

"Eine deutsch sprechende Dame dort passt höllisch auf. Sobald Rentner Tausende von Euro ans deutsche Finanzamt überweisen wollen, stoppt sie den Vorgang", sagt er. "So konnte schon viel Schaden verhindert werden."


Der Artkel aus " DIE WELT   " stammt vom 08.04.12 Nachzahlungen , ich habe ihn trotz
eventuellem Verfallsdatum hier eingesetzt durch diese Meldung in einem Kommentar
von HEUTE  auf geschreckt :::::


--- Zitat ---Wir bekommen gar nicht mit, was unsere ach so geschätzte Regierung mit deutschen Minderheiten anstellt. Wäre ich nicht angerufen worden, wüßte ich es auch nicht: Um genügend Geld zur Rettung internationaler Großbanken zu bekommen, preßt die Merkelregierung Auslandsrentner aus. Nicht ausländische Rentner, die sind natürlich unantastbar, sondern Deutsche, die im Ausland wohnen und eine Rente aus Deutschland beziehen, die sie sich in früheren Zeiten selbst erarbeitet haben. Diese Rentner sollen nun 25 % Steuern auf ihre Bezüge bezahlen, und das rückwirkend ab 2006. Ab dem ersten Euro, da gibt es keine Freibeträge. Selbst Kleinrenten, die in der BRD auf Grundsicherung bzw. Hartz IV aufgestockt werden müßten, werden auf diese Weise abkassiert.
--- Ende Zitat ---

http://www.michaelwinkler.de/Kommentar.html

arthurschmidt2000:
@Alex

Zum Glück trifft es uns hier in Thailand ja nicht so hart.

Wie Du dankenswerterweise an anderer Stelle ausgeführt und damit eine frühere Streitfrage abschließend geklärt  hast, hat Thailand das ausschließliche Besteuerungsrecht für Renten der Deutschen Rentenversicherung.

http://forum.thailand-tip.com/index.php?topic=15331.msg1104688#msg1104688

Nur noch eine Bemerkung zu der Aussage des Steuerfachmanns Winkler, ausländische Rentner seien natürlich unantastbar, das ist sachlich falsch.

Alex:
@Arthur , der Michael Winkler schreibt vielleicht bemerkenswerte Kommentare ,
als Steuer Experte ist er bisher noch nicht so in Erscheinung getreten .

Und wie Du auch lesen konntest , ist das DBA mit Thailand in der Bearbeitung .

Wer da an " BESTEHENDEM"  ::: was ändern möchte , entzieht sich meiner Kenntnis .

jock:
Aus dem Artikel "DIE WELT" ist unschwer der Aufruf zur Diskriminierung  von
100 Jaehriger herauszulesen.

Dort,wo die Frage in den Raum gestellt wird,ob 100 jaehrige ueberhaupt aufgefordert
werden muessen,Steuererklaerungen abzugeben.

Demnach haetten 96 jaehrige das Privileg Steuererklaerungen abzugeben und Steuern zu
zahlen,100 jaehrige jedoch verweigert man dies.

Ein klarer Fall fuer die Gleichheitskommission und wenn das nicht hilft,auf nach Karlsruhe.

Klar ist auch,dass jeder Bundesbuerger ab Geburt und bis zu seinem Tod Rechte und Pflichten hat.
Zu Pflicht gehoert auch Steuerleistungen aufzubringen ,unabhaengig seines Alters.Des Alters
alleine wegen,erlischt ja auch nicht sein Wahlrecht.

Das Problem,vor dem viele in Ausland lebende Renter stehen ist,dass sie den Steuerdschungel
einfach nicht durchblicken( koennen) und wenn sie jetzt ploetzlich mit einem automatisiertem
Schreiben vom Finanzamt Neubrandenburg konfrontiert werden,aus dem Haeuschen geraten.

Aber Hand aufs Herz ! Wer kennt sich den auch unter den Berufstaetigen wirklich aus ?

Es waere ein Gebot der Stunde,dass der Steuerdschungel gelichtet wird,sodass sich jeder seine
Steuer  auf einem Bierdeckel ausrechnen kann.

Hat nicht schon vor Jahren "jener Professor aus Heidelberg" aehnliches gefordert ?

Jock

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