Bruno, bzgl. des eingestellten Link von mir, mit Bericht " Cyberangriff eines russischen Hackers "., und Deiner anzüglichen und unqualifizierten Aüßerung von Dir.
Mach Dich erst mal schlau, was das Medienrecht, insbesonders unter " Verdachtsberichterstattung " dazu aussagt, bevor Du ständig von Geschwurbel quasselst und lies mal nach, bevor Du mit großspurigen Schlagwörtern wie " Unschuldsvermutung " um Dich wirfst.
https://www.wbs-law.de/medienrecht/presserecht/persoenlichkeitsrecht/verdachtsberichterstattung/Zuerst, es darf sehr wohl die Presse bei einer Straftat darüber berichten ( auch ohne Gerichtsurteil ), wenn es im öffentlichen Interesse steht.
( wäre auch ansonsten undenkbar und unlogisch überhaupt etwas zu berichten, wenn stets erst die Frage nach einem Gerichtsurteil gefordert wird.)
Bei einer zurecht unschuldigen Behauptung wird, so wie ich es angedeutet habe, das mit einem Nachwort meist korrigiert, ist aber zwingend nicht erforderlich.
Es gibt zwar dazu Einiges zu beachten mit Einschränkungen, wie z.B. die Bekanntgabe des Namens einer Person, sowie weitere Voraussetzungen.
Aber, die Pressefreiheit und Meinungsbildung ist im Grundrecht verankert. Art. 5 Abs. 1 S. GG.
Es soll sogar die Presse an einer öffentlichen Meinungsbildung mitwirken als eine Art " Vierte Gewalt " um die Öffentlichkeit zu informieren.
Die Rechte eines vermutlich beschuldigten Täters sind nicht uneingeschränkt, da sonst über laufende Strafverfahren überhaupt nicht mehr
berichtet werden darf.
Näheres kann eingehend nachgelesen werden im eingestellten Link, Bereich Medienrecht etc.
Also Bruno, nicht immer gleich besserwissend alles in Frage stellen, wie Du siehst, es gibt dazu etliche Ausnahmen, sogar auch Rechte der Presse.
Inwieweit die Presse ihren Ermittlungsverpflichtungen tatsächlich nachgekommen ist, steht auf einem anderen Blatt.
Fest steht aber, es darf auch ohne Gerichtsurteil über strafbare Vorfälle, die im öffentlichen Interesse stehen berichtet werden, wenn die Beweislast zu einem gewissen Grad gegeben ist.