@ Guten Tag Hellmut.
Sehr geehrter Herr
mit einem thailänd. Führerschein, welchen man bereits bei der Einreise
nach Deutschland besitzt, ist man berechtigt, 6 Monate in Deutschland
Kfz zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Fahrberechtigung ist durch
den ausländ. Führerschein und einer entsprechenden Übersetzung (z. B.
durch den ADAC) nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 FeV).
Nach Ablauf der 6 Monate dürfen in Deutschland nur noch Kfz geführt
werden, wenn eine deutsche Fahrerlaubnis besteht. Voraussetzung
hierfür ist die Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung.
Des weiteren muß im Antragsverfahren eine Sehtestbescheinigung und der
Nachweis über die Sofortmaßnahmen am Unfallort vorgelegt werden. Eine
Ausbildungsverpflichtung besteht besteht hingegen nicht, d. h. die
gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebenen Pflichtstunden
(Nachtfahrten, Überlandfahrten, Autobahnfahrten) müssen nicht
absolviert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Verkehrswesen - Fahrerlaubnisbehörde
Wenn du noch fragen hast dann Schau mal da nach,da werden Sie geholfen.
Zweite von oben.
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