Alles das habe ich schon verschiedene Male gefragt und darauf hingewiesen, dass es eine einfache,rechtlich fundierte Loesung nicht geben wird.
Aber Jock, natürlich gibt es die. Ich bin mir sogar sicher, dass Du mit der Forderung nach Rechtsstaatlichkeit hier offene Türen einrennen wirst.
In unserem Grundgesetz heißt es:
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Und weiterhin:
Darauf kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften … einreist.
Damit sollte klar sein, dass sich die gerade ankommenden Syrer nicht auf diesen Passus berufen koennen.
Vielleicht wirst Du ja nun auf die Genfer Flüchtlingskonvention verweisen.
Dort heißt es, Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Damit sollte klar sein, dass Kriegsflüchtlinge unter diese Konvention fallen (können).
Nur, die Frage ist, erwerben Kriegsflüchtlinge (automatisch) ein Daueraufenthaltsrecht oder ist ihnen zuzumuten, nach Kriegsende in ihre Heimat zurückzukehren.
Der Fluchtgrund „Armut“ wird meinem Wissen nach nirgendwo ausdrücklich erwähnt.
So viel zu den Rechtsgrundlagen. Aber ich bin gerne bereit, hier hinzuzulernen.
Zu dem Argument der „Wohlstandssicherer“ nur so viel. Da bin ich durchaus Deiner Meinung, es ist nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss, Menschen, die sich ohne „Stütze“ dauerhaft im Lande aufhalten, auszuweisen.