Deutschland: Unerlaubte Einreise
Die Unerlaubte Einreise ist in Deutschland im § 14 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt:
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt, (gemäß Passpflicht für Ausländer, § 3)
2. den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (nach § 4, dazu gehören diverse Formen des Visums, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU),
2a. zwar ein erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3. nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (nach den in § 11 geregelten Einreise- und Aufenthaltsverboten)
Die unerlaubte Einreise entgegen Nr. 1 oder 2 ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 3).
Reist allerdings ein Flüchtling ohne ein ggf. erforderliches Visum ein, gilt zunächst, dass er hierfür laut dem in Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden darf, sofern er sich umgehend bei den Behörden meldet. Entsprechend muss er nach § 13 Abs. 3 AsylG an der Grenze oder andernfalls unverzüglich nach der unerlaubten Einreise um Asyl nachsuchen.
Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen (§ 15 Abs. 1). Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen (§ 14 Abs. 2).
Österreich: Rechtswidrige Einreise
In Österreich regelt die Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder das 4. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel). Fremder im Sinne des Gesetzes ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (§ 2 Abs. 4 Z. 1 FPG), wobei es Sonderregelungen für EWR-Bürger und Schweizer Bürger (EU und EFTA)[1] wie auch begünstigte Drittstaatsangehörige gibt. Die heutigen Regelungen sind eine Novellierung des Fremdengesetz 1997,[2] insbesondere die Grenzkontrollen sind inzwischen entfallen, und alle Nachbarländer gehören zum Schengenraum.
Die Einreise eines Fremden wird in einer deliktbezogenen Sicht nur dann rechtmäßig angesehen, wenn diese Bestimmungen eingehalten werden.[3] Die Bestimmungen umfassen die Passpflicht (§ 16 ff) und die Visumspflicht (§ 20 ff) sowie diverse Einschränkungen zur Pflicht und Annullierung für Visa.
Der verwaltungsbehördliche Tatbestandsmerkmal rechtswidrige Einreise als Verwaltungsübertretung wird dann nach § 120 FPG mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1000 Euro bestraft oder durch Organstrafverfügung bis zu 200 Euro geahndet, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, in Wiederholungsfall 1000 Euro bis zu 5000 Euro respektive bis zu drei Wochen.
Siehe auch: Schlepperei (§ 114) – Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise mit Bereicherungsabsicht
Aufenthaltsstatus (Österreich)