Hallo Leute ,
hier die Antwort vom Finanzamt Brandenburg , welches für Rentner im Ausland zuständig ist.
Ich bin ab dem 01.07.2023 Rentner bei der DRV.
Sehr geehrter Herr A.,
Ihre E-Mail vom 08.11.2023 ist im Finanzamt Neubrandenburg RiA eingegangen.
Für das Kalenderjahr 2023 ist noch Ihr ehemaliges Wohnsitzfinanzamt für Sie zuständig.
Ab dem Kalenderjahr 2024 gilt:
Wenn ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so gelten für die Besteuerung seiner Renten, die Bestimmungen im s.g. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Gemäß den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-reich Thailand abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 18 Abs. 1 DBA ) wird das Besteuerungsrecht an deutschen Sozialversicherungsrenten, Ruhegehältern (unter bestimmten Voraussetzungen) und der VBL ausschließlich dem Wohnsitzstaat, sprich dem Vereinigten Königreich Thailand, zugewiesen.
Eine Sozialversicherungsrente (Altersrente) von der DRV ist dann ausschließlich in Thailand zu versteuern. Deutschland besteuert diese Rente dann nicht mehr.
Sollten Sie Versorgungsbezüge (Betriebsrente, Pension) des ehem. Arbeitgebers beziehen, ist es auschlaggebend, wie dieser die Auszahlung steuerlich behandelt.
Es ist zu klären, ob die Betriebsrente/Pension direkt vom ehem. Arbeitgeber ausgezahlt wird oder von einem beauftragten Institut.
Weiterhin ist es wichtig, ob die Betriebsrente/Pension vom ehem. Arbeitgeber von diesem als Betriebsausgaben-Abzug voll oder nur mittelbar behandelt wird. Dies ist beim ehem. Arbeitgeber bzw. bei dessen zuständigem Finanzamt zu erfragen.
Sollte die Betriebsrente/Pension direkt vom ehem. Arbeitgeber ausgezahlt und voll als Betriebsausgaben-Abzug behandelt werden, so hat Deutschland das Besteuerungsrecht an dieser Rente und das Finanzamt des ehem. Arbeitgebers, das s.g. Betriebsstätten-Finanzamt, ist dann zuständig.
Sollte die Betriebsrente/Pension von einem vom ehem. Arbeitgeber beauftragten Institut aus-gezahlt werden oder wird die Betriebsrente/Pension beim Arbeitgeber lediglich als mittelbarer Betriebsausgaben-Abzug behandelt, so hat in diesem Fall Thailand das Besteuerungsrecht.
Eine Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, mit dem Wohnsitz Thailand, ist ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
K. de la Barre´
Finanzamt Neubrandenburg RiA
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Fax 0395 44222-46300