Lieber Alex
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit Busse bestraft.2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a.
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b.
sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c.
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.1
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.2
http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a175.htmlEs ist also in der Schweiz nicht möglich, einen Steuerhinterzieher strafrechtlich zu belangen und mit Gefängnis zu bestrafen. Steuerhinterziehung ist kein Delikt im Sinne des Strafrechtes. Die Steuerbehörden legen die nachzuzahlende Stuer und Busse fest. Ein
Eintrag ins Zentralstraf-Register gibt es nicht. Dies ist ein riesiger Unterschied zum deutschen Steuer-Straf-Recht. Darum legt das auch die Schweizer Presse anders aus.
Schönen Sonntag!