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Autor Thema: Krankenversicherung : Kleine Anwartschaft noch nötig bzw. sinnvoll ?  (Gelesen 7309 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Bagsida

  • Gast

.......
Das Problem ist auch das sich gerade im Gesundheits- und Versicherungswesen andauernd etwas ändert.
.......

Klar, trotzdem gibt es eine Aufklärungspflicht - ferner besteht betr. Gesetz nun ja schon seit 2 Jahren.

.......
@gruffert 8 EUR fuer die Anwartschaft ist aber ein echtes Schmankerl, ich zahl für die "kleine" Anwartschaft 36, die "grosse" würde 200 kosten.
......

Wenn Du genau hinschaust, bezieht sich dies nur auf die Pfegeversicherung und ist somit so günstig auch wieder nicht, sondern "normal".

Siehe hier :
......
Ich zahle aber noch monatlich ca.8 Euro um die Anwartschaft fuer die Pflegeversicherung aufrecht zu erhalten
......

.......
Bei welchem Träger bist Du (gesetzl. oder privat) ?
......

Natürlich gesetzlich, denn direkt aus einer PKV heraus in eine freiwillige GKV geht sowieso nicht, was auch auf die KVdR zutrifft.

Siehe auch den Beginn des Threads :
Hallo Zusammen,

es geht hier um die "kleine Anwartschaft" für die gesetzliche Krankenversicherung in DE.
.....

Wie bist Du versichert ?
Falls GKV, wird Deine "kleine Anwartschaft" auf diese 9/10-Regelung angerechnet ?
Denkst Du Deine kleine Anwartschaft ist noch nötig bzw. sinnvoll ?
 
Gruß Bagsida

« Letzte Änderung: 10. Mai 2009, 16:43:59 von Bagsida »
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menetekel

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Wie bist Du versichert ?
Falls GKV, wird Deine "kleine Anwartschaft" auf diese 9/10-Regelung angerechnet ?
Denkst Du Deine kleine Anwartschaft ist noch nötig bzw. sinnvoll ?

War in D privat (jetzt in Bangkok privat) versichert, deswegen kleine Anwartschaft falls mann/frau mal nach D zurück geht, Definition siehe hier
http://www.definance.de/artikel_2241.html
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--
Alle stehen auf der gleichen Seite, es ist das Problem was auf der anderen Seite steht.

Bagsida

  • Gast



Wie bist Du versichert ?
Falls GKV, wird Deine "kleine Anwartschaft" auf diese 9/10-Regelung angerechnet ?
Denkst Du Deine kleine Anwartschaft ist noch nötig bzw. sinnvoll ?

War in D privat (jetzt in Bangkok privat) versichert, deswegen kleine Anwartschaft falls mann/frau mal nach D zurück geht, Definition siehe hier
http://www.definance.de/artikel_2241.html

Ah ja - dachte ich mir schon - sorry, nur damits kein Durcheinander gibt :

PKV = Private Krankenversicherung und hat mit dieser meiner Frage / dem Thema absolut nichts zu tun, denn das ist eine ganz andere "Baustelle"

Mir gehts, d.h in diesem Thread sollte es nach Möglichkeit nur im eine GKV=gesetzliche Krankenversicherung in DE gehen - es wäre denke ich ungeschickt, GKV & PKV in einem Thread zu diskutieren, da je Variante so viel Tücken zu haben scheint, dass eine Vermischung noch mehr Verwirrung bringen würde  ;)

Für einen Vergleich zwischen beiden könnte man aber einen separaten Thread aufmachen, wenn das jemanden interessiert.

Gruß Bagsida
« Letzte Änderung: 10. Mai 2009, 18:29:09 von Bagsida »
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Bagsida

  • Gast

Hallo,

heute kam schon die Antwort vom Kommunikationscenter des Bundesministeruims für Gesundheit, womit das Thema bis auf die Angabe der Rechtsvorschrift, nach der ich noch mal gefragt habe geklärt wäre - prima Service  :

Sehr geehrter Herr xxxxx,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 09.05.2009 zur Anwartschaftsversicherung.

Nach dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Diese Personen werden Mitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens am 1. April 2007.

Auf Grund der Neuregelung stellt sich die Frage, inwieweit der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Anwartschaftsversicherung geboten oder notwendig ist. Ein solcher Abschluss war bisher zum Beispiel bei Zeitsoldaten, befristeten Beamtenverhältnissen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) oder der Schweiz angeraten.

Die gesetzliche Anwartschaftsversicherung ist so ausgestaltet, dass diese Personen freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Sie bezahlen hierfür aber ermäßigte Beiträge. Grundlage für die Ermittlung dieser Beiträge ist die ermäßigte Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit
252,- Euro (das sind 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), auf die der allgemeine Beitragssatz angewandt wird. Die monatliche Beitragsbelastung beträgt danach derzeit 39,06 Euro für die Krankenversicherung sowie 4,91 Euro bzw. 5,54 Euro (bei Kinderlosen) für die Pflegeversicherung.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend Fälle aufgeführt, in denen eine Anwartschaftsversicherung weiterhin anzuraten ist:

- Das Mitglied der GKV gehört zu dem Personenkreis, der später Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann, und möchte sicherstellen, dass es die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Hierfür ist eine Vorversicherungszeit in der GKV von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens notwendig. Die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit wird ohne eine Anwartschaftsversicherung, bei der die Mitgliedschaft fortbesteht, in der Regel nicht möglich sein. Die Pflichtmitgliedschaft als Rentner ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sonstige Einkünfte (z.B. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte) bezogen werden. Diese werden nur bei einer freiwilligen Versicherung zur Beitragsbemessung herangezogen.

- Die Anwartschaftsversicherung wird auch bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen berücksichtigt. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren nachgewiesen wird.

- Das Mitglied möchte nach Beendigung z. B. des Auslandsaufenthaltes oder der Tätigkeit als Zeitsoldat später hauptberuflich selbständig tätig sein und dann als freiwilliges Mitglied Anspruch auf Krankengeld haben. Auch hierfür ist die Anwartschaftsversicherung notwendig, da Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der GKV werden, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

- Ein Mitglied verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland und möchte sich zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten. In diesen Fällen kann die Anwartschaftsversicherung in eine Versicherung mit "vollen" Beiträgen und sofortigem Leistungsanspruch umgewandelt werden. Die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt demgegenüber erst, wenn der Wohnsitz nach Deutschland rückverlegt wird.

- Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Rückverlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach Deutschland und Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen ein Leistungsausschluss entstehen kann. Hat nämlich die betreffende Person diese Versicherungspflicht begründet, um für sich oder für einen familienversicherten Angehörigen missbräuchlich Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen, besteht gemäß § 52a SGB V ein Leistungsausschluss. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Auch dies spricht für die Begründung einer Anwartschaftsversicherung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

- Eine Anwartschaftsversicherung ist auch notwendig, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz verlegt, sich dort privat versichert, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will. Die mit diesen Staaten vorzunehmende Gebietsgleichstellung führt nämlich dazu, dass die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nur von Personen erfüllt wird, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem des anderen EU-Staates / EWR-Staates oder der Schweiz krankenversichert waren, nicht aber von Personen, die in diesen Staaten einem anderen Krankenversicherungssystem angehört haben.

Bitte lassen Sie sich zu den oben genannten Regelungen sowie allgemein zur Anwartschaftsversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse beraten, bei der die Anwartschaftsversicherung besteht oder begründet werden soll.

Wer seine gesetzliche Anwartschaftsversicherung kündigt oder nicht abschließt, sollte unbedingt den Nachweis darüber aufbewahren, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er zuletzt krankenversichert war. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem beabsichtigten langjährigen Auslandsaufenthalt oder einem anderen beabsichtigten langjährigen Unterbrechen der Mitgliedschaft in der GKV die Anwartschaftsversicherung ein Höchstmaß an rechtlicher Sicherheit bietet. Die dargestellte nachrangige Versicherungspflicht in der GKV kann durch Gesetz im Rahmen des Verfassungsrechts geändert werden. Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nicht die Möglichkeit, die Entscheidung einzelner Krankenkassen zu beeinflussen oder zu überprüfen. Hierfür sind die Aufsichtsbehörden zuständig.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.

Mit freundlichem Gruß

xxxxxxxxxx

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit

info@bmg.bund.de

Bürgertelefone (Festpreis 14 Cent/Min. - abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich):

- Bürgertelefon zum Versicherungsschutz: 0180 5 99 66 01
- Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung: 0180 5 99 66 02
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 0180 5 99 66 03
- Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 0180 5 99 66 09

Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte:

- Schreibtelefon 0180 5 99 66 07
- Fax 0180 5 99 66 08


Wenn dieser Brief erst mal durch die Suchmaschinen entdeckt wurde, gehe ich von einer großen Anzahl "Fremd-Klicks" aus, denn sonst gibt´s das offenbar nirgends im Internet so gebündelt zu finden (außer im KV-Forum, wo ich es auch rein gesetzt habe)  ;D

Gruß Bagsida
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werner.freitag

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Endlich mal eine vollständige Übersicht. Klasse !!

Zur Sache : Eigentlich , ja eigentlich braucht man das in den meisten Fällen nicht , aber man nimmt das Geld doch gerne.
Kommt mir so vor , als ob man sich beim Gesetzgeber und den GKV über diese Lücke zur Geldeinsammlung ohne direkte Gegenleistung schon ärgert.

Gruss

Werner
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