Ich habe das Coronavirus unterschaetzt.
Weniger das Virus selbst,als die Auswirkungen der Gesetze und Verordnungen,die zur
Eindaemmung herausgegeben wurden.
In der offiziellen Homepage des Ministeriums fuer Landwirtschaft,Tourismus und Nach-
haltigkeit,sind neue Bestimmungen,die ab 00.00h Sonntag in kraft treten,abgelistet.
Ein Punkt,der die Gastronomie betrifft,lautet so :
Nach der Sperrstunde duerfen im Umkreis von 50 Metern keine alkoholischen Getraenke
konsumiert werden.
So weit so gut.Der Sinn dieser Verordnung ist,dass nach der Sperrstunde nicht auf der
Strasse vor dem Lokal weiter gefeiert werden darf.
Juristisch ist die Sache allerdings brisant.
Folgende Situation :
Ein Gastgewerbebetrieb ist in einem Mehrparteienhaus untergebracht und hat seine
Sperrstunde mit 22 h angegeben.
Ein Wohnungsmieter im selben Haus,der oberhalb seine Wohnung hat,darf,der Verordnung
zur Folge,ab 22 h kein Bier oder Wein mehr trinken,da er nicht die 50 m Abstand ein-
haelt.
Bei einem spaeten Abendessen,muss er mit seiner Bierflasche 51 m weit in den Park
gehen,nimmt einen Schluck und kehrt dann zum inzwischen kalten Essen zurueck.
Dasselbe Prozedere laeuft beim naechsten Schluck ab.
Da in der Verordnung nicht angegeben ist,wie lange die Frist des Alkoholverbots an-
dauert,laeuft es auf eine dauerhafte Prohibitation (in der Wohnung)hinaus.
Es ist eine juristische Schlamperei eine derartig Verordnung zu erlassen.
Es fehlt die Eingrenzungen,z.B. dass der Alkoholkonsum nur im oeffentlichen Bereich
50 Meter im Umkreis der Gaststaette verboten ist und private Wohnungen oder Gaerten
nicht betrifft.
Weiters fehlt der zeitliche Rahmen,wie lange,ab der Sperrstunde das Alkoholverbot
gilt,z.B. 3 Stunden nach der Sperrstunde.
Es ist ein Irrtum zu meinen,dass eine Verordnung durch eine muendliche Erlaeuterung
ausser Kraft gesetzt werden kann.Eine Verordnung kann nur durch eine andere ersetzt
werden.
Jock