Auszug aus dem § 103 StGb
"Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung,
das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Wann beginnt die Strafverfolgung?
Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist laut Paragraf 104a StGB, "dass die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt." Im Fall von Böhmermann will die Bundesregierung in den kommenden Tagen über den letzten Punkt entscheiden - die anderen Voraussetzungen sind gegeben.
Der bei der Mainzer Staatsanwaltschaft eingegangene Strafantrag durch Anwälte des Hampelmannes
bezieht sich aber gar nicht auf den Shah § 103 des StGb sondern ist nach § 185 gestellt worden Dem Vernehmen nach hat Erdogan den Strafantrag selbst gestellt; seine Anwälte berufen sich dabei auf den Paragrafen 185 des deutschen Strafgesetzbuches, der Beleidigung unter Strafe stellt. Der Antrag, teilte die Mainzer Staatsanwaltschaft weiter mit, werde nun geprüft.
Beleidigung oder künstlerische Freiheit , zumal der Böhmermann dies klar zum Ausdruck brachte
Es wirkte so, als wüsste Jan Böhmermann, was er da tut. Er wolle den Unterschied zwischen Satire und verbotener Schmähkritik erklären, leitete er einen Beitrag in seiner ZDF-Satiresendung "Neo Magazin Royale" am 31. März ein. Was dann folgte, waren deutlich unter die Gürtellinie des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan zielende Zeilen. Es ging um Sex mit Ziegen, Dönergeruch und leere Eier. Dem Satiriker war offenbar bewusst, dass er damit rechtliche Grenzen zumindest ausreizte.
Fakt ist jedenfalls derzeit :
der Böhmermann ist weder angeklagt noch hat ein Gericht in der BRD einen solchen
Antrag von einer Staatsanwaltschaft für ein Verfahren gegen den " Satiriker " in den Akten !
Für mich stellt sich die Frage : wann die BRD sich endlich die EINMISCHUNG in innere Angelegenheiten
genauso Medienwirksam verbietet wie das der Hampelmann vom Bosporus macht , wenn die EU
Prozeßbeobachter schickt , die das Verfahren gegen Türkische Journalisten verfolgen wollten und
auf Geheiß dieses Zampanos aus den Gerichtssälen verbannt wurden mit dem gleichen Argument !