Am einfachsten und besten ist, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen.
Bei Amputation eines Beines, sollten da schon 40 - 50 % raus kommen.
Weiter unten kann man ersehen, bei Oberschenkelverlust sogar 70 - 100 %!!
Also auf zum Versorgungsamt, kann man dem nur empfehlen.
BEHINDERUNGSKLASSE B = EINSEITIGE BEINBEHINDERUNG
Hinweis:
Der Grad der Behinderung (GdB) muss sich nur auf die einseitige Beinbehinderung
beziehen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen muss, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung
dadurch vorliegt, unberücksichtigt bleiben.
Untergruppe I
Einseitige Beinbehinderung, dessen GdB 20 bis 40 v.H. beträgt und deutlich erkennbar
ist.
Zielgruppen:
– Beinverkürzung ab 6 cm – ausgeglichen durch orthop. Schuhwerk,
– Vorfußverlust – Amputation nach Chopart, Lisfranc oder Sharp,
– Verlust aller Zehen beiderseits (einseitig 10 – 20 v.H.!)
– Bewegungseinschränkung eines Fußgelenks bis zur Versteifung,
– Bewegungseinschränkung eines Kniegelenks, Schlottergelenk,
– Waden- oder Schienbeinnervenlähmung,
– entsprechende Formen der Dysmelie (siehe Seite 18),
– sonstige einseitige Beinbehinderungen im Rahmen der o. g. GdB
Untergruppe II
Einseitige Beinbehinderung, dessen GdB 50 und 60 v.H. beträgt
Zielgruppen:
– Versteifung eines Kniegelenks,
– Unterschenkelverlust, Amputation nach Pirogow,14
– Unterschenkellähmung einseitig, komplett, schlaff,
– Endo-Prothesen- Beinlähmung einseitig inkomplett,
– entsprechende Formen der Dysmelie,
– sonstige einseitige Beinbehinderungen im Rahmen des o.g. GdB.
Untergruppe III
Einseitige Beinbehinderung, dessen GdB 70 bis 100 v.H. beträgt.
Zielgruppen:
– Oberschenkelverlust bis Exartikulation im Hüftgelenk,
– erhebliche Bewegungseinschränkung eines Hüftgelenkes bis zur Versteifung,
– Beinlähmung einseitig, komplett, schlaff,
– Hüftlähmung einseitig, inkomplett,
– Bein- und Teillähmung des Rumpfes einseitig, inkomplett, schlaff,
– Endo-Prothesen
– entsprechende Formen der Dysmelie (siehe Seite 18),
– sonstige einseitige Beinbehinderungen im Rahmen des o.g. GdB.