Hier nochmals eine Kurzfassung, wenn gleich mich @Helli@ ja bereits bestätigt hat. An diesem Vorgehen ist absolut NICHTS – was zum Anlass genommen werden könnte - halblegal bzw. Illegal zu sein.
Wer als gesetzlich Pflicht - Versicherter einer GKV – XY / sich aus der BRD abmeldet ( Wohnsitzaufgabe ) ob nun als bereits Rentner und oder Angestellter / Arbeiter – hat nach dem gesetzlichen Stand ( IST ) das Recht, jederzeit wieder in einer GKV ( eine Anwartschaft für gesetzlich Pflichtversicherte ist nicht nötig ) aufgenommen zu werden. Die dann Vers. Pflicht besteht sodann bei behördlicher Meldung sowohl nachträglich als auch rückwirkend. Zum Nachweis ( Übertritt in die BRD ) gegenüber den GKV,s kann das z. B. Flugticket vorgelegt werden.
§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Wird ein Wohnsitz warum auch immer ( z. B. Versicherungsunternehmen setzen f. d. Abschluss diverser Vers. mitunter einen Wohnsitz in der BRD voraus ) in der BRD beibehalten, so ist gem. d. § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V – nachzuweisen, das der gewöhnliche Aufenthalt nach z. B. TH - verlegt worden ist. Niemand in diesem unseren Lande wird daran gehindert, z. B: neun Monate in TH ( Lebensmittelpunkt ) und drei Monate in der BRD zu leben.
So gesehen könnte das infizierte Bein noch unter den Lebenden sein wenn, ja wenn ,,,,,,,
Mit der Abmeldung aus der GKV kommt auch die Pflegeversicherung z. Erliegen. Ist aber ein anderes Thema.