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Autor Thema: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen  (Gelesen 8561 mal)

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Reinhold Rössig

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Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« am: 01. August 2008, 15:05:02 »

Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein damit die hinterbliebene thailändische Frau eines verstorbenen deutschen Mannes

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat?
Wie lange muss die Ehe bestehen. Muss sie nach Eheschließung überwiegend in Deutschland wohnen? usw.
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tango

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #1 am: 01. August 2008, 19:16:07 »

SGB 6 § 46 Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des
versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn
der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht
längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte
verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des
versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große
Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in
den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers
aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes
Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen
vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht mit Ablauf des
Monats, in dem die Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über
das Rentensplitting eintritt.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder
Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die
Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als
Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein
Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die
Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Sollten sich daraus noch Einzelfragen ergeben, so bitte ich sie gezielt zu stellen.
Manfred unter Tango
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Reinhold Rössig

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #2 am: 01. August 2008, 20:24:16 »

Hallo Manfred.
Danke erst einmal für die Auskunft. Ich hatte gehört man muss mindestenst 3 Jahre verheiratet gewesen sein. Zumindest gilt das für die Thaifrau. Aber nach dem Absatz 2a ist das wohl so nicht. Und nach einem Jahr würde sie dann vollen Anspruch auf Witwenrente haben. Ich möchte meine Thaifreundin absichern.
MfG
Reinhold
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tango

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #3 am: 02. August 2008, 10:58:12 »

Hallo Reinhold,
es wird immer viel erzählt, wenn der Tag lang ist.
Also, ein Jahr verheiratet und 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, reicht aus.
Teile mir mal das Alter deiner Frau mit, so kann ich dir genau sagen, was Sache ist.
Übrigens spielt der Wohnsitz keine Rolle.
Manfred unter Tango
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Reinhold Rössig

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #4 am: 02. August 2008, 12:30:23 »

Hallo Manfred,
sie soll ja nicht in die Rentenkasse einzahlen, sondern meine Rente die ich jetzt bekomme, ob im Fall meines Todes, sie ohne weitere Probleme nach einem Jahr Ehe, die Wiwenrente aus Deutschland bekommen könnte.
Und aus diesem Grund würde ich sie heiraten, in Thailand.
Schöne Grüße
Reinhold
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Samuijumbo

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #5 am: 02. August 2008, 17:36:29 »

Für junge Frauen (Jungfrauen) hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Währe ja nochschöner wenn ünsere
Sozialversicherung bzw Hartz 4 auch hier zuständig ist! :-*
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Reinhold Rössig

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #6 am: 02. August 2008, 20:39:27 »

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Schweigend
 Na Samuijumbo oder Witzbold,

man sollte nicht nur das Allgemeine von den Ladis (Jungfrauen) verlangen, auch ein bischen Verantwortung übernehmen.
Unserer Sozialversicherung schadet das nicht, plündern und verschenken unserer Beiträge tuen alleine unsere Politiker, aller Farben.
Bin demnächst wieder in Samui, wo könnte ich dich treffen?
MfG
Reinhold
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john

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #7 am: 02. August 2008, 21:06:13 »

Unserer Sozialversicherung schadet das nicht,

Das sehe ich allerdings nicht so, heiraten nur der Witwenrente wegen sehe ich als Schmarotzerei an, um nicht Betrug am dt. Sozialsystem zu sagen.  Am besten wenn unter 45, ein Kind aus der Familienumgebung adoptieren damit dann auch die Grosse Witwenrente zum Tragen kommt.
Gott sei Dank hat der Staat schon gewisse Riegel dort vorgeschoben, und ich kann nur hoffen das solche Versuche  immer fruehzeitig aufgedeckt werden.

John
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tango

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #8 am: 03. August 2008, 14:32:26 »

@ john

Es ist schon richtig, dass hier noch mehr geändert werden muss.
Bei den Beamten ist bereits ein kleiner Fortschritt erzielt worden. Da heißt es:

„Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen- oder Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind anzurechnen.“
Zumindest ist hier eine Gleichbehandlung von Rentnern und Beamten zu befürworten.

Ich frage mich manchmal nur, ob die Rentner, die noch eine Ehe im hohen Alter mit einem Küken eingehen, davon überzeugt sind, dass diese Küken nach dem Tode des Geldgebers nicht wieder in den Gewerbebetrieb einsteigen? Wie einfältig muss so ein Mensch wohl sein?
Es ist sehr bedauerlich, dass es denen nur darauf ankommt den Staat in irgendeiner Weise zu schädigen und die gesellschaftlichen Verhaltensnormen ignorieren.
Manfred unter Tango


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titiwas

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #9 am: 03. August 2008, 14:47:29 »

@Tango
„Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen- oder Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind anzurechnen.“
Zumindest ist hier eine Gleichbehandlung von Rentnern und Beamten zu befürworten.
Ich frage mich manchmal nur, ob die Rentner, die noch eine Ehe im hohen Alter mit einem Küken eingehen, davon überzeugt sind, dass diese Küken nach dem Tode des Geldgebers nicht wieder in den Gewerbebetrieb einsteigen? Wie einfältig muss so ein Mensch wohl sein?
Es ist sehr bedauerlich, dass es denen nur darauf ankommt den Staat in irgendeiner Weise zu schädigen und die gesellschaftlichen Verhaltensnormen ignorieren.
Manfred unter Tango

Dem, Manfred ist nicht zu widersprechen. Wenn man zum Beispiel die Gleichbehandlung bezüglich 30 % Rentenkürzung zwischen Beamten und Normalwitwen fordert muss man es gerechterweise auch in diesem Fall anstreben.

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Ich bin verpflichtet, meinen Gegnern Argumente zu liefern, aber nicht Verstand.
Benjamin Disraeli (1804-81), brit. Politiker u. Schriftsteller

rudi-ratte

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #10 am: 05. August 2008, 11:13:36 »

@tango


Ich beziehe noch keine Rente, habe aber Rentenanspruch.
Welchen Rentenanspruch (Witwenrente) hat meine mit mir in Thailand lebende Freundin  (Thai 40 Jahre), wenn ich sie heirate, aber vor dem Erreichen  des Rentenalters ablebe.

Danke für eine Antwort


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tango

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #11 am: 05. August 2008, 18:06:49 »

Hallo rudi-ratte,
hier nun meine Antwort zur Frage der Witwenrente in deinem Fall.

Die Rentenversicherung schreibt dazu:

In der Rentenversicherung erhält die Witwe nach dem Tod eines versicherten Ehemannes Witwenrente, wenn dem Verstorbenen zurzeit seines Todes Versicherungsrente (d.h. Altersrente) zustand oder die Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erfüllt ist oder als erfüllt gilt. (Anm. unter Wartezeit versteht man die Versicherungszeit). Da du länger als 5 Jahre bereits eingezahlt hast, sind damit die Voraussetzungen für eine Witwenrente gegeben.

Witwenrenten, die ab 01.01.2001 beginnen, werden wie die Waisenrente um einen Rentenabschlag bis zu maximal 10,8 % gemindert, wenn der versicherte Ehegatte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres verstorben ist.

Also, der Witwe würde zuerst eine kleine Witwenrente zustehen (24 Monate gleich 25 % von den errechneten Entgeltpunkten), falls sie jünger ist als 45 Jahre und ihr länger als 1 Jahr verheiratet gewesen seit. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres steht ihr die große Witwenrente von 55 % zu, wobei, wenn du früher als mit 63 Jahren ins Gras beißt, ein entsprechender Abzug erfolgt.
Bei Unterbrechung der kleinen zur großen Witwenrente muss immer die große Witwenrente beantragt werden.

Manfred unter Tango
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rudi-ratte

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Re: Hinterbliebenenrente für Thaifrauen
« Antwort #12 am: 05. August 2008, 18:40:45 »

@Tango

Danke für die schnelle Antwort!

Ich melde mich wenn der Hochzeitstermin steht. :)

Gruss von hier nach da

rudi
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