Lieber Vicko,
die Frage, wer bei Ärztepfusch in Regress genommen werden kann, ist tatsächlich sehr wichtig, die Antwort ist leider in den meisten Fällen ernüchternd: Im Prinzip sind auch thailändische Kliniken in aller Regel gegen Schadensersatzforderungen, die aus Fehlbehandlungen resultieren, versichert. Nach mir bekanntem thailändischem Recht muss allerdings der Kläger die Fehlleistung beweisen!
Dass Thais von sich aus Fehler zugeben

allerdings ist es auch in Deutschland äußerst schwierig einen Behandlungsfehler anerkannt zu bekommen. Wenn der Patient vor der Operation über einen möglicherweise auftretenden Schaden unterrichtet worden war, was mit den heute üblicherweise verwendeten fast allumfassenden Aufklärungsbögen geschieht, und wenn er diesen Aufklärungsbogen unterschrieben hat, dann hat er später vor Gericht kaum eine Chance mehr, wenn ihm nicht etwa versehentlich das falsche Bein operiert worden war.
Auf allen andersgearteten im Aufklärungsbogen aufgeführten möglichen Schäden bleibt er üblicherweise sitzen, das ist die bittere Realität!
Was in Österreich oder in der Schweiz rechtens ist, kann ich natürlich nicht beantworten, ich vermute allerdings, dass es da keine großen Unterschiede gibt.
Das "mehr" an Recht in DACH ist also wohl meistens recht theoretisch.
Zur Bezahlung der Folgeschäden von Behandlungen: War eine Notfallbehandlung z.B. wegen eines Unfalles erfolgt, dann übernehmen die deutschen Krankenkassen in jedem Fall die Folgekosten, soweit sie nicht ohnehin von der Auslandsreisekrankenversicherung übernommen werden müssen.
Bei reinen Wunschbehandlungen, also z.B.bei kosmetischen Operationen, kann die deutsche Krankenversicherung sich in
jedem Falle weigern, die Folgekosten zu tragen.
Bei prinzipell erforderlichen anderweitigen Behandlungen (Herzschrittmacher, Bypass-OPs etc.) gibt es eine Grauzone, mir ist da allerdings kein einziger Fall bekannt, in dem sich die deutsche Krankenkasse geweigert hätte, die Folgebehandlungskosten zu übernehmen.
Wolfram