Kurze Übersicht über den für die persönliche Einkommensteuer relevanten Teil des thailändischen Steuergesetzes
Die Einkommensteuer für natürliche Personen ist in Teil 2 des thailändischen Steuergesetzes geregelt:
"ส่วน ๒ การเก็บภาษีจากบุคคลธรรมดา"
Dieser Abschnitt umfasst die Sektionen 40 bis 62 ("มาตรา ๔๐ ถึง มาตรา ๖๒").
Im darauffolgenden Teil beginnt die Besteuerung von Unternehmen. Daher sind für natürliche Personen ausschließlich die Sektionen 40 bis 62 relevant.
Wesentliche Inhalte:
1. Sektion 40 – Definition von Einkommensarten
Diese Sektion listet alle Einkünfte auf, die als Einkommen betrachtet werden können, z. B.:
Arbeitslöhne
Gratifikationen
Überlassener Wohnraum für Arbeitnehmer
Vom Arbeitgeber getilgte Schulden des Arbeitnehmers
Zinseinkünfte usw.
2. Sektion 41 – Besteuerungsgrundlagen
Legt fest, wer und unter welchen Umständen besteuert werden kann.
Abschnitt 1: Einkommen, das in Thailand oder im Zusammenhang mit Thailand generiert wird:
Beispiele: Arbeitslohn in Thailand, Zinsen bei thailändischen Banken, Geschäftstätigkeiten mit thailändischen Unternehmen, Vermietung von Immobilien oder Fahrzeugen in Thailand.
Abschnitt 2: Einkommen, das außerhalb Thailands generiert wird:
Hierunter fallen nur drei Einkommensarten:
Einkommen aus Arbeit,
Einkommen aus Geschäftstätigkeit und
Einkommen aus Eigentum.
Sobald solche Einkünfte nach Thailand transferiert werden, müssen sie dem Gesamteinkommen zugerechnet werden, sofern sich die Person in Thailand aufhält. Andere Einkommensquellen sind in diesem Abschnitt nicht aufgeführt.
Der dritten Abschnitt legt fest wer "eine Person in Thailand" ist. Das ist jemand der im Steuerjahr (01.01 - 31.12) mindestens 180 Tage in Thailand anwesend war.
3. Sektion 42 – Einkünfte, die nicht besteuert werden
Diese Sektion enthält eine Auflistung von Einkünften, die nicht dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet werden müssen, z. B.:
Fahrtkostenerstattungen
Bewirtungskosten
Sozialversicherungsleistungen gemäß dem thailändischen Sozialversicherungsgesetz (Absatz 25).
4. Weitere Sektionen (43–62)
Diese Abschnitte regeln Abzugs- und Freibeträge sowie die Modalitäten der Steuerzahlung.
Fazit:
Thailand hat nach den genannten Gesetzesgrundlagen keine Rechtsgrundlage, um eine deutsche Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zu besteuern.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stellt lediglich sicher, dass keine doppelte Besteuerung in beiden Ländern erfolgt.
Wenn Thailand keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung einer deutschen Altersrente bietet, müssen die Steuern in Deutschland entrichtet werden.
Ich habe die PDF des Kompletten Gesetzes und auch die PDF des internen Schreibens der Finanzbehoerde mit Angehaengt. Diese sind natuerlich in Thailaendischer Sprache weil sie ja die Gesetzesgrundlage bilden