Ich kann dir bestätigen das du Kinderrente bekommst, und zwar für die eigenen so wie für die Stiefkinder,so wie für Pflegekinder,und zwar auch für im Ausland lebende Schweizer,habe hier einen Auszug aus den Bestimmungen,wenn du mehr Wissen willst dann ist hier der
Link:
www.zas.admin.ch/cdc/cnc3/cdc.php?pagid=31&lang=deUnter gewissen Voraussetzungen haben Personen, welche eine Altersrente zusteht, Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, Pflege genommen wurden. Es kann sich auch um die Kinder des Ehegatten handeln.
Damit der Anspruch auf eine Kinderrente für ein Pflegekind gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet sein.
Gruss Baer
2. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft Pflegeeltern aufgenommen worden sein.
3. Das Pflegeverhältnis muss unentgeltlich sein. Unentgeltlich ist das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind
von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung,
Kosttgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Vierteld der tatsächlichen
Unterhaltskosten deckt.
4. Der Anmeldung (Ergänzungsblatt 2) ist eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Vormundschaft-)
Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekinderhältnis (Art. 316 ZGB) beizulegen. Besteht nach den
einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht, ist auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Behörde
zu belegen. in diesem Fall ist der Anmeldung ein Lebens- und Wohnsitzbescheinigung der Kindes beizulegen.
5. Für Kinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Plege genommen werden. besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder
des andern Ehegatten (Stiefkinder).