Wie das Besatzungssystem und seine willigen, deutschen Helfer/Vollstrecker mit "Meinungs"verbrechern (wenn ich es mal so umschreiben darf) umgeht, hier am Beispiel von Horst Mahler aufgezeigt - allerdings nur die aktuelle Sequenz.
Kurzer Abriss: deutscher Jurist, ehemaliger APO-Anwalt, Mitgründer der „Rote Armee Fraktion“ (RAF), seit den 1990ern zunehmend Distanzierung vom "linken" Spektrum hin zum Nationalsozialismus
Sehr genau Lesen oder auch horchen, im Link gibts die Moeglichkeit den Beitrag anzuhoeren.Nach Vollverbüßung einer Gesamtstrafe für Meinungsäußerungen von
10 Jahren und 2 Monatenbeantragt die Staatsanwaltschaft München II durch den Staatsanwalt als Gruppenleiter, Steinweg, die Anordnung von F ü h r u n g s a u f s i c h t für die Dauer von 5 Jahren, die am Tage meiner Entlassung aus der Gefangenschaft am 27. Oktober 2020 wirksam werden soll, unter anderem mit folgenden Anordnungen:
„ (…)
dem Verurteilten gemäß § 68 b Abs. 1 StGB folgende strafbewehrten Weisungen zu erteilen:
(…)
3.
dem Verurteilten wird die Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen im Internet oder in sonstigen Medien verboten, es sei denn, er zeigt dem Landeskriminalamt Brandenburg, Abteilung Zentraler Staatsschutz, (Adresse), eine solche geplante Veröffentlichung spätestens 1 Woche vor deren Erscheinung an und macht ein Exemplar davon dem Landeskriminalamt Brandenburg unter genauer Benennung des Erscheinungsortes in Textform oder als Datei zugänglich (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 StGB);
4.
dem Verurteilten wird die Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen auf der Internetseite
www.wir-sind-horst.de verboten (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).
Ziel der Weisung ist, den Verurteilten an der Verbreitung von Texten zu hindern, die den Tatbestand strafbarer Äußerungsdelikte erfüllen.
Die Weisung unter Ziff. 3. bewirkt, daß Veröffentlichungen des Verurteilten unmittelbar den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bekannt werden. Es liegt nahe, daß der Verurteilte unter diesen Umständen weniger gefährdet ist, sich zur Begehung solcher Äußerungsdelikte hinreißen zu lassen. Die Weisung unter Ziff. 4. hat den Hintergrund, daß der Verurteilte auf der bezeichneten Internetseite in der Vergangenheit zahlreiche Texte veröffentlicht hat, die dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallen und deshalb unter Gleichgesinnten bereits bekannt ist. Es ist zu erwarten, daß der Verurteilte die Seite auch zukünftig als Veröffentlichungsplattform nutzen wird. Dies wird durch das auf diese Seite beschränkte Veröffentlichungsverbot unterbunden.
Die Weisungen sind zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich. Der Verurteilte hat sich durch die verhängten Strafen nicht beeindrucken lassen und seine bisherigen Einstellungen und Verhaltensweisen beibehalten. Dies begründet die konkrete Gefahr, daß der Verurteilte ohne die beantragten Weisungen wieder in vergleichbarer Weise wie vor der Verurteilung – nach wie vor von ihm befürwortetes – antisemitisches Gedankengut verbreiten wird.”
Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren bestraft (§ 145a StGB)
In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß einem rechtskräftig verurteilten Straftäter ebensowenig wie einem „freien” Bürger das Verfassen und Verbreiten „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts verboten werden dürfe. Die davon abweichende Praxis einiger Vollzugsbehörden stelle eine Umgehung des Art. 18 GG dar, der den Entzug der Grundrechte (Verwirkung) mit Ausschließlichkeit dem Bundesverfassungsgericht zuweist” (1BvR1106/08 vom 08.12.2010).
Die Aussage des Staatsanwalts Steinweg, „daß der Verurteilte auf der bezeichneten Internetseite in der Vergangenheit zahlreiche Texte veröffentlicht hat, die dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallen”, ist eine verleumderische Falschbehauptung.
Seit dem Jahr 2009 bin ich in keinem einzigen Fall wegen Verbreitung einer strafbaren Gedankenäußerung verurteilt worden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Cottbus auf Weisung des „Zentralrats der Juden in Deutschland” mehr als ein halbes Dutzend Anklagen gegen mich wegen vermeintlicher „Volksverhetzung” erhoben. Die erste dieser Serie betrifft die Veröffentlichung meines Buches „Das Ende der Wanderschaft – Gedanken über Gilad Atzmon und die Judenheit”. Die Gerichte haben diese nicht verhandelt sondern einfach liegen gelassen mit der Folge, daß die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam für den 25. August 2015 angeordnete Vollzugsaussetzung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe auf die Beschwerde des Herrn Steinweg hin nicht vollzogen wurde mit der Begründung, daß anhängige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen seien.
Es ist ein Fall schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gegeben, die den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sowie der Verfolgung eines Unschuldigen erfüllt (§ 344 Abs.1 StGB) und Argumente, die die Täter zu ihrer Verteidigung ins Feld führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Gegen die Verurteilung zu 10 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2009 ist seit August 2019 ein Antrag auf Wiederaufnahme anhängig, der angesichts der „Liquidität” des Wiederaufnahmegrundes zur Aussetzung der Vollstreckung schon vor Durchführung einer neuen Hauptverhandlung hätte führen müssen (§ 360 Abs.2 StPO), aber dieser Antrag wird gleichfalls vom zuständigen Landgericht Frankfurt/Oder liegen gelassen.
Wiederaufnahmegrund ist ein absoluter Verbotsirrtum (§ 17 StGB), der durch den „Haverbeck-Beschluss” des Bundesverfassungsgerichts am 22. Juni 2018 in Erscheinung getreten ist.
§ 17
„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.”
Mit dem “Haverbeck-Beschluss” hat Karlsruhe nach 15-jährigem Zögern allgemeinverbindlich erkannt (§ 31 Abs. 1 BVGG), daß das „Holocaust-Leugnungsverbot” (§ 130 Abs. 3 StGB), auf dem die Verurteilung aus dem Jahre 2009 beruht, ein Sondergesetz gegen eine bestimmte Meinung ist, das gegen Art. 5 Abs. 2 GG verstößt. Dieser Verstoß soll nur deshalb nicht Nichtigkeit zur Folge haben, weil – so das Bundesverfassungsgericht – „die deutsche Geschichte in das Verständnis des Grundgesetzes einfließe”, und daraus folge, daß bezüglich einer „propagandistischen Affirmation des nationalsozialistischen Regimes” eine „Ausnahme” vom Grundrecht der Meinungsfreiheit „anzuerkennen” sei. Zugleich haben die Karlsruher Richter das B e s t r e i t e n des „Holocaust” als ein
„ G u t h e i ß e n ” der „nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft” gedeutet, was einer „Sprachverdrehung orwell’scher Art” gleich kommt. Die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen sind vor dem Bekanntwerden des „Haverbeck-Beschlusses” mit der Überzeugung gesetzt worden, daß Sondergesetze gegen bestimmte Meinungen gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nichtig seien, also auch das Leugnungsverbot (§ 130 Abs. 3 StGB).
Da gemäß Art. 103 GG die Strafbarkeit einer Handlung im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung allgemein bekannt sein muss, der „Täter” also g e w a r n t ist, daß er sich strafbar macht, ist ein Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren jetzt unausweichlich. Die „Anerkennung” einer „Ausnahme” zeitigt keine Rückwirkung.
Die Justiz in der „Bundesrepublik Deutschland” hat damit – nicht nur in meinem Fall – ein Riesenproblem. Sie muss es lösen. Löst sie es mit einer „Talmudischen Hinterlist”, wäre auch das für das Deutsche Volk ein Erfolg weil sich damit die jüdische Fremdherrschaft als solche kenntlich machen würde.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft München II auf Anordnung der Führungsaufsicht hängt damit in der Luft. Das Gericht, das über ihn zu befinden hat, ist nicht an Urteile gebunden, sondern an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar darf es die tatsächlichen Feststellungen derselben seiner Entscheidung zugrunde legen, nicht aber die rechtliche Würdigung, wenn diese sich aufgrund neuer Erkenntnisse jetzt als unhaltbar erweist. Genau das ist der Fall. Richter, die sich nicht an Recht und Gesetz halten, sind gemeine Verbrecher und als solche zur Verantwortung zu ziehen. Feigheit ist keine Entschuldigung.
Das Wesen der jüdischen Fremdherrschaft über das Deutsche Volk erscheint darin, daß deutschwillige Deutsche – das sind solche, die sich vom talmudisch geprägten „antifaschistischen Kernkonsens” frei gehalten bzw. frei gemacht haben und selbstbewußt Träger des Deutschen Volksgeistes sein wollen – im jüdischen Machtbereich
v o g e l f r e i sind.
gez.
Horst Mahler
Quelle (inkl. einiger intersanter Fots und Erläuterungen):
https://wir-sind-horst.de/2020/09/information-fuer-die-oeffentlichkeit/