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Hinterbliebenenrente für Thaifrauen

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Reinhold Rössig:
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein damit die hinterbliebene thailändische Frau eines verstorbenen deutschen Mannes

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat?
Wie lange muss die Ehe bestehen. Muss sie nach Eheschließung überwiegend in Deutschland wohnen? usw.

tango:
SGB 6 § 46 Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des
versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn
der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht
längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte
verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des
versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große
Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in
den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers
aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes
Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen
vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht mit Ablauf des
Monats, in dem die Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über
das Rentensplitting eintritt.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder
Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die
Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als
Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein
Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die
Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Sollten sich daraus noch Einzelfragen ergeben, so bitte ich sie gezielt zu stellen.
Manfred unter Tango

Reinhold Rössig:
Hallo Manfred.
Danke erst einmal für die Auskunft. Ich hatte gehört man muss mindestenst 3 Jahre verheiratet gewesen sein. Zumindest gilt das für die Thaifrau. Aber nach dem Absatz 2a ist das wohl so nicht. Und nach einem Jahr würde sie dann vollen Anspruch auf Witwenrente haben. Ich möchte meine Thaifreundin absichern.
MfG
Reinhold

tango:
Hallo Reinhold,
es wird immer viel erzählt, wenn der Tag lang ist.
Also, ein Jahr verheiratet und 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, reicht aus.
Teile mir mal das Alter deiner Frau mit, so kann ich dir genau sagen, was Sache ist.
Übrigens spielt der Wohnsitz keine Rolle.
Manfred unter Tango

Reinhold Rössig:
Hallo Manfred,
sie soll ja nicht in die Rentenkasse einzahlen, sondern meine Rente die ich jetzt bekomme, ob im Fall meines Todes, sie ohne weitere Probleme nach einem Jahr Ehe, die Wiwenrente aus Deutschland bekommen könnte.
Und aus diesem Grund würde ich sie heiraten, in Thailand.
Schöne Grüße
Reinhold

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