Ban 1
Kannst Du mir mal rechtlich definieren, was eine "Zahlungsstörung" im Mahnverfahren sein soll?
Wegen einer Mahnung bekommst Du noch keinen Schufaeintrag.
mfg
Dieter
link dazu
https://www.schufa.de/ueber-uns/daten-scoring/ds-gvo-ueberblick/ds-gvo-ueberblick.jspsteht in dem absatz
Datenuebermittlung an die Schufa
Für Zahlungsstörungen, also offene Forderungen, gilt wie bisher: Sie dürfen erst dann an die SCHUFA gemeldet werden, wenn der Verbraucher zuvor zweimal gemahnt wurde, zwischen den Mahnungen jeweils vier Wochen lagen, die Forderung unbestritten und der Verbraucher auch auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA hingewiesen wurde. Rechtsgrundlage dafür ist § 31 BDSG neu, dessen Voraussetzungen die SCHUFA in ihre Verträge mit Unternehmen, die dem SCHUFA-Verfahren angeschlossen sind, integriert hat.
Selbstverständlich wird der Verbraucher auch weiterhin über die Datenübermittlung informiert. Dabei ist der Umfang der Informationen zu Gunsten des Verbrauchers erweitert worden. Wie bisher werden Verbraucher in der Regel von den Unternehmen, die Daten an die SCHUFA übermitteln wollen, DS-GVO-konform informiert. Dies erfolgt durch den neuen SCHUFA-Hinweis und eine SCHUFA-Information.
Sollte das Unternehmen den Kunden nicht bereits über eine Datenübermittlung an die SCHUFA informiert haben, wird in diesen Ausnahmefällen die SCHUFA selbst durch eine entsprechende Information den Verbraucher informieren.