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Autor Thema: Krankenversicherung : Kleine Anwartschaft noch nötig bzw. sinnvoll ?  (Gelesen 7309 mal)

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Bagsida

  • Gast

Hallo Zusammen,

es geht hier um die "kleine Anwartschaft" für die gesetzliche Krankenversicherung in DE.

Folgende Konstellation :

Noch ca. 20 Jahre bis zum Rentenalter, selbstständig (Gewerbe in DE), vorher im Angestelltenverhältnis und darüber ca. 20 Jahre Mitglied in einer gesetzlichen KV, z.Zt. und auch für die Zukunft geplant pro Jahr ca. 1 Monat in DE, den Rest in Asien und dort privat krankenversichert + zusätzlich wenn nicht in DE eine "kleine Anwartschaft" bei der gesetzlichen KV über welche bei Aufenthalt in DE eine freiwillige KV besteht (wird jeweils aktiviert und wieder deaktiviert, d.h. auf Anwartschaft umgestellt).

Gestern habe ich anläßlich einer bevorstehenden DE-Reise bei betr. KV alles in die Wege geleitet um in DE in dieser Zeit versichert zu sein, wobei mir die Sachbearbeiterin der KV sagte, dass ich eigentlich keine Anwartschaft mehr bräuchte, denn die KV bei der ich zuletzt versichert war, wäre nun verpflichtet mich wieder zum gleichen Tarif etc. aufzunehmen.
Da in DE eine KV-Versicherungpflicht besteht, könnte es Nachteile allenfalls dann geben, wenn ich in Kürze einen Rentenantrag stellen würde und ohne diese Anwartschaft Fehlzeiten hätte.
Welche Nachteile dies im Detail wären, wie es bei betr. Konstellation aussieht und ob eine solche Anwartschaft nicht doch z.B. für die Pflegeversicherung notwendig wäre, konnte mir die Sachbearbeiterin leider nicht beantworten.

Frage :

Hat jemand eine Ahnung ob eine solche "kleine Anwartschaft" bei einer gesetzlichen KV und o.g. Konstellation nun Sinn macht oder nicht, wobei Verweise auf entsprechende Gesetzestexte wie z.B. SGB wünschenswert wären, denn auch im Internet kursieren alle möglichen Theorien darüber aber letztendlich ohne rechtliche Grundlage.

Für diese 11 Monate Anwartschaft sind im Jahr z.Zt. immerhin € 490,60 (inkl. Pflegeversicherungsanteil) aufzubringen, d.h. bis zur Rente rein rechnerisch noch ca.
€ 10.000,-, die ich mir schon gerne sparen würde, wobei es aber zu klären gilt, ob man auch ohne diese Anwartschaft im Falle eines Falles wieder ganzjährig als Selbstständiger in DE leben könnte und dort dann wie zuvor gesetzlich versichert werden kann, wozu auch die Pflegeversicherung zählt, in welche man ggf. aber gar nichts mehr einbezahlt hat, was ich mir irgendwie nicht vorstellen kann.
Ferner gibt es im SGB noch einen Paragraphen, der besagt dass man in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens min. 90% der Zeit in eine gesetzliche KV einbezahlt haben muss um auf was auch immer Anspruch zu haben - was ist die zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit ?
( http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm )

Vielleicht gibt es hier einen Sozialversicherungsfachangestellten, der / die sich speziell mit dieser Thematik auskennt.

Gruß Bagsida
« Letzte Änderung: 06. Mai 2009, 15:18:15 von Bagsida »
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namdock

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Hallo Bagsida,

das ist im Prinzip ganz einfach:

Im Gesetz heiß es, daß man 9/10 der zweiten Lebensarbeitshälfte in der gestzlichen Krankenkasse gewesen sein muß, um als Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert zu sein.

Wer nicht als Rentner in der gestzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, kann sich bei der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern oder privat versichern.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig Versicherter zählen neben der Rente dann auch alle weiteren Einkünfte zur
berechnung der Beitragssatzes (Mieteinnahmen, Zinsen u. a.).

Und die Lebensarbeitszeit berechnet sich z. B. so:

Arbeitsbeginn mit 16 Jahren, Renteneintrittsalter 67Jahre = 51 Lebensarbeitsjahre, davon die Hälfte = 25,5 Jahre.

In diesem Bespiel könnte der Versicherte 2,55 Jahre in der zweiten Lebensarbeitshälfte entweder garnicht oder z. B. Privat versichert sein.
Ist er nur einen Monat darüber, fällt er aus der gesetzlichen Pflichtversicherung der Rentner raus!

Wie man das verhindert, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das aber dann in PN.

mfg Dieter
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Bagsida

  • Gast

Hallo Dieter,

danke für die Info´s, welche sich mit dem decken, was ich gestern u.a. über das Info-Telefon der Rentenversicherung erfahren habe.
Die zweite hälfte des Erwerbslebens definiert sich so, dass das Erwerbsleben mit der ersten Beitragszahlung (steht in der Renteninformation und kann auch noch in der Schulzeit sein) beginnt und mit Eintritt ins Rentenalter endet.
Dieser Zeitraum dann durch 2 geteilt ist die Hälfte des Erwerbslebens.
D.h. also Datum des Renteneintritts abzüglich dieser Hälfte ergibt das Datum ab welchem man bis zum Eintritt ins Rentenalter min. 90 % in einer GKV versichert gewesen sein muß um von der Rentenversicherung einen Zuschuss zur KV der Rentner zu erhalten.
Da an den Beiträgen zur Anwartschaft auch die Beiträge zur Pflegeversicherung hängen, wirkt sich ein Ausstieg aus der Anwartschaft wahrscheinlich auch darauf aus, was ich aber noch klären muss.
Die GKV muss einem nach derzeitigen Rechtsstand (der sich jederzeit ändern kann) auch bei Renteneintritt wieder versichern, sofern man zuletzt dort versichert war - ob das die nächsten 20 Jahre so bleibt ist aber nicht sicher, d.h. wer sicher gehen will auch im Rentenalter wieder in die GKV zu kommen, hält weiterhin die Anwartschaft aufrecht - wer aber jetzt schon weis, dass er als Rentner sicher im Ausland sein wird, wo die Deutsche KV nicht zahlt und auch vorher nicht wieder für lange Zeit in DE ist, kann sich die Anwartschaft sparen, es sei denn man bekommt bei einer Abmeldung aus DE so wie das in einem anderen Thread beschrieben ist, mit der Rente auch den KV-Anteil ausbezahlt, was sich dann rechnen könnte.

Allerdings gibt es laut GVKA Tel.:0228-95300 für die GKV´s die Möglichkeit z.B. dann die Wiederaufnahme zu verweigern, wenn man z.B. wegen akuter Erkrankung nach DE kommt um sich dort behandeln zu lassen, wobei denen aber kein Fall bekannt ist, bei welchem dieses Recht angewandt worden wäre.

Ich müßte um in den "Genuß" dieser Leistung, d.h. Zuschuss zur KV der Rentner, zu kommen bis zum 23.07.2024 in irgendeiner Form Beiträge an eine GKV entrichten, was z.B. bei einer Anwartschaft zum derzeitigen Tarif ca. € 7.000,- wären, was doch sehr zu überlegen ist.

Hier habe ich auch noch was dazu gefunden :

http://www.krankenkassentarife.de/baseportal/foren/forumb&forenid=2&Pos=1185.2

http://www.forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?p=8602

Also ist dieses Thema doch nicht so einfach, sondern recht komplex, weshalb ich eben meine Sachbearbeiterin bei der GKV per Email explizit danach gefragt habe, was denn passieren würde, wenn ich ohne Anwartschaft zum Zwecke der Behandlung einer schweren Erkrankung nach DE reisen würde und bei meiner letzten GKV (also diese) eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen würde.

Gruß Bagsida
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Bagsida

  • Gast

Hat zwar mächtig Arbeit gemacht, aber die Excel-Tabelle für die Kalkulation von 3 verschiedenen KV-Arten (nur DE & ggf. inkl. EU, nur TH, international davon jeweils für 3 Verträge möglich), wählbar mit und ohne taggenauer Berechnung bez. Aufenthalt in DE, Anwartschaft, Erstattungen / Boni, inkl. wählbarer Kombination verschiedener Verträge, Umrechnung in THB und umgekehrt, sowie natürlich Ausgabe des Jahres/Monats-Endbetrages (und natürlich der Einzelsummen) + Berechnung der benötigten Zahlungsdauer in eine GKV um bei Renteneintritt der KV der Rentner beitreten zu können (Anzeige des Datums, der Restmonate etc.) ist fertig !

Um z.B. zu berechnen, wann man die Zahlung an eine GKV einstellen kann um diese 9/10-Regelung erfüllt zu haben, sieht die Formel so aus :

=(((SV-Beginn+(Renteneintritt-SV-Beginn/2)+(((Renteneintritt-SV-Beginn)/2)*0,9)))

zur Berechnung der Rest-Monate ab aktuellem Datum so :

=(((SV-Beginn+(Renteneintritt-SV-Beginn)/2)+(((Renteneintritt-SV-Beginn)/2)*0,9))-HEUTE())/365*12

Vorausgesetzt dass es sonst keine Fehlzeiten in der "zweiten Hälfte" gibt, sollte das so korrekt sein - viel Spaß beim Excel´n (zur besseren Übersicht sind mehr Klammern drin als mathematisch nötig wären)  ;D

Bagsida


P.S.:

@namdock

Sollte es um diese 9/10-Regelung zu erfüllen noch andere Möglichkeiten als einfach Beiträge zu entrichten geben, wäre ich Dir für entsprechende Info per PM dankbar  8)
« Letzte Änderung: 08. Mai 2009, 08:07:17 von Bagsida »
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Bagsida

  • Gast

Weil´s Excel´n gerade so Spaß machte, gab´s auch gleich noch einen "Vermögens-Verzehr-Kalkulator" mit Währungsumrechnung, Zins und Inflationsberücksichtigung etc. - kann jedem nur empfehlen sich auch so was zuzulegen oder selbst zu programmieren, denn gerade in solch unsicheren Zeiten, in denen die Guthabensverzinsung gegen 0% driftet und aus der jahrzentelagen Inflation vielleicht tatsächlich eine Deflation oder sogar Depression wird (die beiden bösen "D"-Wörter  >:), ist das was man früher "im Gefühl" hatte eben nicht mehr so und benötigt "Controlling".

Gruß Bagsida
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Bagsida

  • Gast

Hoffe das wird hier nun nicht zum Monolog, allerdings gibt alleine es zum Thema ob zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach §5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V eine "kleine Anwartschaft" überhaupt anrechenbar ist, die unterschiedlichsten Meinungen, aber bislang nichts rechtsverbindliches - erst falls dem so wäre, ist zu überlegen, ob diese dann sinnvoll ist oder nicht.

Heute bekam ich z.B. über ein Krankenkassenforum die Info, diese Anwartschaft wäre nicht anrechenbar und hier habe ich dann genau die gegenteilige Aussage gefunden :
http://www.i-a-c.de/solva_docs/Sonderinformation%20Anwartschaftsversicherung.pdf

(habe dort auch bereits nach Rechtsgrundlagen gefragt, denn eine solche fehlt auch hier).

Ferner habe ich heute nochmal die Krankenkasse um verbindliche Info dazu gebeten - die Sachbearbeiterin hat die Anfrage weitergeleitet, d.h. auch den GKV´s ist das nicht geläufig.

Hier die Homepage der

Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/dvka_home.html

Weitere Infos sind durchaus willkommen (um die Verwirrung komplett zu machen).

Bagsida
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Meritus

  • Gast

Also, meine deutsch KV,  'Kaiser's BKK', sagt mir, die Anwartschaft hat sich seit Mitte 2007 erledigt, wenn ich zurueckkommen wuerde, wuerde ich sowieso wieder bei denen aufgenomen werden MUESSEN, da haette es ne Gesetzesaenderung gegeben. Habe ich so auch von Herrn Bertsch gehoert, den duerften ja einige kennen..... --C
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Bagsida

  • Gast

........die Anwartschaft hat sich seit Mitte 2007 erledigt, wenn ich zurueckkommen wuerde, wuerde ich sowieso wieder bei denen aufgenomen werden MUESSEN, da haette es ne Gesetzesaenderung gegeben. .......

Ja, das ist meiner Ansicht nach zumindest rein in Bezug auf die Wiederaufnahme auch so (seit 01.04.2007), es sein denn es spielt da ggf. doch noch die Altersgrenze von 55 Jahren o.ä. mit hinein, doch dann könnte man zumindest wenn man die Vorversicherungszeiten außer acht lässt, schließlich auch noch kurz vor Erreichen den 55. Lebenjahres mit der Anwartschaft beginnen.

Die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen "kleinen Anwartschaft" bezieht nunmehr eher auf die Vorversicherungszeiten bez. Beitritt zur KV der Rentner und ganz speziell darauf, was grundsätzlich zuerst zu klären ist :

Ist die „kleine Anwartschaft“ zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach §5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V  bei einem späteren Aufnahmeantrag in die Krankenversicherung der Rentner und der Pflegeversicherung anrechenbar ?

Falls ja, wovon ich bislang immer ausging dies aber alles andere als sicher ist, wäre es wohl eine rein wirtschaftliche Überlegung eine Anwartschaft aufrecht zu erhalten, falls nein wäre die Frage zu klären, ob es eine andere Möglichkeit gibt ohne eine KV zum regulären Tarif zu haben + wozu hat man ab 01.04.2007 Beiträge zur kleinen Anwartschaft entrichtet, sowie kann man auf Erstattung dieser Beiträge bestehen, sofern diese keinerlei Gegenleistungen bewirkten.

Da ich überwiegend aus KV-Foren nun schon alle möglichen Auslegungen dazu gelesen habe, aber nirgends was rechtlich verwertbares zu finden war, habe ich mich gestern dazu entschlossen, das "große Programm" zu starten, d.h. Email an alle KV´s an welche ich schon mal Beiträge zur Anwartschaft entrichtet habe mit der Frage : "Haben diese Anwartschaftszeiten zum Aufbau betr. Vorversicherungszeiten beigetragen ?" + Email an das Bundesministerium für Gesundheit mit der Bitte um Lückenlose Aufklärung unter Angabe der Rechtsvorschriften, sowie Frage nach dem Sinn der "kleinen Antwartschaft" falls diese doch nicht für die Vorversicherungszeiten anrechenbar wären + Frage nach dem Erstattungsanspruch der Beiträge.

Ich bin mal gespannt darauf, wieviele unterschiedliche Aussagen ich nun bekomme - verbindlich dürfte dann wohl die des Ministeriums sein, bzw. falls alle Stricke reissen, bekommt die Sache eben mein Anwalt zur Klärung, sowie ggf. Eintreibung der ggf. "umsonst" bezahlten Beiträge auf den Schreibtisch.

Gruß Bagsida
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gruffert †

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Um aus der Pflichtversicherung austreten zu koennen, und die aus der Firmenrente faelligen unnuetz gezahlten Beitraege zu sparen, musste ich mich zuerst in Deutschland abmelden.  Nach Auskunft meiner alten Kasse (BEK -ueber 50 Jahre Versicherungszeit)) muessen sie mich wieder aufnahmen, wenn ich je nach Deutschland zurueckkommen sollte. Ich zahle aber noch monatlich ca.8 Euro um die Anwartschaft fuer die Pflegeversicherung aufrecht zu erhalten, man kann ja nie wissen.

Guenther
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pierre

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@namdock @Bagsida

bedeutet dieses "nur freiwillige Versicherung" dass ich, wenn in der 2. lebenshaelfte eben keine 90% zusammenkommen, die kv als rentner alleine tragen muss ?
ohne beteiligung des rv-traegers ?
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namdock

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Piere,

r i c h t i g !!

Wenn Du diese 9/10 - Regelung nicht erfüllst, nimmt Dich die Versicherung auch als Rentner auf, aber   n u r    a l s 

 f r e i w i l l i g     Versicherten.

mfg Dieter

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Bagsida

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Um aus der Pflichtversicherung austreten zu koennen, und die aus der Firmenrente faelligen unnuetz gezahlten Beitraege zu sparen, musste ich mich zuerst in Deutschland abmelden.  Nach Auskunft meiner alten Kasse (BEK -ueber 50 Jahre Versicherungszeit)) muessen sie mich wieder aufnahmen, wenn ich je nach Deutschland zurueckkommen sollte. Ich zahle aber noch monatlich ca.8 Euro um die Anwartschaft fuer die Pflegeversicherung aufrecht zu erhalten, man kann ja nie wissen.

Guenther

Das ist nicht mehr so - ein "Austritt", wenn auch nur vorübergehend, aus der gesetzlichen KV ist immer dann möglich, wenn man nachweisen kann, dass man sich in einem Land aufhält, mit welchem es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, wie z.B. auch Thailand und entsprechend fürs Ausland versichert ist - zunächst war das angeblich nur bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt möglich, dann war es egal warum (liegt offenbar im Ermessen / Satzung der GKV), dann mußte man um wieder als "freiwilliges Mitglied" aufgenommen zu werden diese "kleine Anwartschaft" abschließen und nun braucht es auch das nicht mehr - zumindest nicht für die Wieder-Aufnahme.

Wer als Rentenbezieher allerdings den KV-Beitrags-Anteil den der RV-Träger übernimmt ausbezahlt haben möchte, muss seinen Wohnsitz in DE wohl tatsächlich abmelden - eventuell geht´s ja auch nur um den Hauptwohnsitz, aber das entzieht sich meiner Kenntnis, ferner bin ich auch einfach noch zu "jung" um mich darum jetzt schon zu kümmern.

Das alles bezieht sich auf "Selbstständige" oder solche "Privatiers" die in einer GKV nur als "freiwilliges Mitglied" versichert werden können.
Alle die "wieder" nach DE gehen um dort einer nicht selbstständigen Tätigkeit nachzugehen (also angestellt) kommen sowieso wieder als Pflichtmitglied in die letzte GKV (min. 3 Monate), sofern diese vorher auch dort waren, allerdings besteht auch dort die Frage, wie das während des Auslandsaufenthaltes und den Vorversicherungszeiten geregelt ist und ob nicht auch die diese eine "kleine Anwartschaft" benötigen, sofern eine solche die Vorversicherungszeiten aufbaut, bzw. der VN über 55 Jahre alt ist bzw. dann sein wird.

Ist zwar prima, dass Du Dich an der Diskussion beteiligst, doch könnten Schilderungen aus längst vergangenen Zeiten zu noch mehr Konfussion führen - ich denke wir sollten uns hier einzig und alleine auf den Rechtsstand 01.01.2009, bzw. zumindest 01.04.2007 beziehen  ;)

Bagsida
« Letzte Änderung: 10. Mai 2009, 10:06:15 von Bagsida »
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pierre

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@namdock

Sollte es um diese 9/10-Regelung zu erfüllen noch andere Möglichkeiten als einfach Beiträge zu entrichten geben, wäre ich Dir für entsprechende Info per PM dankbar  8)

schliesse mich der bitte an.
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Bagsida

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@namdock @Bagsida

bedeutet dieses "nur freiwillige Versicherung" dass ich, wenn in der 2. lebenshaelfte eben keine 90% zusammenkommen, die kv als rentner alleine tragen muss ?
ohne beteiligung des rv-traegers ?

Stimme "Namdock" zu - Aufnahme nur als "freiwilliges Mitglied", d.h. die GKV ist in beiden Fällen zwar die gleiche, doch eben entweder über die "Krankenversicherung der Rentner" oder direkt als "freiwilliges Mitglied" wobei die Rentenkasse in diesem Fall nichts zu den Beiträgen dazu zahlt, ferner zählt dann nicht nur die Rente zu den krankenversicherungspflichtigen Einnahmen, sondern alles, d.h. Mieteinnahmen, Zinsen, Nebenverdienste also einfach alles, so wie das jetzt bei der freiwilligen Versicherung auch ist, welche ggf. auch Beiträge nachfordern können, sollten falsche Angaben zum Einkommen gemacht worden sein.

Ist man hingegen Mitglied der KV der Rentner, dann wird zunächst nur die Rente zur Berechnung der Beiträge herangezogen (keine Mieteinnahmen, Zinsen oder Einnahmen aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit), woran sich auch der RV-Träger beteiligt, bzw. umgekehrt, der RV-Träger zahlt und man selbst beteiligt sich daran oder so, es sei denn man ist im Rentenalter noch hauptberuflich selbstständig, denn dann wird man von der KV der Rentner erst gar nicht aufgenommen, d.h. vorher auf "nebenberuflich" ummelden.

Gruß Bagsida

P.S.:

Zum Glück ist in DE alles so gut und transparent geregelt - denke manchmal "die" betreiben diese (Des-)Informationspolitik ganz gezielt um gerade die Versicherten die nicht mehr in DE bleiben wollen ins offene Messer laufen zu lassen und so Geld zu sparen - habe einfach keine andere Erklärung dafür, dass nirgends etwas rechtlich verbindliches darüber zu finden ist  >:
« Letzte Änderung: 10. Mai 2009, 10:22:28 von Bagsida »
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menetekel

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  • โน พรอบเลม !

habe einfach keine andere Erklärung dafür, dass nirgends etwas rechtlich verbindliches darüber zu finden ist  >:

Ja und nein. Das Problem ist auch das sich gerade im Gesundheits- und Versicherungswesen andauernd etwas ändert.
@gruffert 8 EUR fuer die Anwartschaft ist aber ein echtes Schmankerl, ich zahl für die "kleine" Anwartschaft 36, die "grosse" würde 200 kosten.
Bei welchem Träger bist Du (gesetzl. oder privat) ?
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Alle stehen auf der gleichen Seite, es ist das Problem was auf der anderen Seite steht.
 

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