@Helli. Der Wortlaut bzw.die Begründung d. Aufsichtsbehörde würde mich interessieren. Auch kenne ich deinen Fall nicht in den Einzelheiten um hier weitere Aussagen machen zu können.
Da kann ich mit dienen:
Den in der nachfolgenden Stellungnahme erwähnten Bescheid hab' ich per Papierbrief erhalten. Er ist gleichlautend.
Alexander Schupp <Alexander.Schupp@bvamt.bund.de> Mo 06.03, 09:45
Sehr geehrter Herr XXXX,
die Beurteilung meiner Kollegin, die Ihre Eingabe bearbeitet hat, ist zutreffend.
Ihre Aufenthalte in Thailand sind von vornherein zeitlich begrenzt auf wenige Monate. Es besteht stets die Absicht nach Deutschland zurückzukehren. Anzumerken ist hier, dass vorübergehende Auslandsaufenthalte grundsätzlich auch mehrere Jahre andauern können, ohne dass es zu einer Verlegung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland kommt. Die GKV geht zutreffend davon aus, dass Sie nicht "auswandern" und Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Thailand verlegen. Ausschließlich in diesem Fall ist wäre die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR zu beenden. Ihre Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist hier nicht maßgeblich. Entscheidend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Sozialrechts (§ 30 SGB I) sind allein die objektiv gegebenen Umstände - insbesondere ihre Absicht nach Deutschland zurückzukehren.
Die Versicherungspflicht in der KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) besteht solange, wie die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Versicherte haben darauf keinen Einfluss; auch können sie die Versicherungspflicht nicht beenden. Die Versicherungspflicht endet erst, wenn mindestens eine der sie begründenden Voraussetzungen entfällt. Solange Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, besteht für Sie kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der KVdR (§ 3 SGB IV).
Beiträge sind auch bei Abwesenheit in unveränderter Höhe zu zahlen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV regelt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige, dass die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Beitragspflicht besteht hier seit dem Eintreten der Versicherungspflicht in der KVdR. Ergänzend bestimmt § 223 Abs. 1 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung, dass für jeden Kalendertag einer Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen sind, die Beitragszeit also identisch mit der Zeit der Mitgliedschaft ist.
Die von Ihnen angedeuteten hiervon abweichenden Verfahrensweisen gelten ausschließlich für freiwillige Mitglieder und Pflichtmitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Hier ist bei Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung zu verminderten Beiträgen möglich. Auch kann bei Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, z. B. einer privaten Auslandskrankenversicherung, in bestimmten Fällen die Mitgliedschaft für die Dauer der Abwesenheit beendet werden.
Sie erhalten bei Aufenthalt in Thailand kein Äquivalent für Ihre Beiträge und müssen sich zusätzlich privat absichern. Der Gesetzgeber hat für die grundsätzlich beitragsgünstigere KVdR-Mitgliedschaft die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung dennoch nicht vorgesehen. Eine weitere Beitragvergünstigung wird - auch im Falle längerer Auslandsaufenthalte - als nicht erforderlich angesehen.
Wir können Ihren Unmut aus den genannten Gründen nachvollziehen. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage können wir Ihnen in der Sache jedoch nicht helfen. Die nun von der DAK praktizierte Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden.
Soweit Sie mit der Entscheidung der GKV weiterhin nicht einverstanden sein sollten, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, von Ihren Rechtsbehelfen (Widerspruch und ggf. anschließende Klage) Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Alexander Schupp
Bundesversicherungsamt
Referat 414
Internationales Sozialversicherungsrecht
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn